Linz, 31.03.2009
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen des Herrn H Z, K, A und des Herrn T N, E, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1.6.2007, Ge20-4106/73-2006, Wa10-173-15-2006, mit dem über Ansuchen der Fam. Z GmbH & Co.KG. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort A, W, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1.6.2007, Ge20-4106/73-2006, Wa10-173-15-2006, wird bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 67a Abs.1 und § 58 AVG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Eingabe vom 11.11.2006 hat die Fam. Z GmbH & Co.KG., A, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage angesucht.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesen Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn H Z und T N (im Folgenden: Bw) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Die Bw bringen in der Berufung im Wesentlichen vor, der UVS möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass
1. das Laufenlassen von 1 bis 3 Elektrokühlaggregaten auf Lkw bzw. Anhängern nördlich des Betriebsgebäudes am Böschungsfuß in den Sommermonaten (April bis September) in der Zeit von Montag bis Donnerstag jeweils von 18.00 bis 22.00 Uhr sowie am Samstag von 7.00 bis 13.00 Uhr genehmigt werde;
2. Auflage Nr. 15 dahingehend zu ändern, dass die Betriebsdauer und die Betriebszeit konkretisiert werden (Montag bis Freitag von 20.00 bis 6.00 Uhr, von Samstag 13.00 bis Sonntag 6.00 Uhr);
3. zusätzlich zum ACCS 386 ist auch der Kondensator Type G/n2 mit einem Frequenzumformer auszustatten;
4. im Bereich Lebendviehanlieferung insbesondere beim Heruntertreiben der Schweine im Freien ist durch bauliche Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die maximalen Spitzenpegel reduziert werden.
Dies werde damit begründet, im Zeitraum 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr nehme der Verkehr stark ab und sei es unzumutbar, dass gleichzeitig zwei Elektrokühlaggregate laufen. Zusätzlich seien auch noch Fahrbewegungen am Betriebsgelände zu erwarten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht zwei Elektrokühlaggregate bei der Messung simuliert worden seien, da es sich um eine wesentliche Lärmquelle zu einem wesentlichen Zeitpunkt handle.
Da die Kondensatoren eine wesentliche Lärmquelle darstellen, sei dafür Sorge zu tragen, dass die Auflage genau konkretisiert werde.
Es sei nicht verständlich, warum nicht auch der Kondensator von Type G/n2 mit einem Frequenzumformer versehen werde, da der alte Kondensator vergleichbar sei mit den Kondensatoren von Type ACCS 386.
Bei der Lebendviehanlieferung und im Speziellen beim Treiben der Schweine würden hohe Lärmspitzen entstehen. Zusätzlich zur Auflage Nr. 10, die im Besonderen die Lärmimmission im Wartestall und bei der Verladerampe reduzieren, sollten auch Maßnahmen getroffen werden, dass die Lärmemissionen im Freien beim Treiben der Tiere vom Lkw in den Wartestall auf ein zumutbares Maß reduziert werden.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Einholung eines ergänzenden lärmtechnischen Gutachtens durch das Bezirksbauamt Linz.
Dieses Gutachten wurde dem Parteiengehörs unterzogen; weder von den berufungsführenden Nachbarn noch von der Konsenswerberin wurde hiezu eine Stellungnahme abgegeben.
4.1. Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat in dem ergänzenden lärmtechnischen Gutachten vom 11.11.2008 Folgendes ausgeführt:
"1. Vorbemerkungen: Die Berufung der Nachbarn N und Z beziehen sich unter anderem auf die Lärmeinwirkungen der gegenständlichen Betriebsanlagenänderung. Die bestehende Betriebsanlage war bisher "nur" für drei Tage pro Woche und zwar für Montag, Mittwoch und Freitag genehmigt. Die übrigen Tage der Woche sollte kein Betrieb stattfinden. Somit ergibt sich bei der Genehmigung der Änderungen, die nun auch eine Auswirkung des Betriebes auf die bisher betriebslosen Tage Dienstag, Donnerstag und Samstag beinhaltet, eine Beurteilung von zwei Änderungszuständen. An den genehmigten Tagen (Mo, Mi, Fr) ergibt sich eine eher geringfügige Änderung der Aus- bzw. Einwirkungen; die bisher genehmigungsfreien Tage sind quasi als "Neugenehmigung" hinsichtlich der Aus- und Einwirkungen anzusehen. In den letzten Monaten wurden von mir zusätzlich zu den Messungen durch TAS die "örtlichen Verhältnisse" (= Ist-Situation), vor allem für bisher betriebsfreie Tage, messtechnisch erhoben. Die Messungen konnten nur an Donnerstagen stattfinden, da jetzt an Donnerstagen kein Betrieb stattfindet.
