Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350071/17/Kü/Sta

Linz, 26.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Mag. F K,  vertreten durch W & S Rechtsanwälte, M, W, vom 30. September 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land vom 9. September 2008, Zl. UR96-7205-2007, wegen einer Übertretung des Immissionsschutz­gesetzes-Luft (IG-L), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 19 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.              Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. September 2008, UR96-7205-2007, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs.1 Z4 IG-L iVm § 3 Abs.1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, eine Geldstrafe von 120 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er es Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, Personenkraftwagen M1, die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 35 km/h bei Strkm 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg, Gemeinde Enns am 11. August 2007 um 10.59 Uhr überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung mit der beantragt wird, das angefochtene Erkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass das Straferkenntnis an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens leide. Das bisherige Vorbringen, insbesondere in seiner Stellungnahme vom 10.1.2008 würde – bis auf die behauptete unrichtige Eichung des Messgerätes – aufrecht erhalten.

 

Die Verordnung leide unter Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit. Die Strafhöhe sei nicht korrekt. Die Geldstrafe wäre niedriger zu bemessen gewesen.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung mit Schreiben vom
2. Oktober 2008  samt  bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser auf Grund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhänge Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Für den 17. März 2009 wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat die mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom
16. März 2009 teilte der Berufungswerber mit, dass er auf die Durchführung der Berufungsverhandlung verzichte. Der Berufungswerber führte weiters aus, dass er die Bestreitung des Sachverhaltes zurückzieht, jedoch die Rüge der Gesetzwidrigkeit der Verordnung bzw. der Verfassungsmäßigkeit des IG-L, auf der eine Bestrafung beruht, aufrecht erhält. In eventu beantragte der Berufungswerber die Herabsetzung die Strafe.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 11. August 2007 um 10.59 Uhr den auf ihn zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen auf der Westautobahn A1, Gemeinde Enns, bei Strkm 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg und wurde dabei die Geschwindigkeit mit Standradargerät NUVR 6F 1520 Nr. 3, gemessen. Die gemessene Geschwindigkeit abzüglich der Messtoleranz betrug 135 km/h. Die an dieser Stelle durch Verkehrszeichen (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift "100 – 5.00 – 23.00 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft" ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um 35 km/h überschritten.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich. Die ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Asfinag-Autobahnservice GmbH Nord vom 19.1.2007, wonach die entsprechenden Straßenverkehrszeichen an diesem Tag um 4.35 Uhr aufgestellt wurden.

 

Im laufenden Verfahren wurde vom Berufungswerber der Einwand, wonach die Geschwindigkeitsmessung bezweifelt wird, zurückgezogen und dieser Sachverhalt nicht mehr  bestritten, sodass der Sachverhalt in dieser Weise festzustellen war.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs. 6 IG-L iVm. § 3 Abs. 1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (konkret: "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 und die Zusatztafeln 5-23 Uhr und Immissionsschutzgesetz-Luft"). Die entsprechenden Straßenverkehrszeichen wurden am 19.1.2007 aufgestellt. Die Messung mittels Standradargerät hat nach Abzug sämtlicher Messtoleranzen ergeben, dass der Bw als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen am 11.8.2007 die im genannten Bereich der A1 Westautobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h überschritten hat. Dem Bw ist daher die gegenständliche Verwaltungs­übertretung in objektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Berufungswerber wurden keinerlei Umstände vorgebracht, die an seinem schuldhaften Verhalten Zweifel bewirken könnten. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der kundgemachten Vorschriftszeichen die konkrete Geschwindigkeits­beschränkung im gegenständlichen Bereich bekannt gewesen ist und das Verhalten des Bw daher zumindest als fahrlässig zu werten ist. Aus diesem Grund ist dem Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass strafmildernde oder straferschwerende Umstände nicht zu berücksichtigen waren. Dagegen ist allerdings einzuwenden, dass nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im gegenständlichen Fall eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt und diese jedenfalls als straferschwerend zu werten ist. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht, erscheint daher die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung des Strafbetrages blieb die belangte Behörde im unteren Strafbereich und ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Reduzierung dieses Strafbetrages aufgrund der erheblichen Geschwindigkeits­überschreitung nicht angemessen. Aus diesen Gründen war daher die erstinstanzliche Strafe zu bestätigen. Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs.2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Behörde erster Instanz hat eine Geldstrafe von 120 Euro festgelegt, welche ca. 6 % der vorgesehenen Höchststrafe ( 2.180 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die – im Übrigen nicht näher begründete – Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 72 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 6 % (konkret 21 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine strengere Strafe und wurde durch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

