Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150685/11/Lg/Hue

Linz, 31.03.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 10. November 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des R B, p.A. S B GmbH, H, K, vertreten durch Rechtsanwälte F H & P, S, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 10. Juli 2008, Zl. BauR96-208-2007, zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 34 Stunden herabgesetzt.

 

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66

        Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.     Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er am 23. August 2007, 11.46 Uhr, Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen die A8 Innkreisautobahn bei km 74.293, Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding, in Fahrtrichtung Sattledt benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. 

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht werde. Es sei der Begründung nicht zu entnehmen, ob, wann und inwieweit ein ausreichendes Mautguthaben vorhanden gewesen sei, sodass der Bw davon ausgehen hätte können, dass die Mautgebühren ordnungsgemäß entrichtet würden. Hätte die Erstbehörde entsprechende Feststellungen getroffen, hätte sie ohne weiteres erkennen können, dass die Verwaltungsübertretung nicht gegeben sei.

Zudem sei der beantragte Zeuge nicht einvernommen und auch die Beweisfotos nicht beigeschafft worden. In der Begründung bleibe auch "dunkel", weshalb etwaige spezial- oder generalpräventive Gründe die Bestrafung des Bw erfordern würden.

Der Bw habe keinerlei Änderungen am Fahrzeuggerät vorgenommen. Die Entrichtung des Mautentgeltes sei in allen bisherigen Fällen ordnungsgemäß erfolgt. Der Bw habe sich auch vergewissert, dass ein ausreichendes Mautguthaben vorhanden gewesen ist.

Betreffend des Ersatzmautangebotes wäre ein Vorgehen gem. § 19 Abs. 5 BStMG angezeigt gewesen. Entgegen der Angaben in der Anzeige sei die Zulassungsbesitzerin nicht ordnungsgemäß zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden.

 

Beantragt wird nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Einvernahmen des Geschäftsführers der B GmbH sowie des Bw im Rechtshilfeweg.   

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 6. November 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach habe die GO-Box ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen. Der Zulassungsbesitzer sei gem. § 19 Abs. 4 BStMG am 9. September 2007 schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden.

 

Anlässlich der Lenkererhebung brachte der Zulassungsbesitzer vor, dass der ASFINAG im Schreiben vom 17. September und 5. Oktober 2007 mitgeteilt worden sei, dass das Guthaben auf der Pre-Pay-GO-Box für die zurückgelegte Strecke ausgereicht habe. Die Forderung sei durch die ASFINAG-Gutschrift Nr. 00001023370 vom 31. Oktober 2007 aufgehoben worden.

 

In einer zusätzlichen Stellungnahme vom 28. Dezember 2007 führte die ASFINAG im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche GO-Box am 16. Jänner 2007 um 22.08 Uhr mit einem Bruttoguthaben von 50 Euro aufgeladen worden sei. Eine weitere Aufladung habe erst wieder am 28. August 2007 um 16.45 Uhr verzeichnet werden können.

In der Beilage ist eine Auflistung aller am Tattag durchfahrenen Mautbalken mit der Angabe des jeweils noch zur Verfügung stehenden Guthabens angeschlossen.

 

Nach Strafverfügung vom 11. Februar 2008 brachte der (Vertreter des) Bw vor, dass das Kfz ordnungsgemäß mit einer Pre-Pay-GO-Box ausgestattet gewesen sei und sich der Bw vor Fahrtantritt davon überzeugt habe, dass das Fahrzeug (sic!) ordnungsgemäß funktionieren würde und ein ausreichendes Guthaben vorhanden sei. Durch einen Fehler der Maustellen sei offensichtlich am Tattag zu viel abgebucht worden. Dies sei vom Bw allerdings nicht vorhersehbar gewesen. Die ASFINAG habe am 31. Oktober 2007 eine Gutschrift mit der Nr. 00001023370 erstellt. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die Abbuchung zu Unrecht erfolgt sei.

Es wurde die Einvernahme des Geschäftsführers des Zulassungsbesitzers und des Bw beantragt. Weiters mögen entsprechende Stellungnahmen sowie die Beweisbilder von der ASFINAG angefordert werden.

 

Dazu wurde seitens der Erstbehörde eine weitere ASFINAG-Stellungnahme eingeholt. Die ASFINAG teilte am 10. Juni 2008 mit, dass es sich bei der vom Bw angegebenen Nummer nicht um eine Gutschrift sondern um eine Sammelrechnung handle. Die Bezeichnung "Ersatzmaut nicht ordnungsgemäß bezahlt" auf dieser Rechnung bedeute, dass der Kunde innerhalb der Zahlungsfrist keine Einzahlung getätigt habe. Es handle sich dabei um keine Gutschrift, die an den Kunden rückerstattet werde, sondern um eine Sammelrechnung, welche lediglich buchhalterischen Charakter besitze (Ausgleich von offenen Forderungen).

