Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530663/20/Bm/Sta VwSen-530664/2/Bm/Sta

Linz, 31.03.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen des Herrn H Z, K,  A und des Herrn T N, E,  A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land  vom 1.6.2007, Ge20-4106/73-2006, Wa10-173-15-2006, mit dem über Ansuchen der Fam. Z GmbH & Co.KG. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort  A, W, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist,  zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1.6.2007, Ge20-4106/73-2006, Wa10-173-15-2006, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 67a Abs.1 und § 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe  vom 11.11.2006 hat die Fam. Z GmbH & Co.KG., A, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesen Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn H Z und T N (im Folgenden: Bw) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

 

Die Bw bringen in der Berufung im Wesentlichen vor, der UVS möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass

1. das Laufenlassen von 1 bis 3 Elektrokühlaggregaten auf Lkw bzw. Anhängern nördlich des Betriebsgebäudes am Böschungsfuß in den Sommermonaten (April bis September) in der Zeit von Montag bis Donnerstag jeweils von 18.00 bis 22.00 Uhr sowie am Samstag von 7.00 bis 13.00 Uhr  genehmigt werde;

 

2. Auflage Nr. 15 dahingehend zu ändern, dass die Betriebsdauer und die Betriebszeit konkretisiert werden (Montag bis Freitag von 20.00 bis 6.00 Uhr, von Samstag 13.00 bis Sonntag 6.00 Uhr);

 

3. zusätzlich zum ACCS 386 ist auch der Kondensator Type G/n2 mit einem Frequenzumformer auszustatten;

 

4. im Bereich Lebendviehanlieferung insbesondere beim Heruntertreiben der Schweine im Freien ist durch bauliche Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die maximalen Spitzenpegel reduziert werden.

 

Dies werde damit begründet, im Zeitraum 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr nehme der Verkehr stark ab und sei es unzumutbar, dass gleichzeitig zwei Elektrokühlaggregate laufen. Zusätzlich seien auch noch Fahrbewegungen am Betriebsgelände zu erwarten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht zwei Elektrokühlaggregate bei der Messung simuliert worden seien, da es sich um eine wesentliche Lärmquelle zu einem wesentlichen Zeitpunkt handle.

Da die Kondensatoren eine wesentliche Lärmquelle darstellen, sei dafür Sorge zu tragen, dass die Auflage genau konkretisiert werde.

 

Es sei nicht verständlich, warum nicht auch der Kondensator von Type G/n2 mit einem Frequenzumformer versehen werde, da der alte Kondensator vergleichbar sei mit den Kondensatoren von Type ACCS 386.

Bei der Lebendviehanlieferung und im Speziellen beim Treiben der Schweine würden hohe Lärmspitzen entstehen. Zusätzlich zur Auflage Nr. 10, die im Besonderen die Lärmimmission im Wartestall und bei der Verladerampe reduzieren, sollten auch Maßnahmen getroffen werden, dass die Lärmemissionen im Freien beim Treiben der Tiere vom Lkw in den Wartestall auf ein zumutbares Maß reduziert werden.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Einholung eines ergänzenden lärmtechnischen Gutachtens durch das Bezirksbauamt Linz.

Dieses Gutachten wurde dem Parteiengehörs unterzogen; weder von den berufungsführenden Nachbarn noch von der Konsenswerberin wurde hiezu eine Stellungnahme abgegeben.

 

4.1. Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat in dem ergänzenden lärmtechnischen Gutachten vom 11.11.2008 Folgendes ausgeführt:

 

"1. Vorbemerkungen:

 

Die Berufung der Nachbarn N und Z beziehen sich unter anderem auf die Lärmeinwirkungen der gegenständlichen Betriebsanlagenänderung.

Die bestehende Betriebsanlage war bisher "nur" für drei Tage pro Woche und zwar für Montag, Mittwoch und Freitag genehmigt. Die übrigen Tage der Woche sollte kein Betrieb stattfinden. Somit ergibt sich bei der Genehmigung der Änderungen, die nun auch eine Auswirkung des Betriebes auf die bisher betriebslosen Tage Dienstag, Donnerstag und Samstag beinhaltet, eine Beurteilung von zwei Änderungszuständen.

An den genehmigten Tagen (Mo, Mi, Fr) ergibt sich eine eher geringfügige Änderung der Aus- bzw. Einwirkungen; die bisher genehmigungsfreien Tage sind quasi als "Neugenehmigung" hinsichtlich der Aus- und Einwirkungen anzusehen.