 

5.4. Vom Bw wurden in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren Bedenken zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung bzw. der Verfassungs­mäßigkeit des IG-L vorgebracht, auf welche im Rahmen des Berufungsverfahrens verwiesen wurde. Der Bw führt dabei aus, dass die in § 1 IG-L normierten Ziele nur durch eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wie in der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 vorgegeben, nicht erreicht werden können. Der Straßenverkehr in seiner Gesamtheit hat lediglich einen geringen Anteil an den Gesamtimmissionen. Der Pkw-Verkehr, welcher hier betroffen ist, noch einen geringeren. Beschränkt wird lediglich die Höchstgeschwindigkeit auf einem bestimmten Autobahnabschnitt, und zwar von 130 km/h auf 100 km/h. Eine Überprüfung der Immissionen – sei sie auch auf die in § 1 Abs.1 Z3 leg.cit. genannten Gebiete beschränkt – wird ergeben, dass durch die genannte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht (messbar) zur Erreichung der vorgegebenen Ziele beigetragen werden kann und sohin die Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 nach Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu beheben ist.

 

Zu diesem Vorbringen ist grundsätzlich festzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke auf der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 und der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007, das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht teilt.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 können für Kraftfahrzeuge in einem Maßnahmenkatalog im Sinne des § 10 leg.cit. Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, die gemäß § 14 Abs. 6 leg.cit. durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen sind. Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 leg.cit. kommt die Zuständigkeit, im Maßnahmenkatalog – der gemäß Abs. 1 leg.cit. mit Verordnung zu erlassen ist – ua. auch eine solche Maßnahme im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. festzusetzen, dem Landeshauptmann zu.

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von Stkm. 155,096 bis Stkm. 167,360 wurde als Maßnahme im Sinne des § 14 leg.cit. – der Bestimmung des § 10 leg.cit. entsprechend – zum einen durch entsprechende Verordnungen des Landeshauptmanns von Oberösterreich gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Oö. Kund­machungsgesetz im Landesgesetzblatt für Oberösterreich – konkret in LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 – kundgemacht. Zum anderen wurde die Kundmachungspflicht nach § 14 Abs. 6 IG-L durch Aufstellen von entsprechenden Straßenverkehrszeichen ("100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutz­gesetz-Luft") erfüllt.

 

Sowohl die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom
3. Jänner 2007, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 als auch die zeitlich unmittelbar darauf ergangene Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 18. Jänner 2007, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 führen als ihre gesetzlichen Grundlagen §§ 10 bis 12 und 14 Abs. 1 Z. 2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 iVm. § 9a Abs. 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 an.

 

§ 9a Abs. 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (im Folgenden kurz: IG-L 2006) normiert, dass für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden, weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003 gelten.

 

§ 10 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 (im Folgenden kurz: IG-L 2003) bestimmt, dass zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 1 leg.cit. der Landeshauptmann ua. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung (im Sinne des § 8 leg.cit.), längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen hat. Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. hat der Landeshauptmann im Maßnahmenkatalog das Sanierungsgebiet (im Sinne des § 2 Abs. 8 leg.cit.) festzulegen [Z. 1], im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind [Z. 2] sowie die Fristen (im Sinne des § 12 leg.cit.) zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzusetzen [Z. 3]. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde mit Bescheid anzuordnen sind.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 IG-L 2003 können im Maßnahmenkatalog (im Sinne des § 10 leg.cit.) für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs [Z. 1] und Geschwindigkeitsbeschränkungen [Z. 2] angeordnet werden.

