Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150727/4/Lg/Hu

Linz, 01.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des Herrn F H, H, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. Jänner 2009, Zl. BauR96-469-2007/Va, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker den Pkw mit dem polizeilichen Kennzeichen am 17.7.2007, 13.01 Uhr, auf dem mautpflichtigen Straßennetz (Parkplatz) der A1 bei km 170.500, Raststation Ansfelden, Fahrtrichtung Salzburg, abgestellt habe, ohne die zeitabhängige Maut entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es sei am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche abgelaufen war.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass das Geld "kurz nach der Fristbeendigung einbezahlt" worden sei. Da die ASFINAG das Geld nicht sofort rücküberwiesen habe, habe der Bw davon ausgehen müssen, dass seine Zahlung akzeptiert worden sei und keine weiteren Schritte gegen ihn unternommen würden. Erst Wochen später sei der Strafbescheid gekommen und auch erst Wochen nach seinem Einspruch habe die ASFINAG das Geld (allerdings weniger als einbezahlt wurde) retour überwiesen. Der Bw habe das Geld sofort wieder rücküberwiesen. Wenn die Behörde sich für längere Zeit Geld einbehalte, gehe der Bw davon aus, dass sie es akzeptiert habe und von einer weiteren Verfolgung strafrechtlicher Seite Abstand nehme.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw. bei der Bemessung der Strafe auf seine momentane Lebenssituation einzugehen, da er momentan eine Umschulung mache und er kaum etwas verdiene.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 6.9.2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz eine Mautvignette angebracht gewesen, welche abgelaufen war. Als Zusatz zur Anzeige wurde angegeben: „2 Monats Vignette vom 29.01.07“.

 

Mit Schreiben (E-Mail) vom 18.9.2007 benannte die Zulassungsbesitzerin den Bw als Lenker des Kfz zur Tatzeit.

 

Nach Strafverfügung vom 3.10.2007 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, dass die Strafe von 120 Euro bereits am 24.9.2007 einbezahlt worden und das Verfahren einzustellen sei.

 

Einer ASFINAG-Stellungnahme vom 7.11.2007 sind die Angaben der Anzeige sowie rechtliche Bestimmungen zu entnehmen. Gemäß § 19 Abs.3 BStMG sei am Kfz ein Ersatzmautangebot hinterlassen worden. Weiters wird angeführt, dass die ASFINAG am 25.9.2007 eine verspätete Ersatzmautzahlung erhalten habe und diese Zahlung selbstverständlich nach Bekanntgabe von IBAN, SWIFT, Zahlscheinnummer und Kontoinhaber zurück überwiesen werde. Aufgrund der fehlenden Daten sei das bisher nicht möglich gewesen.

 

Dazu wurde vom Bw mit E-Mail vom 10.12.2007 vorgebracht, dass die Ersatzmaut von ihm einbezahlt worden sei und, nachdem diese bis dato von der ASFINAG nicht zurück überwiesen worden sei, er davon ausgehe, dass die ASFINAG die Strafe akzeptiert hätte. Fehlende Daten seitens der ASFINAG zur Rücküberweisung würden nicht im Einflussbereich des Bw liegen und würden von ihm nicht akzeptiert.

 

Einer neuerlichen Stellungnahme der ASFINAG vom 17.12.2007 sind wiederholt die Angaben der Anzeige sowie rechtliche Bestimmungen zu entnehmen. Demnach sei die am Fahrzeug hinterlassene Zahlungsaufforderung mit Verspätung einbezahlt und diese erst am 25.9.2007 dem Konto gutgeschrieben worden, weshalb die Anzeige zu Recht erfolgt sei. Gemäß der Mautordnung würde diese Einzahlung abzüglich der festgelegten Bearbeitungsgebühr an den Einzahler zurück überwiesen. Da die Ausforschung der entsprechenden Bankdaten einige Zeit in Anspruch genommen habe, sei eine Rücküberweisung erst in der KW 4 möglich.

 

Dazu äußerte sich der Bw in der Stellungnahme vom 26.2.2008 wie folgt:

"ergänzend zu meiner letzten Stellungnahme möchte ich noch folgendes anmerken:

das Geld (die einbezahlte Strafe von mir) für konnte die asfinag wegen angeblich fehlender Kontodaten nicht zurücküberweisen, nach meinem Einspruch und schlappen 6 Monaten wurde mir abzüglich irgendwelcher Kosten ein Geld auf mein Konto überwiesen, habe meine Bank veranlaßt das Geld retour zu überweisen. (habe kein Guthaben bei der Asfinag). Werde hier den gesamten Rechtsweg ausschöpfen, weil ich mich von der Asfinag nicht pflanzen lasse. Es kann nicht sein, daß die Asfinag sich alle Rechte herausnimmt (eine Rücküberweisung irgendwann bzw. nach meinem Einspruch minus irgendwelcher Kosten) ich kann ja auch nicht weniger zahlen beziehungsweise mir etwas für irgendwas einbehalten. Festhalten möchte ich:

Habe meine Strafe bezahlt, leider nicht im 14Tage Fenster sondern nach ca 4 Wochen, wurde aber von der Asfinag so akzeptiert (es erfolgt keine Rücküberweisung in einem angemessenem Zeitraum)."

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4.Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs.3 BStMG werden Taten gemäß Abs.1 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der  Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

Punkt 10.3.1. der Mautordnung Teil A I lautet auszugsweise:

Die Ersatzmaut kann nicht in Teilzahlungen bezahlt werden. Sollten Teilzahlungen einlangen, so werden diese unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von EUR 15,00 (inkl. 20 % Umsatzsteuer) rücküberwiesen. Dies gilt auch für verspätete Zahlungen.

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, der gegenständliche Parkplatz der Mautpflicht unterliegt und auf dem Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette aufgeklebt war.

 

Der Bw räumt ein, dass die Ersatzmaut zu spät einbezahlt wurde (vgl. die Berufung: "kurz nach der Fristbeendigung einbezahlt"). Der Unabhängige Verwaltungssenat hat von Amts wegen die Verspätung der Einbezahlung der Ersatzmaut nochmals überprüft. Mit Schreiben vom 20.3.2009 bestätigte die ASFINAG die verspätete Einzahlung der Ersatzmaut (gutgeschrieben am Konto der ASFINAG am 25.9.2007) und teilt mit, dass diese Einzahlung umgehend abzüglich der festgelegten Bearbeitungsgebühr an den Einzahler zurück überwiesen worden sei.

 

Die Verspätung der Einzahlung bewirkt, dass die strafbefreiende Wirkung nicht eintritt (§ 20 Abs.3 BStMG). Der Umstand, dass der Bw relativ spät Kenntnis von der Rückzahlung der verspätet einbezahlten Ersatzmaut erlangt habe, ändert nichts am Verfahrensergebnis.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer schlechten finanziellen Situation des Bw nicht unterschreitbar. Mildernd wirkt lediglich die Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

Hinsichtlich Zahlungserleichterung (Ratenzahlung) wird auf die Zuständigkeit der BH Linz-Land hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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