In den letzten Monaten wurden von mir zusätzlich zu den Messungen durch TAS die "örtlichen Verhältnisse" (= Ist-Situation), vor allem für bisher betriebsfreie Tage, messtechnisch erhoben. Die Messungen konnten nur an Donnerstagen stattfinden, da jetzt an Donnerstagen kein Betrieb stattfindet.

 

Die Situation der Tage mit Betrieb wurde ohnehin im schalltechnischen Projekt des TAS (von 16.03.2007 bzw. 10.10.2006) erhoben und kann dort eingesehen werden.

 

Die betrieblich verursachten Immissionen sind in den schalltechnischen Projekten der TAS (vom 16.03.2007 und 10.10.2006) dargelegt und wurden von mir nur stichprobenartig messtechnisch überprüft.

 

 

2. Umgebungslärmsituation - örtliche Verhältnisse:

 

2.1. Ist-Situation für die betriebsfreien Tage:

 

Für die Ermittlung der Ist-Situation wurden Lärmmessungen am 15.5.2008 und 19.6.2008,  18.7.2008 und 19.8.2008 durchgeführt.

Für die Messung wurde ein Präzisionsschallpegelmesser des Fabrikates Bruel & Kjaer, Type 2231 verwendet. Das Gerät wurde im März 2008 geeicht und gehört der Klasse 0,7 an. Zur Messung wurde das Gerät auf Dreibeinstativ mit einer Mikrophonhöhe von ca. 1,30 m aufgestellt.

 

2.1.1. Messpunkte:

Messpunkt 1 = MP1:

am Grundstück der Nachbarn N Parz. Nr. ; ca. 1 m neben der südlichen Grundgrenze und ca. 5 m östlich des Straßenrandes (Parz. Nr. )

 

Messpunkt 3 = MP3:

 

bei Nachbar Z auf Parz. Nr. ; östlich der nordöstlichen Ecke des Vierkanters in der nordöstlichen Ecke der asphaltierten Vorplatzfläche

 

Messpunkt 2 = MP2:

 

südöstlich des Schlachthauses auf dem Vorplatz ca. 10 m vor der südöstlichen Schlachthausecke entfernt

 

2.1.2. Messergebnisse:

 

1) Messung am Donnerstag 15.05.2008:

 

gemessen wurde die Umgebungslärmsituation ohne Betrieb in der Zeit zwischen 16.45 Uhr und 23.00 Uhr

Messpunkt: MP1 (N)

Wetterbedingungen: wolkig, windstill bis leichter Ostwind, ca. 23 bis 19 Grad Celsius"

 

von

16.45

18.30

19.59

21.00

22.00

22.30

bis

17.58

19.50

20.59

21.59

22.29

23.00

Leq

45,1

46,5

46,6

43,5

45,1

40,4

L95

30,9

31,9

30,4

27,4

32,4

24,4

L50

41,4

41,4

41,9

35,4

39,4

29,4

L1

54,9

55,9

56,4

53,9

55,4

53,9

min L

25,3

25,1

25,3

24,4

27,6

22,0

 
max L

65,0

69,0

69,4

59,4

63,3

60,0

 
t

1h 13 min

1h 20 min

1h

59 min

29 min

30 min

 
 

 

 

Ab 21.00 Uhr wurde gleichzeitig der Verkehr auf der Landesstraße gezählt.

 

von

bis

PKW

LKW

Traktor

Moped

21.00

21.30

35

1

1

1

21.30

21.59

33

2

-

-

22.00

22.18

13

1

-

-

22.30

23.00

14

-

1

-

 

 

In der Zeit von 20.00 bis ca. 22.30 Uhr fuhr ein Traktor in ca. 300 bis 500 m Entfernung auf einem Feld hin und her.

 

2) Messung am Donnerstag 19.06.2008:

 

gemessen wurde die Umgebungslärmsituation ohne Betrieb Z in der Zeit zwischen 05.03 bis 13.00 Uhr

 

 

Messpunkt - MP3 (Nachbar Z):

 

Wetterbedingungen: wolkenlos, windstill, ca. 11 bis 25 Grad Celsius"

von

5.03

5.33

6.03

7.00

8.35

9.00

10.00

11.00

12.00

bis

5.33

6.03

7.00

8.00

9.00

10.00

11.00

12.00

13.00

Leq

48,9

49,1

50,0

51,3

50,2

51,1

52,3

49,2

48,0

L95

32,7

36,2

35,7

35,7

38,2

38,2

37,7

35,7

35,2

L50

39,7

43,2

42,7

43,7

43,2

43,2

42,2

41,2

41,7

L1

60,2

59,2

60,2

61,2

62,2

60,2

62,7

60,2

59,2

min L

27,8

31,7

30,6

31,5

35,8

33,5

34,5

32,6

32,2

max L

71,3

62,9

64,5

65,8

65,6

74,2

74,7

80,8

70,2

t

30 min

30 min

57 min

60 min

25 min

60 min

60 min

60 min

60 min

Spitzen

Hahn

 