Eine Kopie dieser Sammelrechnung Nr. 000001023370 wurde als Beilage angeschlossen.

 

Der Bw brachte zu dieser ASFINAG-Stellungnahme vor, dass er die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und daran auch die bisher vorliegenden Beweisergebnisse nichts ändern würden. Der Bw habe davon ausgehen können, dass die Mautgebühren ordnungsgemäß entrichtet werden. Entgegen der Ansicht der ASFINAG hätte das Restguthaben auf der Box für die zurückgelegte Strecke ausreichen müssen. Selbst wenn eine Verwaltungsübertretung tatbildmäßig gegeben sein sollte, was bestritten werde, sei dies jedenfalls nicht subjektiv vorwerfbar.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde am 5. November 2008 das Beweisfoto beigeschafft.

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilte der Vertreter des Bw dem Verhandlungsleiter mit, keine Information darüber zu haben, ob der (zur Verhandlung geladene aber nicht erschienene) Zeuge R B noch erscheinen wird.

Der Bw habe während der Fahrt keine Signale vernommen, die auf ein aufgebrauchtes Guthaben hätten schließen lassen. Nach Wissen des Vertreters des Bw hätten vier Warntöne ausgesendet werden müssen. Solche Piepstöne habe der Bw nicht gehört. Er habe von einem ausreichenden Guthaben ausgehen können.

Ferner werde darauf hingewiesen, dass auf der als Sammelrechnung bezeichneten Urkunde (der ASFINAG) Minusbeträge ausgewiesen seien. Minusbeträge würden üblicherweise auf Guthaben hinweisen.

Selbst, wenn das Delikt vorliegen würde, würde eine subjektive Zurechnung nicht möglich sein. Weiters sei die Geldstrafe überhöht. Es sei entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis keineswegs die Mindestgeldstrafe verhängt worden. Sämtliche Voraussetzungen nach § 21 VStG würden vorliegen.  

 

Der Verhandlungsleiter gab bekannt, dass ab einem Betrag von 30 Euro zwei Piepstöne und ab dem Aufbrauchen des Guthabens vier Warntöne erklingen.

Dies wurde vom Amtssachverständigen bestätigt. Ebenso stimmte der Vertreter des Bw damit überein.

 

Auf die Frage, ob ein Versagen des Warnsystems der GO-Box denkbar sei, antwortete der verkehrstechnische Amtssachverständige, dass unabhängig von der Zahlungsart bei einer korrekten Abbuchung bei der Durchfahrt eines Mautbalkens von der GO-Box ein Piepston abgegeben werde. Es ergebe sich ein zweimaliger Piepston, sobald das Mautguthaben auf unter 30 Euro sinke. Die Kommunikation zwischen GO-Box und Mautbalkensystem laufe in der Art ab, dass sich die GO-Box am Mautbalken identifiziere. Anschließend komme es zur Transaktion, wobei nach Abschluss vom Mautbalken die GO-Box den "Befehl" erhalte, einmal, zweimal oder bei misslungener Transaktion viermal zu piepsen, d.h. die Anzahl der Piepstöne werde vom Mautbalken aus gesteuert. Wenn der Signalgeber der GO-Box nicht defekt sei, was ja vor Fahrtantritt durch eine Kontrolle sichergestellt werde, sei bei nicht unterbrochener Transaktion und unterschrittenem Guthaben auf unter 30 Euro von einem Aussenden von zwei Piepstönen durch die GO-Box auszugehen. Diese relativ hohen Piepstöne seien bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit wahrnehmbar, da sie derart gestaltet seien, dass sie sich von üblichen Betriebsgeräuschen, dem ein LKW-Fahrer während der Fahrt ausgesetzt sei, unterscheiden und gut hörbar seien.

Es sei somit davon auszugehen, dass bei einem Nichtdefekt des "Piepsers" die korrekte Ansteuerung gekommen sei und die entsprechenden Warnsignale (wie oben beschrieben) ausgesendet worden seien. Vorher müsste der Bw den Piepston bei jeder Durchfahrt durch einen Mautbalken wahrnehmen können, da es in der Zeit, in der das Guthaben über 30 Euro liegt, zu einem kurzen Piepston gekommen sein muss.

 

Der Amtssachverständige wurde vom Verhandlungsleiter befragt, ob es zusammengefasst so ist, dass die Signaltöne von Mautbalken aus gesteuert werden und daher nur die Mautbalken eine hypothetische Fehlerquelle bilden, nicht jedoch die individuelle GO-Box. Dies wurde vom Sachverständigen als richtig bestätigt.