Die Situation der Tage mit Betrieb wurde ohnehin im schalltechnischen Projekt des TAS (von 16.03.2007 bzw. 10.10.2006) erhoben und kann dort eingesehen werden. Die betrieblich verursachten Immissionen sind in den schalltechnischen Projekten der TAS (vom 16.03.2007 und 10.10.2006) dargelegt und wurden von mir nur stichprobenartig messtechnisch überprüft. 2. Umgebungslärmsituation - örtliche Verhältnisse: 2.1. Ist-Situation für die betriebsfreien Tage: Für die Ermittlung der Ist-Situation wurden Lärmmessungen am 15.5.2008 und 19.6.2008, 18.7.2008 und 19.8.2008 durchgeführt. Für die Messung wurde ein Präzisionsschallpegelmesser des Fabrikates Bruel & Kjaer, Type 2231 verwendet. Das Gerät wurde im März 2008 geeicht und gehört der Klasse 0,7 an. Zur Messung wurde das Gerät auf Dreibeinstativ mit einer Mikrophonhöhe von ca. 1,30 m aufgestellt. 2.1.1. Messpunkte: Messpunkt 1 = MP1: am Grundstück der Nachbarn N Parz. Nr. ; ca. 1 m neben der südlichen Grundgrenze und ca. 5 m östlich des Straßenrandes (Parz. Nr. ) Messpunkt 3 = MP3: bei Nachbar Z auf Parz. Nr. ; östlich der nordöstlichen Ecke des Vierkanters in der nordöstlichen Ecke der asphaltierten Vorplatzfläche Messpunkt 2 = MP2: südöstlich des Schlachthauses auf dem Vorplatz ca. 10 m vor der südöstlichen Schlachthausecke entfernt 2.1.2. Messergebnisse: 1) Messung am Donnerstag 15.05.2008: gemessen wurde die Umgebungslärmsituation ohne Betrieb in der Zeit zwischen 16.45 Uhr und 23.00 Uhr Messpunkt: MP1 (N) Wetterbedingungen: wolkig, windstill bis leichter Ostwind, ca. 23 bis 19 Grad Celsius" von | 16.45 | 18.30 | 19.59 | 21.00 | 22.00 | 22.30 |
bis | 17.58 | 19.50 | 20.59 | 21.59 | 22.29 | 23.00 |
Leq | 45,1 | 46,5 | 46,6 | 43,5 | 45,1 | 40,4 |
L95 | 30,9 | 31,9 | 30,4 | 27,4 | 32,4 | 24,4 |
L50 | 41,4 | 41,4 | 41,9 | 35,4 | 39,4 | 29,4 |
L1 | 54,9 | 55,9 | 56,4 | 53,9 | 55,4 | 53,9 |
min L | 25,3 | 25,1 | 25,3 | 24,4 | 27,6 | 22,0 | |
max L | 65,0 | 69,0 | 69,4 | 59,4 | 63,3 | 60,0 | |
t | 1h 13 min | 1h 20 min | 1h | 59 min | 29 min | 30 min | |
| | | | | | | | | | | | | |
Ab 21.00 Uhr wurde gleichzeitig der Verkehr auf der Landesstraße gezählt.