 

 

 

Hahn, LKW

LKW, Hahn

Krad

 

 

 

 

Einzelschallereignisse:

 

Hahn im Stall (Nachbar Z) L = bis 51 LKW auf Landstraße L = bis 63

 

ab ca. 10.00 Uhr: der Nachbarhahn kräht immer wieder im Nahbereich des Messgerätes (max L Werte über 70 dB(A))

 

 

12.13 Uhr: PKW (Nachbar)

Umgebungslärmquellen: frühmorgens:

eher ruhig, Vogelgezwitscher, Hahnkrähen, Elsterschnarren

um 5.30 Uhr fährt ein LKW-Zug (mit Logo Z) Richtung A weg

ab 5.30 Uhr: immer wieder Jets aus SO

5.46 Uhr: "Z-LKW" fährt Richtung A

ab 8.30 Uhr: Lüftungsgeräusch zu hören (wahrscheinlich vom Betrieb S oder dessen Mieter)

ab 6.00 Uhr: fallweise metallische Geräusche vom westlichen Nachbarbetrieb, dort Tore offen; evtl. Hämmern, evtl. Schweißen

ab 7.00 Uhr: Geräusche von Nachbarbetrieb

ca. 7.30 Uhr: naher PKW

ab 8.30 Uhr: Lüftungsgeräusch des östlichen Nachbarbetriebes

zwischen ca. 9.00 und 9.30 Uhr: Dauergeräusch (Lüftung Maschinen) vom östlichen Nachbarbetrieb; L ca. 39

 

Gleichzeitig mit dem Lärmmessungen wurden die Verkehrsbewegungen auf der Landesstraße erfasst:

 

von

bis

PKW

LKW

Traktor

Bus

Moped

Krad

5.03

5.33

20

1

-

1

2

1

5.33

6.03

49

1

-

-

1

-

6.03

7.00

92

4

1

2

5

1

7.00

8.00

126

17

3

4

1

2

8.00

8.30

43

2

 

3

-

-

8.35

9.00

28

3

2

2

-

-

9.00

10.00

89

10

2

3

2

4

10.00

11.00

55

12

1

2

-

-

11.00

12.00

71

10

1

5

1

5

12.00

13.00

74

10

-

2

1

1

 

3) Zusammenfassung der Umgebungsmesswerte:

 

MP1 (Nachbar N):

Der Basispegel variiert im Bereich zwischen 24 und 32 dB(A), wobei die niederen Werte vor 6.00 Uhr und nach 22.30 Uhr auftreten.

 

Der Leq ( = energieäquivalenter Dauerschallpegel) liegt zwischen 40 und 46 dB(A). Wieder liegen die niedrigen Werte vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr vor.

 

Die Spitzenpegel L1 (= mittlerer Spitzenpegel) bewegen sich in einem engeren Bereich von ca. 54 dB(A) bis 56 dB(A); die maximalen Spitzen im Bereich von 60 bis 69 dB(A).

 

Der Umgebungslärm in MP1 wird fast ausschließlich vom Verkehr auf der Landesstraße verursacht. Übrige Lärmquellen (Vogelgezwitscher oder Blätterrauschen) spielen eine unbedeutende Rolle. Die Leq und die L95 Werte hängen relativ stark von der Fahrzeugfrequenz auf der Landesstraße ab.

 

 

Vergleich der eigenen Messungen mit jenen der TAS:

 

Die Messergebnisse zeigen eine relativ gute Übereinstimmung mit Abweichungen von etwa +- 3 dB.

Die von der TAS ermittelten Pegel sind durchwegs um 2 bis 3 dB höher. Dies liegt an der unterschiedlichen Messhöhe. TAS hat in ca. 5 m Höhe gemessen, die eigenen Messungen erfolgten in etwa 1,3 m Höhe. Aufgrund der Lage der Lärmquellen (Straße) im Gelände und der Messorte (Höhen) sind Unterschiede bis 3 dB zu erwarten, d.h. der höhere Messort bringt höhere Messwerte.

 

 

 

MP3 (Nachbar Z):

 

Der Basispegel (auch Grundgeräuschpegel) liegt im Bereich zwischen 32 und 38 dB(A). Im Mittel liegt er bei 35 dB(A); vor 5.30 Uhr unter 33 dB(A). Der Leq variiert zwischen 48 und 52 dB(A).

