Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100205/10/Sch/Kf

Linz, 08.02.1993

VwSen - 100205/10/Sch/Kf Linz, am 8.Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des Dr. W M vom 21. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Oktober 1991, GZ: 933-10-9748403, zu Recht:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Dieser wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt zu lauten haben: "§§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a .Parkgebührengesetz". Die Strafsanktionsnorm wird auf "§ 6 Abs.1 lit.a .Parkgebührengesetz" präzisiert.

II. Der Berufung wird hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe teilweise stattgegeben. Die Geldstrafe wird auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Stunden herabgesetzt.

III. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Rechtsgrundlagen: Zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 16. Oktober 1991, GZ: 933-10-9748403, über Herrn Dr. W M,L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 der Linzer Parkgebührenverordnung eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 20. August 1990 um 11.48 Uhr in Linz, F.straße, gegenüber Nr. 2, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Marke Opel Omega, dunkel,in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber rechtzeitig Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde von den Parteien verzichtet (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Einerseits wird vom Berufungswerber in der Berufungsschrift behauptet, zur fraglichen Zeit eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben. Der Berufungswerber führt aber weder aus, welcher Art diese Ladetätigkeit gewesen ist, noch macht er irgendein Beweismittel diesbezüglich geltend. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher zu der Ansicht gelangt, daß dieses Vorbringen als Schutzbehauptung abgetan werden muß. Obzwar sich die Meldungslegerin anläßlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vom 7. April 1992 an den Vorfall nicht mehr konkret erinnern konnte, ist der unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Ansicht gelangt, daß das Vorbringen der Zeugin, nämlich, der Verweis auf die Niederschrift vom 15. Oktober 1991, wonach sie keine Ladetätigkeit wahrgenommen habe, glaubwürdig ist. Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, daß sich ein Organ der Straßenaufsicht nach relativ langer Zeit an eine konkrete Amtshandlung bzw. Beanstandung nicht mehr erinnern kann. Im übrigen vermochte, wie oben dargelegt, der Berufungswerber seine Behauptungen im Hinblick auf die Durchführung einer Ladetätigkeit nicht in einer glaubwürdigen Form darzulegen.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, das Straferkenntnis sei nicht innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG erlassen worden, ist entgegenzuhalten, daß diese Bestimmung zum einen gar nicht vorsieht, daß ein erstbehördliches Verwaltungsstrafverfahren innerhalb dieser Frist abgeschlossen sein muß. Zum anderen gilt im vorliegenden Fall die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist, da es sich um die Verkürzung einer Gemeindeabgabe handelt.

Der Berufungswerber sieht des weiteren in dem Umstand eine Verfassungswidrigkeit, daß das .Parkgebührengesetz einen Strafrahmen bis zu 3.000 S vorsieht. Dies begründet er damit, daß der Strafrahmen das 600fache der möglichen Abgabenhinterziehung, ausgehend von einer in Linz festgesetzten Mindesthöhe der Parkgebühr von 5 S, ausmachen kann. Den diesbezüglichen Ausführungen ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.1991, G64/90-9, entgegenzuhalten. Demzufolge sind verfassungrechtliche Bedenken gegen eine Strafnorm nur im Falle eines extremen Mißverhältnisses zwischen dem Gewicht der strafbaren Handlung und der Sanktion als gerechtfertigt anzusehen. Ein derartiges Mißverhältnis erachtet der Verfassungsgerichtshof bloß dann als gegeben, wenn die im Gesetz für die Strafe festgelegte Obergrenze zu Strafdrohungen in einer betragsmäßigen Höhe führt, die mit den hergebrachten, der Rechtsordnung immanenten Zwecken der Verwaltungsstrafe nicht mehr vereinbar sind, sowie wenn ein extremes Mißverhältnis zwischen der Strafdrohung und dem Erfolg des Abgabendeliktes besteht.

