Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231034/2/SR/Sta

Linz, 30.03.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des M L, geboren am , M, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 27. Februar 2009, Sich96-394-2008, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. 

II.              Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 21 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungs­ver­fahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Am 19.05.2008 gegen 02.00 Uhr wurde von Organen der Polizeiinspektion N H – O gegen Sie ein Betretungsverbot verhängt, wodurch Ihnen das Betreten der Wohnung in L, M samt Wohngebäude, Stiegenhaus und Eingangsbereich verboten wurde. Dieses Betretungsverbot haben Sie missachtet, indem Sie am 19.05.2008 gegen 15.45 Uhr wiederum von Organen der Polizeiinspektion N H – O im Schutzbereich – in der oben genannten Wohnung – angetroffen wurden

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 84 Abs. 1 Z. 2 iVm. § 38a Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der geltenden Fassung.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe 80,00 Euro gemäß § 84 Abs. 1 Z. 2 SPG idgF.

 

Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

8 Euro  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 88,00 Euro."

 

Nach der Darstellung des relevanten Sachverhaltes und der Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit den Angaben in der Anzeige vom 19. Mai 2008 der Bw zweifelsfrei den angelasteten Tatbestand erfüllt habe. Im Wesentlichen stütze sich die belangte Behörde auf die nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der als Zeugen befragten Beamten, die von Frau M L bestätigt worden seien. Darüber hinaus habe der Bw die Verwaltungsübertretung auch zugegeben. Aus den einschlägigen Bestimmungen des SPG sei nämlich eindeutig abzuleiten, dass das Betreten der Wohnung durch den Betroffenen nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes zulässig sei. 

Bei der Strafbemessung habe die belangte Behörde auf § 19 VStG Bedacht genommen. Mangels Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei eine entsprechende Schätzung vorgenommen worden. Milderungs- und Erschwerungsgründe seien aus dem Akt nicht ersichtlich. Die verhängte Strafe erscheine tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, welches dem Bw am 4. März 2009 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, richtet sich die am 17. März 2009 – und somit rechtzeitig – der Post zur Beförderung übergebene Berufung.  

 

Begründend führte der Bw im Wesentlichen aus, dass er sich nach Rücksprache mit M L (ehemalige Lebensgefährtin) in der angeführten Wohnung aufgehalten habe. Da er auch über deren Zustimmung verfügt habe, sehe er  keine Verletzung der Auflage. Die Tochter sei von der Mutter zwar informiert worden, habe aber am nächsten Tag nichts mehr davon gewusst und ihn in die Wohnung gelassen. Der Tochter sei von der ehemaligen Lebensgefährtin mitgeteilt worden, dass er seinen Computer für berufliche Zwecke dringend benötige und sie ihn daher "kurzerhand" in die Wohnung lassen solle. Wiederholend führte der Bw abschließend aus, dass er sich im Einverständnis seiner ehemaligen Lebensgefährtin in der Wohnung aufgehalten habe, diese nicht anwesend gewesen sei und er daher keinerlei Verletzung der Vorlage sehe. Er ersuche daher um Einstellung des Verfahrens.

 

3. Mit Schreiben vom 18. März 2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Verwaltungsstrafakt Sich96-394-2008 vorgelegt.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Vorlageakt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist und eine 500 Euro überschreitende Geldstrafe nicht verhängt worden ist, konnte im Hinblick auf § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden.   

 