Die mittleren Spitzen haben Werte zwischen 59 und 63 dB(A) und die maximalen Spitzen zwischen 63 und 81 dB(A).

 

Die Umgebungslärmsituation wird weitgehend vom Verkehr auf der Landesstraße geprägt. Dazu kommen zeitweise natürliche Geräusche vom Hahn, von anderen Vögeln und in untergeordnetem Ausmaß von Nachbarbetrieben.

 

Vergleich der eigenen Messungen mit jenen der TAS:

 

Die Messwerte haben ebenfalls eine gute Übereinstimmung mit Abweichungen von +- 2 dB bei den Dauerpegeln und beim Basispegel sowie den mittleren Spitzen, wobei eine einschlägige Abweichungstendenz nicht zu erkennen ist.

 

2.2. Ist-Situation für Tage mit Betrieb:

a) MP1:

Diese Ist-Situation mit Betrieb wurde schon von TAS messtechnisch erhoben. Die Messwerte bzw. Ergebnisse sind auf den Seiten 8 bis 14 der Ergänzung zum schalltechnischen Projekt (vom 16.03.2007) dargestellt.

a1):

 

Am Freitag, den 18.07.2008 wurden im MP1 zwei Lärmmessungen zwischen 6.31 und 7.33 Uhr durchgeführt.

Wetterbedingungen: stark bewölkt, windstill

 

ab

6.31

7.03

bis

7.01

7.33

Leq

50,0

48,8

L95

37,2

36,7

L50

41,7

40,2

L1

59,7

59,7

min L

34,4

35,0

max L

65,6

63,4

t

30 min

30 min

 

Während der Messung war der Schlachthof in Betrieb: Um ca. 6.25 Uhr warten zwei Schweine-LKW auf die Entladung vor dem Wartestall.

 

Um 6.33 Uhr: es fährt ein weiterer LKW mit Schweinen zum Schlachthof zu.

 

Während der Messungen war ein Dauergeräusch (hörte sich wie ein Lüftungsgeräusch an, ein Rauschen) mit etwa 36 +- 38 dB(A) zu hören.

 

Nach den Messungen im MP1 wurde die Wartestalllüftung überprüft und dabei festgestellt, dass bei Einstellung des Betriebsschalters auf Stufe 2 oder 3 das Geräusch der Lüftung um etwa 2 dB lauter ist (mit Ing. K).

 

a 2):

Messung am Dienstag, den 19.08.2008: Wetterbedingungen: wolkenlos, windstill

Schlachthof ist in Betrieb; um 8.23 Uhr fährt ein Schweine-LKW zu

 

 

Lärmquellen:

 

Verkehrs auf der Landesstraße, kurzzeitig weit entfernter Traktor am Feld beim Pflügen

 

ab

bis

Leq

L95

L50

L1

minL

maxL

8.10

8.31

42,3

34,6

39,1

51,1

32,0

56,9

 

 

Bei der Messung wurden Schweine mit LKW und Traktor mit Anhänger antransportiert und auch ausgeladen und in den Wartestall getrieben. Die Messungen waren natürlich nicht angekündigt, sodass eine Beeinflussung der Vorgänge im Betrieb nicht zu befürchten ist. Die Entladevorgänge waren im MP1 nur ganz vereinzelt bei gespannter Aufmerksamkeit zu hören (ganz selten Schweinequieken und dumpfes Poltern).

Die PKW-Vorbeifahrten auf der Landesstraße verursachen Schallpegel zwischen ca. 40 und 50 dB(A).

 

Im Anschluss an die Messung wurde überprüft, ob der 3-stufige Betriebsschalter für die Wartestalllüftung durch einen 1-stufigen ersetzt wurde. Der Austausch des Schalters ist erfolgt und somit die Lärmemission der Wartestalllüftung eindeutig.

 

 

3. Betrieblich verursachte Immissionen:

 

Die betrieblich verursachten Schallimmissionen sind im schalltechnischen Projekt TAS vom 10.10.06 und dessen Ergänzung vom 16.03.07 ausführlich dargelegt (in den Anhängen sind Messergebnisse, Pegelschriebe und Rechentabellen beigefügt). Es wurden Messergebnisse und daraus abgeleitete Rechenwerte aufgelistet. Dabei wurde auch auf Messergebnisse aus dem Jahr 2003 (von TAS) zurückgegriffen.