Im konkreten Fall beträgt der für die Hinterziehung der Parkgebühr nach dem .Parkgebührengesetz vorgesehene Strafrahmen bis zu 3.000 S. Es kann nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht die Rede davon sein, daß diese Strafdrohung eine betragsmäßige Höhe darstellt, die mit den hergebrachten Zwecken der Verwaltungsstrafe nicht mehr vereinbar ist. Zwar beträgt die Parkgebühr für die angefangene halbe Stunde 5 S, sodaß die vom Berufungswerber durchgeführte Rechnung, wo er bei der Strafdrohung auf den 600fachen Hinterziehungsbetrag kommt, mathematisch richtig ist, es muß ihm aber - ebenso mathematisch - entgegengehalten werden, daß bei einer Parkdauer von 3 Stunden (solche Kurzparkzeiten können im Rahmen des § 25 StVO 1960 von der Behörde festgesetzt werden) eine Parkgebühr von 60 S anfällt. Die Hinterziehung würde in einem solchen Fall ein Fünfzigstel des Strafrahmens ausmachen.

Darüberhinaus verkennt der Berufungswerber offensichtlich, daß ein Strafrahmen nicht nur an der Höhe der hinterzogenen Abgabe gemessen werden darf. Die Behörde hat bekanntlich im Rahmen des § 19 VStG bei der Strafzumessung noch weitere Kriterien zu berücksichtigen, die nur dann einen Sinn ergeben, wenn der Strafrahmen die dort normierten Erwägungen überhaupt zuläßt.

Ob und inwieweit die Landeshauptstadt Linz einem gewissen Personenkreis die Parkgebühr vergütet, braucht im konkreten Verwaltungsstrafverfahren nicht geprüft zu werden, da dieser Umstand keinerlei Auswirkungen auf den Ausgang dieses Verfahrens hat. Der Vollständigkeit halber sei aber ausgeführt, daß die vom Berufungswerber behauptete Gleichheitswidrigkeit nicht gesehen wird, da die Vergütung der Parkgebühr ganz offensichtlich der Privatwirtschaftsverwaltung der Landeshauptstadt Linz zugerechnet werden muß und sich daher schon aus diesem Grunde weitere Überlegungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz erübrigen.

Zu der vom Berufungswerber angezogenen Bestimmung des § 11 Finanz- Verfassungsgesetz 1948, der die Art der Einhebung der Parkgebühr, nämlich durch Automaten, nicht entspreche, ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 11 Abs.3 Finanz- Verfassungsgesetz 1948 werden die Abgaben der Gemeinden grundsätzlich durch Organe der Gemeinden bemessen und eingehoben. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht in der mittelbaren Einhebung der Parkgebühr durch Automaten keinen Verstoß des .Parkgebührengesetzes gegen diese Verfassungsbestimmung. Die Höhe der Abgabe wurde im vorliegenden Fall durch einen entsprechenden Beschluß eines Gemeindeorganes, nämlich des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz, festgesetzt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht keine Veranlassung zu der Annahme, die Gemeindeorgane dürften sich bei der Einhebung von Gemeindeabgaben nicht entsprechender technischer Geräte bedienen. Würde man der Auslegung des Berufungswerbers folgen, müßte jeder Abgabenpflichtige seine Abgabe direkt bei einem Gemeindeorgan entrichten, was wohl auch jeden Zahlungsverkehr in diesem Zusammenhang ausschließen würde.

Die Ergänzung des erstinstanzlichen Bescheidspruches ist gesetzlich begründet.

Zu II.: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im konkreten Fall handelt es sich um die Hinterziehung einer Gemeindeabgabe, wobei das öffentliche Interesse, das an einer Parkplatzbewirtschaftung besteht, beeinträchtigt wurde.

Die Herabsetzung der von der Erstbehörde festgelegten Geldstrafe und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe war im Hinblick auf den Strafrahmen, nämlich bis zu 3.000 S, gerechtfertigt.

Die herabgesetzte Geldstrafe kann als dem Kriterium des § 19 Abs.1 VStG noch entsprechend angesehen werden. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 Abs.2 VStG war das Fehlen einschlägiger Verwaltungsvorstrafen ebenfalls im Sinne des Berufungswerbers zu würdigen.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers war nicht näher einzugehen, da von vornherein erwartet werden kann, daß einem Rechtsanwalt die Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von 300 S ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung und allfälliger Unterhaltspflichten zugemutet werden muß.

Zu III.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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