von | bis | PKW | LKW | Traktor | Moped |
21.00 | 21.30 | 35 | 1 | 1 | 1 |
21.30 | 21.59 | 33 | 2 | - | - |
22.00 | 22.18 | 13 | 1 | - | - |
22.30 | 23.00 | 14 | - | 1 | - |
In der Zeit von 20.00 bis ca. 22.30 Uhr fuhr ein Traktor in ca. 300 bis 500 m Entfernung auf einem Feld hin und her. 2) Messung am Donnerstag 19.06.2008: gemessen wurde die Umgebungslärmsituation ohne Betrieb Z in der Zeit zwischen 05.03 bis 13.00 Uhr Messpunkt - MP3 (Nachbar Z): Wetterbedingungen: wolkenlos, windstill, ca. 11 bis 25 Grad Celsius" von | 5.03 | 5.33 | 6.03 | 7.00 | 8.35 | 9.00 | 10.00 | 11.00 | 12.00 |
bis | 5.33 | 6.03 | 7.00 | 8.00 | 9.00 | 10.00 | 11.00 | 12.00 | 13.00 |
Leq | 48,9 | 49,1 | 50,0 | 51,3 | 50,2 | 51,1 | 52,3 | 49,2 | 48,0 |
L95 | 32,7 | 36,2 | 35,7 | 35,7 | 38,2 | 38,2 | 37,7 | 35,7 | 35,2 |
L50 | 39,7 | 43,2 | 42,7 | 43,7 | 43,2 | 43,2 | 42,2 | 41,2 | 41,7 |
L1 | 60,2 | 59,2 | 60,2 | 61,2 | 62,2 | 60,2 | 62,7 | 60,2 | 59,2 |
min L | 27,8 | 31,7 | 30,6 | 31,5 | 35,8 | 33,5 | 34,5 | 32,6 | 32,2 |
max L | 71,3 | 62,9 | 64,5 | 65,8 | 65,6 | 74,2 | 74,7 | 80,8 | 70,2 |
t | 30 min | 30 min | 57 min | 60 min | 25 min | 60 min | 60 min | 60 min | 60 min |
Spitzen | Hahn | | | | | Hahn, LKW | LKW, Hahn | Krad | |
Einzelschallereignisse: Hahn im Stall (Nachbar Z) L = bis 51 LKW auf Landstraße L = bis 63 ab ca. 10.00 Uhr: der Nachbarhahn kräht immer wieder im Nahbereich des Messgerätes (max L Werte über 70 dB(A)) 12.13 Uhr: PKW (Nachbar) Umgebungslärmquellen: frühmorgens: eher ruhig, Vogelgezwitscher, Hahnkrähen, Elsterschnarren um 5.30 Uhr fährt ein LKW-Zug (mit Logo Z) Richtung A weg ab 5.30 Uhr: immer wieder Jets aus SO 5.46 Uhr: "Z-LKW" fährt Richtung A ab 8.30 Uhr: Lüftungsgeräusch zu hören (wahrscheinlich vom Betrieb S oder dessen Mieter) ab 6.00 Uhr: fallweise metallische Geräusche vom westlichen Nachbarbetrieb, dort Tore offen; evtl. Hämmern, evtl. Schweißen ab 7.00 Uhr: Geräusche von Nachbarbetrieb ca. 7.30 Uhr: naher PKW ab 8.30 Uhr: Lüftungsgeräusch des östlichen Nachbarbetriebes zwischen ca. 9.00 und 9.30 Uhr: Dauergeräusch (Lüftung Maschinen) vom östlichen Nachbarbetrieb; L ca. 39 Gleichzeitig mit dem Lärmmessungen wurden die Verkehrsbewegungen auf der Landesstraße erfasst: von | bis | PKW | LKW | Traktor | Bus | Moped | Krad |
5.03 | 5.33 | 20 | 1 | - | 1 | 2 | 1 |
5.33 | 6.03 | 49 | 1 | - | - | 1 | - |
6.03 | 7.00 | 92 | 4 | 1 | 2 | 5 | 1 |
7.00 | 8.00 | 126 | 17 | 3 | 4 | 1 | 2 |
8.00 | 8.30 | 43 | 2 | | 3 | - | - |
8.35 | 9.00 | 28 | 3 | 2 | 2 | - | - |
9.00 | 10.00 | 89 | 10 | 2 | 3 | 2 | 4 |
10.00 | 11.00 | 55 | 12 | 1 | 2 | - | - |
11.00 | 12.00 | 71 | 10 | 1 | 5 | 1 | 5 |
12.00 | 13.00 | 74 | 10 | - | 2 | 1 | 1 |
