Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163684/4/Fra/RSt

Linz, 01.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn P A, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Oktober 2008, Zl. CSt 10134/08, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 u. 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 8.1.2008 um 21.00 Uhr in Linz, Wiener Straße 165, Fahrtrichtung stadteinwärts, das KFZ Kennzeichen    gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 62 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde und die Messfehlergrenze bereits abgezogen wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw das in Rede stehenden Kraftfahrzeug zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit und zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat. Der Bw bestreitet allerdings die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung und verweist in seinem Rechtsmittel ua. darauf, dass am undeutlichen Radarfoto ein zweites Fahrzeug neben seinem von ihm gelenkten Fahrzeug zu erkennen sei. Im Hinblick auf das Vorbringen des Bw, dass auf dem Radarfoto sein Fahrzeug nicht einwandfrei ersichtlich sei, der Standort des Messgerätes nicht angeführt sei und ein anderes Fahrzeug die Messung ausgelöst habe, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein verkehrstechnisches Gutachten zu der Frage eingeholt, ob gegenständlich von einer den Verwendungsbestimmungen entsprechenden korrekten Geschwindigkeitsmessung auszugehen ist.

 

Der Amtssachverständige Dipl.-HTL-Ing. R H führte in seinem Gutachten vom 16. März 2009, VerkR210000/72-2008-2009-Hag aus, dass unter Zugrundelegung der Aktenlage und der durchgeführten Recherchen bei der Polizei festzuhalten ist, dass kein Radarfoto in der Qualität vorliegt, um eine fotogrammetrische Auswertung durchführen zu können. Es wurde versucht, die Qualität des Originalfotos der Polizei durch eine Bildbearbeitung in einen für eine fotogrammetrische Auswertung geeigneten Zustand zu bringen. Aufgrund der schlechten Ausgangsqualität des Polizeifotos war trotz Bildbearbeitung keine ausreichende Verbesserung erzielbar. Über die Richtigkeit und Korrektheit der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung kann daher aus technischer Sicht keine Aussage getroffen werden.

 

Im Hinblick auf diese gutachtliche Aussage kann die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung nicht mit der erforderlichen Sicherheit als beweiskräftig angesehen werden, weshalb in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden war.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum