Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550460/4/Kü/Rd/Ba

Linz, 28.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über den Antrag der S M- u R GmbH vom 22. April 2009 auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend das Vorhaben "L S A, U u S; M-, S- u R" der Auftraggeberin Oö. G- u S AG zu Recht erkannt:  

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.      

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs.1, 5 Abs.1 und Abs.2 Z3 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 – Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006 iVm § 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit Eingabe der S M- u R GmbH vom 22. April 2009  per E-Mail, adressiert an die S & P Z mbH,  Frau Ing. S K, B, S, wurde ein Einspruch (richtig: Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens) betreffend das Vorhaben "L S A, U u S, M-, S- u R" beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht:

 

Begründend wurde hiezu Nachstehendes ausgeführt:

"Sehr geehrte Frau Ing. K,

mit diesem Schreiben erhebt die S M- u R Gesellschaft mbH, C, L, Einspruch gegen die Zuschlagsentscheidung der A S B/S & P ZT GmbH, J, S, T-Z, B, im Namen und im Auftrag der Oö. G- u S AG H, L, wonach die Firma Y A GmbH, I, L mit 78,98 Punkten und einer Angebotssumme von netto € 317.322,03 als Bieter mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot ermittelt wurde.

Wir ersuchen weiters um Offenlegung der Bewertungskriterien."

 

2. Der fälschlicherweise als Einspruch bezeichnete Antrag hat nicht den Anforderungen des § 5 Abs.1 und 2 Oö. VergRSG 2006 entsprochen, weshalb mit Auftrag vom 22. April 2009 die Antragstellerin gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert wurde, diese – einer Verbesserung zugänglichen – Mängel binnen gesetzter Frist bis zum 24. April 2009 zu verbessern, ansonsten der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden müsste.

So fehlten dem Antrag wesentliche inhaltliche Angaben zum Vergabeverfahren sowie der Nachweis der Entrichtung der Pauschalgebühren.

 

Innerhalb der festgelegten Frist wurde von der Antragstellerin weder eine Verbesserung des Antrages vorgenommen noch wurde ausdrücklich erklärt, dass der als Einspruch bezeichnete Nachprüfungsantrag betreffend die Zuschlagsentscheidung der Oö. G- u S AG nicht als solcher anzusehen und zu behandeln ist. Die Antragstellerin hat vielmehr auf das Schreiben des Oö. Verwaltungssenates überhaupt nicht reagiert.

Eine Verbesserung des Antrages ist sohin bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgt.

 

2.1. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen war (§ 19 Abs.3 Z1 Oö. VergRSG 2006).

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 3 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 kann ein Unternehmer bzw eine Unternehmerin bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages behauptet wird und durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

 

§ 5 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 regelt den Inhalt und die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages vor Zuschlagserteilung. Ein Antrag gemäß § 3 Abs.1 leg.cit. hat sohin jedenfalls zu enthalten:

1.     die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung;

2.     die genaue Bezeichnung des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin;

3.     eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung insbesondere die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters bzw der für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieterin;

4.     Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller bzw die Antragstellerin;

5.     die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller bzw die Antragstellerin als verletzt erachtet;

6.     die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

7.     einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung und

8.     die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

 

Gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. ist ein Nachprüfungsantrag jedenfalls unzulässig, wenn

1.     er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,

2.     er nicht innerhalb der Fristen des § 4 gestellt wird oder

3.     er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

 

3.2. Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

3.3. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Antragstellerin dem dieser Bestimmung entsprechenden Verbesserungsauftrag nicht Folge geleistet, weshalb die dort vorgesehenen und auch in der Aufforderung angekündigten Rechtsfolgen eingetreten sind und der Antrag bereits deshalb als unzulässig zurückzuweisen war.

 

3.4. Weiters ist gemäß § 5 Abs.2 Z3 Oö. VergRSG 2006 ein Antrag jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

 

Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 23/2007, hat die Antragstellerin für den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung eine Pauschalgebühr zu entrichten. Gemäß § 2 leg.cit. ist die Gebühr gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten.

 

Aufgrund dieser Gesetzeslage entsteht daher die Gebührenschuld bereits mit der Einbringung des Antrages.

Dem "Einspruch" konnte kein Hinweis entnommen werden, dass die Pauschalgebühr entrichtet worden sei bzw war auch kein Einzahlungsnachweis angeschlossen, weshalb die Antragstellerin im Aufforderungsschreiben beauftragt wurde, die Einzahlungsbestätigung über die zu entrichtende Pauschalgebühr vorzulegen. Im Aufforderungsschreiben wurde der Antragstellerin vorbehaltlich eine Pauschalgebühr in Höhe von 2.500 Euro benannt, da zum damaligen Zeitpunkt von einem Bauauftrag im Unterschwellenbereich ausgegangen wurde. Aufgrund der Einbringung eines Nachprüfungsantrages in gegenständlicher Angelegenheit durch einen weiteren Bieter, verfügt der Oö. Verwaltungssenat nunmehr Kenntnis darüber, dass es sich bei der gegenständlichen Vergabe um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich handelt, welcher mit 1.600 Euro zu vergebühren ist.

 

Da kein entsprechender Nachweis der Entrichtung der Pauschalgebühren (weder in Höhe von 2.500 Euro noch in Höhe von 1.600 Euro) vorliegt, war der Antrag auch aus diesem Grunde zurückzuweisen.

 

4. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 22 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 iVm § 1 Abs.1 Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung die zu entrichtende Pauschalgebühr in Höhe von 1.600 Euro für den Nachprüfungsantrag noch offen ist. Es wird um umgehende Entrichtung und Beibringung des Nachweises bis zum 14. Mai 2009, beim Oö. Verwaltungssenat einlangend, ersucht, widrigenfalls eine Weiterleitung der Angelegenheit an die zuständige Abgabenbehörde erfolgt.

 

5. Im angefochtenen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen, ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

        

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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