3) Zusammenfassung der Umgebungsmesswerte: MP1 (Nachbar N): Der Basispegel variiert im Bereich zwischen 24 und 32 dB(A), wobei die niederen Werte vor 6.00 Uhr und nach 22.30 Uhr auftreten. Der Leq ( = energieäquivalenter Dauerschallpegel) liegt zwischen 40 und 46 dB(A). Wieder liegen die niedrigen Werte vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr vor. Die Spitzenpegel L1 (= mittlerer Spitzenpegel) bewegen sich in einem engeren Bereich von ca. 54 dB(A) bis 56 dB(A); die maximalen Spitzen im Bereich von 60 bis 69 dB(A). Der Umgebungslärm in MP1 wird fast ausschließlich vom Verkehr auf der Landesstraße verursacht. Übrige Lärmquellen (Vogelgezwitscher oder Blätterrauschen) spielen eine unbedeutende Rolle. Die Leq und die L95 Werte hängen relativ stark von der Fahrzeugfrequenz auf der Landesstraße ab. Vergleich der eigenen Messungen mit jenen der TAS: Die Messergebnisse zeigen eine relativ gute Übereinstimmung mit Abweichungen von etwa +- 3 dB. Die von der TAS ermittelten Pegel sind durchwegs um 2 bis 3 dB höher. Dies liegt an der unterschiedlichen Messhöhe. TAS hat in ca. 5 m Höhe gemessen, die eigenen Messungen erfolgten in etwa 1,3 m Höhe. Aufgrund der Lage der Lärmquellen (Straße) im Gelände und der Messorte (Höhen) sind Unterschiede bis 3 dB zu erwarten, d.h. der höhere Messort bringt höhere Messwerte. MP3 (Nachbar Z): Der Basispegel (auch Grundgeräuschpegel) liegt im Bereich zwischen 32 und 38 dB(A). Im Mittel liegt er bei 35 dB(A); vor 5.30 Uhr unter 33 dB(A). Der Leq variiert zwischen 48 und 52 dB(A). Die mittleren Spitzen haben Werte zwischen 59 und 63 dB(A) und die maximalen Spitzen zwischen 63 und 81 dB(A). Die Umgebungslärmsituation wird weitgehend vom Verkehr auf der Landesstraße geprägt. Dazu kommen zeitweise natürliche Geräusche vom Hahn, von anderen Vögeln und in untergeordnetem Ausmaß von Nachbarbetrieben. Vergleich der eigenen Messungen mit jenen der TAS: Die Messwerte haben ebenfalls eine gute Übereinstimmung mit Abweichungen von +- 2 dB bei den Dauerpegeln und beim Basispegel sowie den mittleren Spitzen, wobei eine einschlägige Abweichungstendenz nicht zu erkennen ist. 2.2. Ist-Situation für Tage mit Betrieb: a) MP1: Diese Ist-Situation mit Betrieb wurde schon von TAS messtechnisch erhoben. Die Messwerte bzw. Ergebnisse sind auf den Seiten 8 bis 14 der Ergänzung zum schalltechnischen Projekt (vom 16.03.2007) dargestellt. a1): Am Freitag, den 18.07.2008 wurden im MP1 zwei Lärmmessungen zwischen 6.31 und 7.33 Uhr durchgeführt. Wetterbedingungen: stark bewölkt, windstill ab | 6.31 | 7.03 |
bis | 7.01 | 7.33 |
Leq | 50,0 | 48,8 |
L95 | 37,2 | 36,7 |
L50 | 41,7 | 40,2 |
L1 | 59,7 | 59,7 |
min L | 34,4 | 35,0 |
max L | 65,6 | 63,4 |
t | 30 min | 30 min |