 

Zum Vergleich wird eine (eigene) Messung des Schweineabladens ohne sonstige nennenswerte Geräusche dokumentiert:

 

Am 29.05.1998, nachts wurde zufällig das Zufahren und Abladen eines LKW-Zuges (LKW + Anhänger mit Kennzeichen PA .... wie Passau) beobachtet und im MP1 (N) der dabei verursachte Lärm (= Schallimmission) gemessen. Anlass des Aufenthalts war eine Überprüfung der damals häufigen Nachbarbeschwerden über Geruch der BeA.

Messung am 29.05.1998: von 01.38 Uhr bis 1.51 Uhr. Messbedingungen: wolkenlos leichter Ostwind ca. 15 Grad Celsius

 

Während der Messung ergab sich kein Verkehrslärm auf der Landesstraße und den übrigen Straßen.

 

Leq

L95

L50

L1

minL

maxL

t

ab

33,8

28,9

32,4

39,9

27,4

55,5

12'31"

1.38 Uhr

 

 

Während der Messung waren keine sonstigen Geräusche gegeben. Die Messwerte stellen die Lärmimmission im MP1 beim Schweineabladen dar.

 

Dauerschallpegel         Leq   = 34 dB(A),
mittlere Spitzenpegel    L1    = 40 dB(A)
Maximalpegel                 maxL  = 55 dB(A)

 

 

Die von TAS ermittelten Schallpegel - sowohl die gemessenen als auch die errechneten Werte - wurden von mir in maßgebenden Bereichen überprüft, weisen eine gute Übereinstimmung auf und sind auch schlüssig und nachvollziehbar ermittelt und dargestellt.

 

Die Ist-Situation wird bei den Dauerlärmwerten durchwegs nicht und fallweise nur um höchstens 0,7 dB angehoben. Dies gilt für die bisher betriebsfreien Tage Dienstag, Donnerstag und Samstag.

 

An Tagen, an denen schon bisher ein Betrieb stattfand, ergeben sich morgen, tagsüber und früh abends keine nennenswerten Änderungen der Ist-Situation. Nach 21.00 Uhr ist fallweise eine Erhöhung der Ist-Situation um höchstens 0,7 dB möglich.

 

 

Zu den einzelnen Fragen bzw. Schwerpunkten wird im Folgenden Stellung genommen:

 

a. Inwieweit wird durch das Laufenlassen von gleichzeitig 3 Elektrokühlaggregaten... von 18.00 bis 22.00 Uhr die bestehende Lärm-Ist-Situation für die berufungsführenden Nachbarn verändert.

 

Nach den Messungen und Berechnungen von TAS (siehe Lärmprojekte) ergeben sich durch den gleichzeitigen Betrieb von drei bzw. zwei elektrisch betriebenen Kühlaggregaten auf Kühl-LKW und/oder Anhängern folgende Schallpegel:

 

es laufen 3 Kühlaggregate:

 

im MP1 (N):

 

Leq:    33 dB(A)

maxL: 36 dB(A)

 

MP3 (Z):

 

Leq: 32 dB(A) maxL: 35   dB(A)

 

 

es laufen 2 Kühlaggregate:

 

 

MP1 (N):

 

Leq: 33 dB(A) maxL: 36   dB(A)

 

 

MP3 (Z):

 

Leq:   31 dB(A) maxL: 34 dB(A)

 

 

Die von den Umgebungsgeräuschen verursachten Schallpegel liegen im Bereich von folgenden Werten:

 

 

MP1

M

P3

Uhrzeit

18.00-22.00

22.00 - 23.00

18.00-22.00

22.00 - 23.00

Leq

46 (44)

40

48-52

44

maxL

65 + 69 (59)

60-63

65-70

60-65

 

 

Der Vergleich der Schallpegel, die von den LKW-Kühlaggregaten verursacht werden, mit den Schallpegeln der Ist-Situation zeigt, dass die Dauerschallpegel der Kühlaggregate im MP1 (N) um 7 bis 13 dB und im MP3 (Z) um 12 bis 20 dB unter dem Dauerschallpegel der Ist-Situation liegen werden.

Die Spitzenpegel der Kühlaggregate liegen um etwa 30 dB unter jenen der Ist-Situation. Die Kühlaggregate sind aber im MP1 in Verkehrspausen nach 22.00 Uhr zu hören.

 

Ob drei oder zwei Kühlaggregate in Betrieb sind, ergibt einen Unterschied von etwa 1 bis 2 dB.