3.2. Aufgrund des Vorlageaktes steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Am 19. Mai 2008, um ca. 02.00 Uhr wurde M L von ihrem ehemaligen Lebensgefährten, dem Bw, in ihrer Wohnung bedroht. Anfangs verhielt sich der Bw gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten leicht aggressiv, aufbrausend und einsichtslos.  Im Zuge der Amtshandlung beruhigte sich der Bw und wurde kooperativ. Über Befragen gab die gefährdete M L an, dass sie bereits seit zwei Jahren vom Bw getrennt sei und dieser im November 2007 mangels anderer Unterkunftsmöglichkeit – vorübergehend – in ihre Wohnung eingezogen sei. Sie würden oft streiten, vom Bw mit Schlägen bedroht werden und die Auseinandersetzungen würden meistens eskalieren. Vor einiger Zeit sei sie auch geschlagen worden. Eine Verletzung habe sie nicht davongetragen. Während des heutigen Streitgespräches sei sie mit den Worten: "Wennst de Fresse net hältst, drisch i di nieder" bedroht worden. Da sie dem Bw alles zutraue, habe sie Angst, wenn er in der Wohnung bleibe.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wurde der Bw aus der Wohnung weggewiesen und gegen ihn ein Betretungsverbot verhängt. Als räumlicher Schutzbereich wurde die Wohnung der gefährdeten Person, M, Wohngebäude, Stiegenhaus und Eingangsbereich festgelegt. Beim widerstandlosen Verlassen der Wohnung nahm der Bw lediglich seine Arbeitskleidung mit. Zuvor war dem Bw ein Informationsblatt ausgefolgt worden. 

 

Am 19. Mai 2008 überprüften Polizeibeamte der Polizeiinspektion N H – O das gegen den Bw ausgesprochene Betretungsverbot. Dabei wurde der Bw in der Wohnung der gefährdeten Person beim Packen seiner persönlichen Sachen angetroffen. Zu seiner Rechtfertigung gab der Bw an, dass ihm das Betretungs­verbot zwar bewusst war, er aber nicht gewusst habe, dass ein Verstoß strafbar sei.

In der Anzeige vom 19. Mai 2008 gab der Meldungsleger den Inhalt eines  Telefonates mit M L wieder, wonach diese ihre Tochter ausdrücklich angewiesen habe, den Bw ohne Beisein der Polizei nicht in die Wohnung zu lassen. Rechtfertigend habe D L ausgeführt, dass ihre Mutter das zwar gesagt, sie es jedoch vergessen habe.

Vor dem Verlassen der Wohnung sei dem Bw im Beisein der Polizeibeamten die Mitnahme der dringend benötigten persönlichen Gegenstände gewährt worden.    

 

Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 7. Juli 2008, Sich96-394-2008, erhob der Bw innerhalb offener Frist Einspruch und führte begründend aus, dass er zum Betreten der Wohnung die Erlaubnis seiner ehemaligen Lebensgefährtin gehabt habe. Mangels entsprechender Information sei der Spruch daher nicht gerechtfertigt.

 

In der niederschriftlichen Befragung am 7. Oktober 2008 gaben die beiden einschreitenden Beamten im Wesentlichen übereinstimmend an, dass der Bw trotz des Betretungsverbotes in der Wohnung der gefährdeten Person beim Packen verschiedener Sachen angetroffen worden sei. Die Tochter der Gefährdeten habe den Bw in die Wohnung gelassen. Sie habe nicht gewusst, dass dieser nicht in die Wohnung durfte. Die Gefährdete sei nicht in der Wohnung gewesen und es habe mit ihr auch kein Gespräch wegen der Anzeigeerstattung gegeben. Der Bw sei aus der Wohnung gewiesen worden und habe diese anschließend verlassen.

 

Als Zeugin befragt, gab M L am 16. Jänner 2009 an, dass sie zur Tatzeit an der Arbeitsstätte und nicht in ihrer Wohnung gewesen sei. In der Früh habe sie ihrer Tochter gesagt, dass der Bw nicht in die Wohnung dürfe, da die Polizei ein Betretungsverbot ausgesprochen habe. Am Nachmittag sei sie vom Bw angerufen worden. Im Gespräch habe er ersucht, dass er sich seinen PC aus der Wohnung abholen wolle. Da sie nicht in der Wohnung war, habe sie ihm dazu die Erlaubnis erteilt. Vermutlich habe der Bw dies seiner Tochter gesagt und diese habe ihn somit in die Wohnung gelassen.

 

3.3. Unstrittig ist, dass der Bw die vorliegende Wohnung trotz des bestehenden Betretungsverbotes betreten und sich zum Tatzeitpunkt die gefährdete Person nicht in ihrer Wohnung befunden hat. Weiters ist erwiesen, dass der Bw die Wohnung erst nach telefonischer Rücksprache und Zustimmung der Gefährdeten zum Zwecke der Abholung dringend benötigter Sachen betreten hat. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde von den einschreitenden Polizeibeamten wahrgenommen.    

