Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163716/5/Fra/RSt

Linz, 25.03.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn R B, C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. November 2008, VerkR96-4239-2008, betreffend Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) verhängt, weil er es am 7.4.2008 um 9.30 Uhr im Gemeindegebiet Bad Schallerbach unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

2.1. Vorerst war seitens des Oö. Verwaltungssenats zu klären, ob es sich bei der Eingabe des Bw, die in tschechischer Sprache verfasst ist, um ein Rechtsmittel gegen das oa. Straferkenntnis handelt. Der Bw wurde daher vom Oö. Verwaltungssenat schriftlich darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 8 B-VG die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik Österreich ist und ersuchte ihn gemäß § 13 Abs.3 AVG – sofern es sich bei dieser Eingabe um eine Berufung gegen das oa. Straferkenntnis handelt – das Rechtsmittel in deutscher Sprache zu verfassen und unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat einzubringen. Der Bw kam diesem Ersuchen nach.

 

2.2. Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

 

Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, wenn sie ein Fahrzeug lenken … anzuhalten.

 

Dem angefochtenen Straferkenntnis fehlt das wesentliche Tatbestandsmerkmal, dass der Bw als Lenker eines einem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Zudem ist der Tatort nicht konkretisiert. Da dieses Straferkenntnis bereits nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde, stellt sich die Frage, ob während der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Seitens der belangten Behörde wurde mit Strafverfügung vom 8.5.2008, VerkR96-4239-2008, eine Verfolgungshandlung vorgenommen. Diese ist jedoch im Hinblick auf den gegenständlichen Tatvorwurf als nicht geeignet zu qualifizieren. Es ist zwar darin ein LKW und ein Anhänger angeführt und unter dem Faktum I wird dem Bw eine Übertretung des § 14 Abs.3 StVO 1960 zur Last gelegt, welche er als Lenker eines Fahrzeuges begangen hat. Mit dem Faktum II wird dem Bw derselbe Tatbestand wie im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt. Durch Anführung eines dem Kennzeichen nach bestimmten LKWs und Anhängers im Faktum I kann zwar assoziativ hergestellt werden, dass der Bw den Verkehrsunfall als Lenker des angeführten LKW's verursacht hat, es fehlt jedoch – wie im angefochtenen Straferkenntnis – entgegen dem Faktum I die Wortfolge, dass der Bw das vorgeworfene Verhalten als "Lenker eines Fahrzeuges" begangen hat. Dem Bw hätte im Faktum II – wie zutreffend im Faktum I – das wesentliche Tatbestandsmerkmal "als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges" anzuführen gehabt.

 

Da sohin der Schuldspruch nicht dem Umschreibungserfordernis im Sinne des § 44a Z1 VStG entspricht – eine Nachholung der maßgeblichen Sachverhaltselemente ist außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht zulässig – war wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung der Berufung stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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