 

b. Unter Auflagenpunkt 15 wurde vorgeschrieben, dass bei dem bestehenden Kondensator
....... :etc

 

Der bestehende Kondensator(der lauteste) sollte auf Antrag deshalb mit einem Frequenzumformer ausgestattet werden, um einen Spielraum für Emissionen durch antragsgemäß hinzukommende Schallquellen(Emissionen) für nachts zu erhalten, so dass in Summe die "zulässige" Immission bei den Nachbarn (vor allem MP 3) nicht überschritten wird. Dies wurde mit einer Auflage sichergestellt.

Bei Einbau eines Frequenzumformers, der in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr wirksam ist, ist eine Stilllegung des Kondensators von 20.00 bis 6.00 Uhr nicht erforderlich.

 

c. Des Weiteren .......... inwieweit sich die bestehende Lärm-Ist-Situation.... durch Änderungen betreffend Lebendviehanlieferung auswirkt:

 

Die maßgebenden Randbedingungen beim Lärm, der bei der Schweineanlieferung entsteht, sind durch die Platzverhältnisse (Zugangsbreiten der Gänge, die die Schweine benützen und die Größe des Wartestalls) vorgegeben.

Die im Jahr 1998 erstmals im MP1 gemessenen Schallpegel bei der Entladung, die den maßgebenden Anteil der Lebendviehanlieferung ausmacht, gelten nach wie vor unabhängig davon, ob jetzt mehr Schweine geschlachtet werden. Durch die größere Anzahl von Schweinen, die nun pro Tag geschlachtet werden, treten die Schallpegel nicht nur wie früher in den Anfangsstunden des Schlachttages, sondern über mehrere Stunden verteilt auf. Die im schalltechnischen Projekt angegebenen Schallpegelwerte gelten aber quasi für eine "Daueranlieferung" ohne eventuelle Pausen, die sich im Laufe des Tages auch jetzt noch bei der Anlieferung ergeben, einzurechnen; sie liegen also auf der sicheren Seite.

 

Die im schalltechnischen Projekt angeführten Dauerschallpegelwerte für die Lebendviehanlieferung liegen wie bisher etwa 7 und mehr dB unter den Dauerschallpegelwerten der Ist-Situation. Diese Werte sind für eine ununterbrochene "Daueranlieferung" errechnet. Eine Anhebung der Ist-Situation wird nur fallweise um höchstens 0,7 dB erfolgen. Dies liegt im Bereich der Mess- und Rechengenauigkeit.

 

Die Spitzenpegel werden im Wesentlichen vom Quieken der Schweine beim Abladen (nicht beim Warten auf dem LKW) verursacht. Die maximalen Pegel liegen zwischen 40 und 55 dB(A). Diese Werte liegen um mehr als 7 bis 20 dB unter den maximalen Schallpegeln der Umgebung. Die Spitzenpegel durch Quieken der Schweine treten unterschiedlich häufig und unterschiedlich laut auf. Im Mittel werden ca. 2 - 3 Spitzen pro Minute zwischen 40 und 55 dB(A) auftreten. Die häufigeren Spitzen (entspricht den L1-Werten) liegen im Bereich von ca. 40 dB(A). In der graphischen Darstellung (sogenannte "Pegelschriebe") der Pegel-Zeitverläufe im Anhang der schalltechnischen Projekte sind die Spitzen durch Schweinequieken ausführlich dargestellt (vor allem im schalltechnischen Projekt vom 10.10.2006).

 

An den bisher genehmigten Tagen (Mo, Mi, Er) ergibt sich jedenfalls durch die Betriebsanlagenänderung eine Verbesserung, da die Zeit von 4.00 bis 6.00 Uhr nun frei von Schweineanlieferungen ist. Dies gilt auch von 14.00 bis 18.00 Uhr.

 

 

d. Darstellung von sechs LKW-Stellplätzen in den Plänen etc.:

 

Im Lageplan sind sechs Lkw auf dem Betriebsgelände dargestellt. Zumindest vier dieser Lkw sind an Stellen dargestellt, die nicht für das Be- oder Entladen bestimmt sind. Sie befinden sich demnach in einer "Parkposition".

 

Das Vorhandensein der im Einreichplan dargestellten LKW auf dem Betriebsgelände für sich führt zu keiner Änderung der betrieblichen Schallemissionen, da diese Lkw nur dann Lärm erzeugen, wenn sie betriebsbedingt beladen werden, vor dem Beladen an die jeweilige Ladestelle zufahren oder von dieser wegfahren. Ob die Lkw unmittelbar von außerhalb des Betriebsareals zufahren oder mit "Zwischenstopp" zufahren, ergibt für die Höhe der betrieblichen Schallemissionen keinen nennenswerten Beitrag bzw. keine Änderung bei den betrieblichen Schallemissionen, da durch die relativ kurzen Fahrstrecken und die Abschirmungen durch bestehende Lärmschutzwände und Gebäude nur marginale Schallanteile auftreten . Das (unnötige) Laufenlassen der Lkw-Motoren am Stand wurde ja schon bei der Erstgenehmigung untersagt.