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Wer gemäß § 84 Abs. 1 Z. 2 SPG ein Betretungsverbot nach § 38a Abs. 2 SPG missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

 

§ 38a Abs. 1SPG lautet:

Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.

§ 38a Abs. 2 SPG lautet:

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.

 

4.2.1. Wie unbestritten feststeht, hat der Bw trotz des aufrechten Betretungsverbotes die Wohnung der gefährdeten Person betreten. Entgegen     § 38a Abs. 2 SPG hat er es unterlassen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ersuchen, bei der Betretung der Wohnung anwesend zu sein, damit er dringend benötige Gegenstände des persönlichen Bedarfes abholen kann.

 

Der Bw hat sich somit tatbestandsmäßig verhalten. Rechtfertigungsgründe wurden  weder behauptet noch sind welche im Verfahren hervorgekommen.

 

4.2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181; siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 2003,   Seite 1217).

 

Das Vorbringen des Bw, dass er zwar vom Betretungsverbot jedoch nichts von der möglichen Strafbarkeit bei einem Verstoß dagegen gewusst habe, stellt einen unbeachtlichen Irrtum dar (vgl. VwGH vom 17.11.1994, 93/06/0178). 

 

Die weitere Verantwortung des Bw – die Wohnung nur nach Zustimmung der Gefährdeten betreten zu haben – ist nicht geeignet, mangelndes Verschulden zu begründen. 

 

Der Bw hat daher tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

 

4.2.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestim­mungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Da weder dem Vorlageakt noch dem angefochtenen Straferkenntnis Erschwerungsgründe entnommen werden können, ist von einer absoluten Unbescholtenheit in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht auszugehen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß wäre grundsätzlich vertretbar. Aus Gründen der Generalprävention bedürfte es einer Bestrafung, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zuhalten.

 

Im gegenständlichen Fall sind die Umstände jedoch so gelagert, dass es keiner Bestrafung bedarf, um den Bw zur Einsicht und zur zukünftigen Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen.

 

Der Bw hat zwar das aufrechte Betretungsverbot missacht, er hat sich aber nicht einfach darüber hinweggesetzt. Bevor er sich zu der gegenständlichen Wohnung begeben hat, suchte er das Einvernehmen mit der gefährdeten Person  und betrat das Objekt erst nach deren Zustimmung. Wesentlich ist auch, dass er die Wohnung zu einem Zeitpunkt betreten hat, in dem sich seine ehemalige Lebensgefährtin nicht in dieser aufgehalten hat. Aus der Vorgangsweise kann abgeleitet werden, dass die ursprüngliche erhöhte Gefährlichkeit des Bw nicht mehr vorgelegen ist und er keinerlei Konfrontation mit der gefährdeten Person gesucht hat. Weiters ist aus seinen Verhalten zu erkennen, dass er die Wohnung nur dann betreten wollte, wenn sich die ehemalige Lebensgefährtin nicht in der Wohnung befindet und ihm die Zustimmung für das Betreten der Wohnung erteilt wird. Seine Annahme, dass mit der Zustimmungserklärung der Gefährdeten das Betretungsverbot keine Wirkung entfalte, ist, wie dargelegt, nicht zutreffend, zeigt aber auf, dass in diesem Fall lediglich ein besonders geringes Verschulden vorliegt.     

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Im Gegensatz zum grundsätzlich typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der übertretenen Normen bleibt die Schuld hier erheblich zurück.

 

Durch das "Schuldeingeständnis" in Verbindung mit Verhalten des Bw im Vorfeld der Verwaltungsübertretung bedurfte es aus Gründen der Spezialprävention keiner Geldstrafe und konnte mit einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens das Auslangen gefunden werden. Es bestand daher ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG und der unabhängige Verwaltungssenat hatte von der Verhängung einer Strafe abzusehen und die Ermahnung auszusprechen. 

 

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hatte der Bw keinen Kostenbeitrag zu leisten.  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

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