 

Die Bestimmungen des IG-L 2006 sind im gegenständlichen Fall nicht an­zuwenden. Der (als Übergangsbestimmung zu qualifizierende) § 9a Abs. 9  IG-L 2006 normiert ausdrücklich, dass für vor dem 1. Jänner 2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff des I-GL 2003 gelten. Telos dieser Übergangsbestimmung ist den parlamentarischen Materialien (vgl. RV 1147 BlgNR XXII. GP) zufolge, dass damit die Rechtslage betreffend Überschreitungen von Grenzwerten vor dem In-Kraft-Treten des IG-L 2006 klar gestaltet ist.

 

Es ist daher durchaus nachvollziehbar und aus verfahrensökonomischen Gründen jedenfalls zweckmäßig, wenn der Bundesgesetzgeber durch § 9a Abs. 9 IG-L 2006 festlegt, dass bereits nach der "alten Rechtslage" eingeleitete Verfahren nach diesem "alten" Regelungsregime des IG-L 2003 weiterzuführen sind. Aus diesen Erwägungen heraus ist davon auszugehen, dass durch § 9a Abs. 9 IG-L 2006 auf bereits vor dem 1. Jänner 2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen neben den geänderten (neuen) materiell-rechtlichen Determinanten (zB Programmen iSd § 9a IG-L 2006 [anstelle von Maßnahmenkatalogen iSd § 10 IG-L 2003]) auch novellierte (neue) Verfahrensregelungen (zB Stellungnahmerecht sowie Einvernehmen des Bundesministers iSd § 14 Abs. 1 IG-L 2006) nicht anzuwenden sind; weder eine grammatikalische Auslegung des § 9a Abs. 9 IG-L 2006 noch eine teleologische Interpretation dieser Bestimmung iVm. § 8 und §§ 10 ff IG-L 2003 ergibt, dass eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser geänderten materiell-rechtlichen und der rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen auf vor dem 1. Jänner 2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre.

Die für die gegenständlichen Verordnungen maßgeblichen Grenzwert­überschreitungen wurden den erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 zufolge durch Messungen im Jahr 2003 festgestellt (vgl. Punkt 2.6.; vgl. auch 2.3. und 2.4 der Erläuternden Bemerkungen). Unter Punkt 2.3. dieser Erläuternden Bemerkungen wird unter dem Titel "Grundlagen der Verordnung" ua. ausgeführt, dass die Ausweisung der Grenzwertüberschreitungen im Jahresbericht über die Luftgüte in Oberösterreich 2003 erfolgte. Dabei wurde auch festgestellt, dass die Grenzwertüberschreitungen nicht auf einen bloßen Störfall oder eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Emission zurückzuführen waren. In weiterer Folge wurde vom Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik gemäß § 8 IG-L 2003 eine Statuserhebung erstellt. Den erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 folgend enthält diese Statuserhebung alle im Gesetz vorgesehenen Inhalte, wurde zur Stellungnahme verschickt, zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/Themen/Umwelt veröffentlicht. Die Statuserhebung beinhaltet die Darstellung der Immissionssituation und der meteorologischen Situation im Beurteilungszeitraum der Überschreitungen, eine Abschätzung der in Frage kommenden Emittenten, die zur Grenzwertüberschreitung geführt haben auf Basis des Emissionskataster Oberösterreich, Bezugsjahr 2002, erstellt vom  Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik sowie die Festlegung eines voraussichtlichen Sanierungsgebietes. Ausgehend von der gemessenen Grenzwertüberschreitung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelwertes im Jahr 2003 kommt die Statuserhebung zum Schluss, dass die verkehrbedingten Stickoxidemissionen den bei weitem größten Anteil an dieser Stickstoffdioxid-Jahresmittelwertüberschreitung darstellen.

 

Die maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden somit ganz offenkundig vor dem 1. Jänner 2005 gemessen. Im Ergebnis sind daher die gegenständlichen Verordnungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu Recht auf der Grundlage der §§ 8 und 10 bis 16 IG-L 2003 erlassen worden.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den vorliegenden Strafbescheid, noch durch die einschlägigen generellen Normen in seinen Rechten verletzt wurde.

 

6. Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

Setzt die Berufungsbehörde allein die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herab, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig (VwGH vom 24.5.1995, 94/09/0348, vom 7.9.1995, 94/09/0164).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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