 

Auf die Frage, ob es vom System her denkbar sei, dass zu hohe Mautbeträge abgebucht werden, antwortete der Amtssachverständige, dass sich die GO-Box immer am Mautbalken anmelde und bekanntgebe, welche Achseinstellung das Kfz habe (bzw. bei der GO-Box eingestellt worden sei). Aufgrund dieser Information werde der entsprechende Betrag abgebucht. Dieser Betrag sei abhängig von der zwischen dem letzten und dem jetzigen Mautbalken zurückgelegten Distanz. Daher würden die Abbuchungen untereinander geringe Unterschiede aufweisen. Nachdem nur zwischen der Mautbake und der GO-Box das Signal gesendet werde, erfolge dann die Abbuchung "intern", d.h. im geschlossenen System vom Mautbalken zum entsprechenden administrativen System. Dabei würde es sich um Standleitungen handeln. Es könne hier keine Beeinflussung von außen stattfinden, da es ein ASFINAG-Kabelnetz sei.

Außerdem sei aufgrund des vorliegenden Einzelleistungsnachweises nachvollziehbar, dass die abgebuchten Beträge zwischen zwei Mautstationen im üblichen Bereich liegen. Auffälligkeiten würden sich daraus nicht ergeben. Es seien immer nur Centbeträge abgebucht worden.

 

Der Vertreter des Bw befragte den Sachverständigen, ob es möglich sei, dass während der Fahrt ein Fehler an der GO-Box derart entstehe, der zu einem Nichtauftreten eines Piepstones führen würde.

Der Amtssachverständige sagte dazu, dass dies möglich sei, wenn die Batterie aufgebraucht worden sei.

Ein temporärer Ausfall der GO-Box aufgrund eines "Wackelkontaktes" sei bis dato aufgrund der bisher vorliegenden Erfahrungen, der konstruktiven Ausführung der GO-Box und der durchgeführten Eigenversuche nicht aufgetreten. Ein "Wackelkontakt" sei aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar, da die Batterie so im Gehäuse integriert sei, da für diesen praktisch aus konstruktiven Gründen kein Spielraum möglich sei.

Bei einem z.B. Brechen einer Lötverbindung würde ein permanenter Defekt auftreten, welcher sich nicht selbst reparieren könne. In diesem Fall wären überhaupt keine Piepstöne mehr hörbar gewesen. So ein Fall sei analog zu einer leeren Batterie zu sehen. Somit gebe es keinen "Wackelkontakt", der zu einem (temporären) Ausfall des akustischen Systems führen würde.   

 

Die Frage, ob ein Fehler des Kommunikationssystems zwischen GO-Box und Mautbake zu einer Abbuchung einer anderen als der eingestellten Achsenzahl oder zu der Abgabe eines falschen Piepstones führen kann, beantwortete der Amtssachverständige dahingehend, dass der Kommunikationsablauf mit einem 16-Bit-Code bei vollständiger Übertragung eine korrekten Abbuchung garantiere. Werde die komplette Information jedoch nicht übertragen, komme es zu einer Nichtabbuchung. Der GO-Box werde dann dieser Fehlschlag einer Transaktion gemeldet. Beides werde dann durch die entsprechenden akustischen Signale dem Fahrer angezeigt, da die Anzahl der Piepstöne durch die Kommunikation zur GO-Box festgelegt werde. Dabei würden alle einschlägigen Richtlinien für die Nahfeldkommunikation und facheinschlägigen Vorschriften eingehalten werden. Dadurch und durch die Verschlüsselung mit einem 16-Bit-Code könnten Fehler, wie eingangs erwähnt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

 

Der Vertreter des Bw fragte den Sachverständigen, in welcher Form die tatsächlich vorhandene Achsenzahl verifiziert werde. Dazu führte dieser aus, dass durchschnittlich an jedem zehnten Mautbalken eine Kamera fixiert sei. Nur dort erfolge ein Abgleich im Wege des Scannens zwischen der eingestellten und der tatsächlichen Achsenzahl. Alle anderen Balken würden lediglich die eingestellte Achsenzahl bei der GO-Box "zur Kenntnis nehmen", ohne diese zu überprüfen. 

 

Der Vertreter des Bw beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn B zum Beweisthema "Fahrtstrecke und Guthaben vor Fahrtantritt" sowie zum Thema "Ersatzmaut".

 

Nach Einschau in den Akt wurde festgestellt, dass das Kennzeichen des Kfz auf dem Beweisfoto mit dem im angefochtenen Bescheid angeführten übereinstimmt.