Während der Messung war der Schlachthof in Betrieb: Um ca. 6.25 Uhr warten zwei Schweine-LKW auf die Entladung vor dem Wartestall. Um 6.33 Uhr: es fährt ein weiterer LKW mit Schweinen zum Schlachthof zu. Während der Messungen war ein Dauergeräusch (hörte sich wie ein Lüftungsgeräusch an, ein Rauschen) mit etwa 36 +- 38 dB(A) zu hören. Nach den Messungen im MP1 wurde die Wartestalllüftung überprüft und dabei festgestellt, dass bei Einstellung des Betriebsschalters auf Stufe 2 oder 3 das Geräusch der Lüftung um etwa 2 dB lauter ist (mit Ing. K). a 2): Messung am Dienstag, den 19.08.2008: Wetterbedingungen: wolkenlos, windstill Schlachthof ist in Betrieb; um 8.23 Uhr fährt ein Schweine-LKW zu Lärmquellen: Verkehrs auf der Landesstraße, kurzzeitig weit entfernter Traktor am Feld beim Pflügen ab | bis | Leq | L95 | L50 | L1 | minL | maxL |
8.10 | 8.31 | 42,3 | 34,6 | 39,1 | 51,1 | 32,0 | 56,9 |
Bei der Messung wurden Schweine mit LKW und Traktor mit Anhänger antransportiert und auch ausgeladen und in den Wartestall getrieben. Die Messungen waren natürlich nicht angekündigt, sodass eine Beeinflussung der Vorgänge im Betrieb nicht zu befürchten ist. Die Entladevorgänge waren im MP1 nur ganz vereinzelt bei gespannter Aufmerksamkeit zu hören (ganz selten Schweinequieken und dumpfes Poltern). Die PKW-Vorbeifahrten auf der Landesstraße verursachen Schallpegel zwischen ca. 40 und 50 dB(A). Im Anschluss an die Messung wurde überprüft, ob der 3-stufige Betriebsschalter für die Wartestalllüftung durch einen 1-stufigen ersetzt wurde. Der Austausch des Schalters ist erfolgt und somit die Lärmemission der Wartestalllüftung eindeutig. 3. Betrieblich verursachte Immissionen: Die betrieblich verursachten Schallimmissionen sind im schalltechnischen Projekt TAS vom 10.10.06 und dessen Ergänzung vom 16.03.07 ausführlich dargelegt (in den Anhängen sind Messergebnisse, Pegelschriebe und Rechentabellen beigefügt). Es wurden Messergebnisse und daraus abgeleitete Rechenwerte aufgelistet. Dabei wurde auch auf Messergebnisse aus dem Jahr 2003 (von TAS) zurückgegriffen. Zum Vergleich wird eine (eigene) Messung des Schweineabladens ohne sonstige nennenswerte Geräusche dokumentiert: Am 29.05.1998, nachts wurde zufällig das Zufahren und Abladen eines LKW-Zuges (LKW + Anhänger mit Kennzeichen PA .... wie Passau) beobachtet und im MP1 (N) der dabei verursachte Lärm (= Schallimmission) gemessen. Anlass des Aufenthalts war eine Überprüfung der damals häufigen Nachbarbeschwerden über Geruch der BeA. Messung am 29.05.1998: von 01.38 Uhr bis 1.51 Uhr. Messbedingungen: wolkenlos leichter Ostwind ca. 15 Grad Celsius Während der Messung ergab sich kein Verkehrslärm auf der Landesstraße und den übrigen Straßen.