Auch das zu bestimmten Zeiten zulässige weil genehmigte Laufenlassen von Kühlaggregaten auf LKW bzw Anhänger wird auf Standplätzen auf dem Betriebsgelände erfolgen. Für die gegenständlichen LKW-Standplätze sind auch keine baulichen Maßnahmen(=Errichtung) erforderlich, da ohnehin die hiefür nutzbaren Flächen am Betriebsareal schon asphaltiert sind.

Grundsätzlich ist ein Betrieb ohne Lkw-Stellplätze mit Ausnahme der Standplätze beim Abladen der Schweine und beim Beladen der Kühl-Fahrzeuge sowie beim Abholen der Knochen und Konfiskate denkbar. Eine praktikable und vernünftige (Wertung?) Lösung stellt dies nicht dar, weil einerseits zusätzliche Strecken gefahren werden müssen, in anderen Bereichen zusätzlicher "unnötiger" Lärm bzw. Abgase entstehen und letztlich Energie verschwendet wird und sich dadurch für die gegenständliche  Nachbarschaft keine Verbesserung ergibt.

Ganz im Gegenteil wird ein Lkw, der wieder wegfahren muss, weil er nicht still und leise bis zum nächsten Morgen (zur Beladung) auf dem Betriebsareal vor sich hin warten darf, für die gegenständlichen Nachbarn beim Vorbeifahren auf der öffentlichen Straße mehr Lärmimmissionen erbringen als ein auf dem Betriebsareal abgestellter."

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn handelt es sich jeweils um die Lösung einer Rechtsfrage.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

5.2. Mit Eingabe vom 11.11.2006 hat die Fam. Z GmbH & Co.KG., A, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

Diese Projektsunterlagen beinhalten neben der allgemeinen Betriebsbeschreibung die erforderlichen planlichen Darstellungen, Unterlagen über die Anlagentechnik sowie ein schalltechnisches Projekt der T S-GmbH, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige vom 10.10.2006, GZ. 06-0189 T, samt Ergänzung vom 16.3.2007, GZ. 06 A0189T.

Nach diesen Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf die Erhöhung der Schlachtkapazität auf 76 Tonnen/Tag, Änderung der Schlachttage auf Montag bis Freitag, Änderung der Betriebszeiten, Erweiterung der Kühlkapazität auf 800 Schweine/Tag, das Laufenlassen von Elektrokühlaggregaten auf Lkw, den Einbau und Betrieb einer CO2-Betäubungsanlage mit CO2-Tank, Kühlung des Konfiskatraumes mit 7 Grad Celsius und die Änderung der Flüssiggaslagerung auf 12.000 l Unterflurtank im Standort  A, W.

 

Mit Kundmachung vom 13.12.2006 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 9.1.2007 ausgeschrieben und haben an dieser Verhandlung die berufungsführenden Nachbarn N und Z teilgenommen und auch Einwendungen in lärmtechnischer Hinsicht vorgebracht, weshalb sie auch Parteistellung beibehalten haben und somit die Berufung zulässig ist.

Die eingebrachten Berufungen beziehen sich auf befürchtete Lärmbelästigungen durch bestimmte Anlagenteile.

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde vom beigezogenen anlagentechnischen Amtssachverständigen bereits ein lärmtechnisches Gutachten abgegeben. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen eine Veränderung der bestehenden Lärmsituation durch die beantragten Änderungen nicht zu erwarten ist. Dieser Beurteilung wurde das schalltechnische Projekt zu Grunde gelegt, welches die betrieblich verursachten Schallimmission darlegt.

Auf Grund des Berufungsvorbringens wurde vom Oö. Verwaltungssenat ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten in Auftrag gegeben und wurde in diesem Gutachten festgestellt, dass sich das dem Ansuchen beigelegte schalltechnische Projekt samt Ergänzung als schlüssig und nachvollziehbar darstellt. In diesem schalltechnischen Projekt wird die maßgebliche Bestandsituation und die betriebsbedingten Immissionen dargestellt.

Das vorgelegte schalltechnische Projekt T S basiert einerseits auf Prognoserechnungen und andererseits auf Messereignisse.