 

Der Verhandlungsleiter machte den Vertreter des Bw nochmals darauf aufmerksam, dass die ASFINAG den Einzelleistungsnachweis vorgelegt hat. Aus diesem ist nach Auffassung des Sachverständigen ersichtlich, dass die Abbuchung der Mautbeträge keine Auffälligkeiten aufweist und schon aus diesem Aspekt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine Abbuchung zu hoher Beträge nicht erfolgt ist. Ferner wurde nochmals das ASFINAG-Schreiben vom 28. Dezember 2007 in Erinnerung gerufen, wonach die GO-Box am 16. Jänner 2007 mit einem Bruttoguthaben von 50 Euro aufgeladen worden ist und eine weitere Aufladung erst wieder am 28. August 2007 erfolgt ist.

 

Im Hinblick darauf verzichtete der Vertreter des Bw auf die Einvernahme des Zeugen B und des Bw.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung besagt u.a., dass der Kraftfahrzeuglenker im eigenen Ermessen und in eigener Verantwortung für ein rechtzeitiges Wiederaufladen des Mautguthabens zu sorgen hat.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung hat auf Basis der eingestellten Kategorie ordnungsgemäß stattgefunden, aber das Mautguthaben (nur im Pre-Pay-Verfahren) ist unter den Grenzwert in der Höhe von 30 Euro gefallen (der Nutzer hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay-Verfahren), oder die GO-Box wird zur Kontrolle (zum ASFINAG Maut Service Center oder an die nächste GO Vertriebsstelle) zurückgerufen.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung sind vier kurze Signal-Töne vom Nutzer zu beachtende akustische Signale: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen ist (Abs. 6).

 

6.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker des gegenständlichen Kfz zur Tatzeit am Tatort war, dass die Maut nicht entrichtet wurde und dem Zulassungsbesitzer gem. § 19 Abs. 4 BStMG ein schriftliches Ersatzmaut-Angebot zugegangen ist, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen wurde.

 

Der Bw behauptet zunächst, die GO-Box habe über ein ausreichendes Guthaben verfügt und er habe dies vor Fahrtantritt überprüft. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Überprüfung der Höhe des vorhandenen Guthabens nur über eine GO-Box-Vertriebsstelle möglich ist. Diesen Vorgang hat der Bw jedoch nicht dargetan, sodass die Behauptung einer Überprüfung der Höhe des Guthabens vor Fahrtantritt zumindest fragwürdig wirkt. Der Amtssachverständige brachte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass sich aus der vorliegenden Einzelleistungsinformation das schlüssige Bild ergibt und klar nachvollziehbar ist, dass es immer dann zu einer fehlerfreien Abbuchung gekommen ist, wenn das vorhandene Restguthaben für die zu erfolgende Abbuchung ausreichend war. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen, der der Bw auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, keinerlei Zweifel. Zudem gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass aufgrund eines (nicht näher dargelegten) "Fehlers der Mautstellen" höhere Mautbeträge als jene, welche unter Punkt 4 der Mautordnung festgelegt wurden, abgebucht worden sind.

Es steht somit fest, dass die GO-Box zur Tatzeit über ein unzureichendes Guthaben verfügt hat.

 

Der Bw behauptet weiters, er sei nicht durch Piepstöne der GO-Box auf den Guthabensstand aufmerksam gemacht worden. Der Richtigkeit dieses Vorbringens stehen zunächst die technischen Gegebenheiten, wie sie im Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung ihren Niederschlag gefunden haben, entgegen, wonach bei Nichtentrichtung der Maut von der GO-Box bei jedem Mautportal vier und, sobald beim Guthaben 30 Euro unterschritten werden, jedes Mal zwei kurze Signaltöne abgegeben werden. Vor allem aber stehen der Behauptung des Bw die gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung entgegen, wonach es technisch auszuschließen ist, dass aufgrund eines Gebrechens der GO-Box diese lediglich ein Piepssignal anstatt vier ausgesendet hat. Das Vorbringen des Bw, die GO-Box habe zur Tatzeit lediglich einen Signalton abgegeben, ist damit widerlegt.

 

Der Bw vermeint, bei der Sammelrechnung der ASFINAG vom 31. Oktober 2007 (an den Zulassungsbesitzer) handle es sich um eine Gutschrift. Wie die ASFINAG in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2008 klar dargelegt hat, handelt es sich bei dieser "Sammelrechnung" um einen Hinweis an den Zulassungsbesitzer, dass die Ersatzmaut nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist einbezahlt wurde. Diese "Sammelrechnung" hat nur buchhalterischen Charakter.

