Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110912/6/Kl/Pe/RSt

Linz, 25.03.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn F H, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16.12.2008, VerkGe96-62-2008, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und § 6 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16.12.2008, VerkGe96-62-2008, wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 30.10.2008, VerkGe96-62-2008, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen wurde vom Berufungswerber Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass der Einspruch nicht verspätet sein könne, da der Brief bis 24.11.2008 bei der Post hinterlegt gewesen sei und der Berufungswerber den Brief innerhalb dieser Frist abgeholt habe.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.2. Der gegenständliche Zurückweisungsbescheid wurde laut Postrückschein am 19.12.2008 beim Postamt 4... hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete am 2.1.2009. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Berufungswerber seine Berufung jedoch erst am 5.2.2009 eingebracht.

Hingegen entfaltet die zweite Zustellung am 22.1.2009 keine Rechtswirkungen.

 

Gemäß § 6 Zustellgesetz löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments, wenn das Dokument bereits zugestellt ist, keine Rechtswirkungen aus.

 

Mit Schreiben vom 16.2.2009 hat der Oö. Verwaltungssenat dem Berufungswerber Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger die behauptete Ortsabwesenheit begründende Unterlagen gegeben.

Mit E-Mail vom 4.3.2009 gab der Berufungswerber bekannt, dass er noch mehr Zeit brauche, um eine Ortsabwesenheit zu beweisen. Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 5.3.2009 wurde die Frist zur Vorlage von Unterlagen bis 12.3.2009 verlängert.

 

Da bis dato dem Oö. Verwaltungssenat vom Berufungswerber keine Unterlagen vorgelegt worden sind, war von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, dass es sich bei der Berufungs- und Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

5. Die Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

 

Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Einspruchsfrist sowie die Berufungsfrist mit der Zustellung zu laufen beginnt, wobei gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz die Zustellung mit dem ersten Tag der Abholfrist – nicht mit tatsächlicher Abholung – bewirkt wird. Es war daher auch jedenfalls der Einspruch verspätet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

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