Bei der Ermittlung der betrieblich verursachten Immissionen wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, welches durch die Änderungen der Betriebsanlage entstehen, berücksichtigt.

 

Für die Erstellung des Gutachtens im Berufungsverfahren wurde nochmals die Ist-Situation durch Lärmmessungen auf den Grundstücken der berufungsführenden Nachbarn erhoben.

Demnach liegt beim Nachbarn N der energieäquivalente Dauerschallpegel zwischen 40 und 46 dB und bewegen sich die Spitzenpegel im Bereich von ca. 54 dB(A) bis 56 dB(A). Beim Nachbarn Z liegt der energieäquivalente Dauerschallpegel zwischen 48 und 52 dB und die mittleren Spitzenwerte zwischen 59 und 63 dB.

Die Umgebungslärmsituation wurde bei beiden Nachbarn weitgehend vom Verkehr auf der Landesstraße geprägt. Die Lärm-Ist-Situation wurde den betrieblich verursachten Immissionen gegenüber gestellt und ergibt sich daraus, dass die Ist-Situation bei den Dauerlärmwerten durchwegs nicht bzw. fallweise um höchstens 0,7 dB an den bisher betriebsfreien Tagen angehoben wird. An Tagen, an denen schon bisher ein Betrieb stattfand, ergab sich im Wesentlichen keine Änderung der Ist-Situation.

Ebenso beurteilt wurden in dem lärmtechnischen Gutachten die durch die Lkw-Kühlaggregate verursachten Schallpegel und hat sich dabei gezeigt, dass bei Laufenlassen von drei Kühlaggregaten der Dauerschallpegel weit unter dem Dauerschallpegel der Ist-Situation liegen wird.

Was die Forderung der Nachbarn hinsichtlich Konkretisierung des Auflagenpunktes 15. betrifft, ist anzuführen, dass nach den schlüssigen Aussagen des lärmtechnischen Amtssachverständigen bei Einbau eines Frequenzumformers, wie unter Auflagepunkt 15. beschrieben, eine Stilllegung des Kondensators von 20.00 bis 6.00 Uhr nicht erforderlich ist.

 

Aus rechtlicher Sicht ist hiezu auszuführen, dass sich aus der Bestimmung des § 77 Abs.1 GewO 1994 ergibt, dass die Vorschreibung von Auflagen nur zulässig ist, wenn sie im Hinblick auf die nach dieser Bestimmung iVm § 74 Abs.2 zu schützenden Interessen erforderlich ist. Dem Betriebsinhaber dürfen nicht strengere Maßnahmen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der zu berücksichtigenden Schutzzwecke notwendig ist.

Das im Berufungsverfahren durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hinsichtlich Auflagepunkt 15. ergeben, dass durch diese Vorschreibung die Schutzinteressen der Nachbarn ausreichend gewahrt sind.

 

Das gleiche gilt auch für die Forderung der Nachbarn, im Bereich der Lebendviehanlieferung bauliche Maßnahmen zu setzen, um die maximalen Spitzenpegel zu reduzieren. Auch für diesen Bereich haben die Prognoserechnungen ergeben, dass die Dauerschallpegelwerte für die Lebendviehanlieferung wie bisher etwa 7 dB und mehr unter den Dauerschallpegelwerten der Ist-Situation liegen. Das gleiche gilt für die maximalen Schallpegeln. Darüber hinaus ergibt sich für die bisher genehmigten Tage durch die Betriebsanlagenänderung jedenfalls eine Verbesserung für die Nachbarn, da die Zeit von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr frei von Schweineanlieferungen ist, ebenso dies für die Zeit von 14.00 bis 18.00 Uhr.

 

Entgegen dem Vorbringen der Berufungswerber sind die 6 Lkw-Stellflächen sehr wohl Projektsbestandteil und wurden diese auch der lärmtechnischen Beurteilung mit dem Ergebnis unterzogen, dass diese Lkw-Flächen zu keiner Veränderung der betrieblichen Schallemissionen führen. Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wird zudem ausführlich dargelegt, dass diese Stellflächen im Lichte des Gesamtbetriebsgeschehens erforderlich sind, um die Nachbarn nicht durch sonst notwendiges zusätzliches Vorbeifahren auf der öffentlichen Straße zu belasten.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat bestehen keine Bedenken, das sowohl im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte lärmtechnischen Gutachten sowie das im Berufungsverfahren ergänzende Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen.

Der beigezogene Amtssachverständige verfügt auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihm eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen ermöglicht. Die Vorbringen der Berufungswerber konnten Zweifel oder Unschlüssigkeiten nicht aufzeigen, zumal sie dem abgegebenen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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