Im Übrigen lässt der Vermerk "Ersatzmaut nicht ordnungsgemäß bezahlt" in der Zeile neben dem Netto- und Bruttobetrag keine Zweifel am Gemeinten. Irgendwelche Rückschlüsse darauf, dass Mautabbuchungen zu Unrecht erfolgt seien, können aus diesem Schriftstück nicht gezogen werden.

 

Der Bw vertritt die Ansicht, im gegenständlichen Fall wäre die Ersatzmaut gem. § 9 Abs. 5 BStMG (mündlich dem Lenker) anzubieten gewesen. Dazu ist auf Abs. 6 dieser Bestimmung zu verweisen, wonach subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht bestehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder dem Fahrzeuglenker noch dem Zulassungsbesitzer das Recht auf Übermittlung einer Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut zukommt und es sich bei den beiden Alternativen bei der Zustellung von Aufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut (mündlich oder schriftlich) um gleichwertige Alternativen handelt (idS klarstellend die EB, 1262 Blg. NR 22 GP, S. 5 IVm § 19 Abs. 6 BStMG).

 

Wenn der Bw rügt, dass aus der Begründung des bekämpften Bescheides nicht ersichtlich ist, ob, wann und inwieweit ein ausreichendes Mautguthaben vorhanden gewesen ist, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezügliche Informationen (die gesamte Fahrt am Tattag betreffend) der vorliegenden ASFINAG-Auflistung entnommen werden können. Eine Anführung dieser Auflistung in einer Bescheidbegründung ist nicht erforderlich, zumal durch das Ermittlungsergebnis fest stehen muss, dass zur Tatzeit am Tatort die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Dem Bw ist daher vorzuwerfen, dass er nicht für ein ausreichendes Guthaben Vorsorge getroffen hat, wodurch es zur Benützung einer mautpflichtigen Strecke ohne Mautentrichtung gekommen ist. Weiters hat er die akustischen Signale der GO-Box (viermaliges Piepsen bei jeder Durchfahrt eines Mautportals bei Nichtentrichtung der Maut bzw. zweimaliges Piepsen, sobald das Guthaben 30 Euro unterschritten hat) nicht beachtet. Auf die Nachentrichtungsmöglichkeit im Sinne von Punkt 7.1 der Mautordnung für Fälle wie diesen (vgl. dazu Punkt 5.4.2 der Mautordnung) sei zusätzlich hingewiesen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Die Nichtentrichtung der Maut ist dem Bw durch die akustischen Signale der GO-Box zur Kenntnis gelangt bzw. hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit zur Kenntnis gelangen müssen. Nicht entschuldigend würde eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine möglicherweise vorliegende Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box wirken. Der Lenker ist verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass der Bw die akustischen Signale der GO-Box nicht beachtet und nicht für ein neuerliches Guthaben bei der GO-Box Vorsorge getroffen hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Der (Vertreter des) Bw widersprach dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Wenn der Bw damit zum Ausdruck bringen wollte, dass aufgrund einer inzwischen erfolgten Änderung der einschlägigen Strafbestimmung des BStMG § 1 Abs. 2 VStG ("Günstigkeitsprinzip") zur Anwendung gelangen hätte müssen, ist auf die Übergangsbestimmung des   § 33 Abs. 6 BStMG idF BGBl. I Nr. 82/2007 hinzuweisen, wonach die Strafbestimmungen des § 20 der vorgenannten Fassung (Verminderung der Mindeststrafe) nur auf jene Verwaltungsübertretungen anzuwenden sind, die nach ihrem In-Kraft-Treten (14. November 2007) begangen wurden. Wenn der Bw gegen diese Übergangsbestimmung oder gegen die Höhe der Mindeststrafe – vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geteilte – verfassungsrechtliche Bedenken hegt, ist er auf den dafür vorgesehen Rechtsweg zu verweisen.       

 

Mildernd wirkt lediglich die (bei ausländischen Lenkern häufig gegebene) Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich und wurden vom Bw auch nicht näher dargelegt.

Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre, da die (kumulativen) Voraussetzungen (Unbedeutendheit der Tatfolgen, Geringfügigkeit des Verschuldens) dafür nicht gegen sind. Die – hier anzunehmende – fahrlässige Tatbegehung stellt eine gewöhnliche und ausreichende Schuldform dar (§ 5 Abs. 1 VStG). Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da die Vorsorge für ein ausreichendes Mautguthaben bei der GO-Box gegenständlich die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

Bei Anwendung der selben Strafbemessungsgründe war die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabzusetzen; dadurch entfällt die Vorschreibung der Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat.  

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

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