Leq | L95 | L50 | L1 | minL | maxL | t | ab |
33,8 | 28,9 | 32,4 | 39,9 | 27,4 | 55,5 | 12'31" | 1.38 Uhr |
Während der Messung waren keine sonstigen Geräusche gegeben. Die Messwerte stellen die Lärmimmission im MP1 beim Schweineabladen dar. Dauerschallpegel Leq = 34 dB(A),
mittlere Spitzenpegel L1 = 40 dB(A)
Maximalpegel maxL = 55 dB(A) Die von TAS ermittelten Schallpegel - sowohl die gemessenen als auch die errechneten Werte - wurden von mir in maßgebenden Bereichen überprüft, weisen eine gute Übereinstimmung auf und sind auch schlüssig und nachvollziehbar ermittelt und dargestellt. Die Ist-Situation wird bei den Dauerlärmwerten durchwegs nicht und fallweise nur um höchstens 0,7 dB angehoben. Dies gilt für die bisher betriebsfreien Tage Dienstag, Donnerstag und Samstag. An Tagen, an denen schon bisher ein Betrieb stattfand, ergeben sich morgen, tagsüber und früh abends keine nennenswerten Änderungen der Ist-Situation. Nach 21.00 Uhr ist fallweise eine Erhöhung der Ist-Situation um höchstens 0,7 dB möglich. Zu den einzelnen Fragen bzw. Schwerpunkten wird im Folgenden Stellung genommen: a. Inwieweit wird durch das Laufenlassen von gleichzeitig 3 Elektrokühlaggregaten... von 18.00 bis 22.00 Uhr die bestehende Lärm-Ist-Situation für die berufungsführenden Nachbarn verändert. Nach den Messungen und Berechnungen von TAS (siehe Lärmprojekte) ergeben sich durch den gleichzeitigen Betrieb von drei bzw. zwei elektrisch betriebenen Kühlaggregaten auf Kühl-LKW und/oder Anhängern folgende Schallpegel: es laufen 3 Kühlaggregate: im MP1 (N): Leq: 33 dB(A) maxL: 36 dB(A) MP3 (Z): Leq: 32 dB(A) maxL: 35 dB(A) es laufen 2 Kühlaggregate: MP1 (N): Leq: 33 dB(A) maxL: 36 dB(A) MP3 (Z): Leq: 31 dB(A) maxL: 34 dB(A) Die von den Umgebungsgeräuschen verursachten Schallpegel liegen im Bereich von folgenden Werten:
| MP1 | M | P3 |
Uhrzeit | 18.00-22.00 | 22.00 - 23.00 | 18.00-22.00 | 22.00 - 23.00 |
Leq | 46 (44) | 40 | 48-52 | 44 |
maxL | 65 + 69 (59) | 60-63 | 65-70 | 60-65 |
Der Vergleich der Schallpegel, die von den LKW-Kühlaggregaten verursacht werden, mit den Schallpegeln der Ist-Situation zeigt, dass die Dauerschallpegel der Kühlaggregate im MP1 (N) um 7 bis 13 dB und im MP3 (Z) um 12 bis 20 dB unter dem Dauerschallpegel der Ist-Situation liegen werden. Die Spitzenpegel der Kühlaggregate liegen um etwa 30 dB unter jenen der Ist-Situation. Die Kühlaggregate sind aber im MP1 in Verkehrspausen nach 22.00 Uhr zu hören. Ob drei oder zwei Kühlaggregate in Betrieb sind, ergibt einen Unterschied von etwa 1 bis 2 dB. b. Unter Auflagenpunkt 15 wurde vorgeschrieben, dass bei dem bestehenden Kondensator
....... :etc Der bestehende Kondensator(der lauteste) sollte auf Antrag deshalb mit einem Frequenzumformer ausgestattet werden, um einen Spielraum für Emissionen durch antragsgemäß hinzukommende Schallquellen(Emissionen) für nachts zu erhalten, so dass in Summe die "zulässige" Immission bei den Nachbarn (vor allem MP 3) nicht überschritten wird. Dies wurde mit einer Auflage sichergestellt. Bei Einbau eines Frequenzumformers, der in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr wirksam ist, ist eine Stilllegung des Kondensators von 20.00 bis 6.00 Uhr nicht erforderlich. c. Des Weiteren .......... inwieweit sich die bestehende Lärm-Ist-Situation.... durch Änderungen betreffend Lebendviehanlieferung auswirkt: