Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420552/27/SR/Sta

Linz, 30.03.2009

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des J S, vertreten durch die K Rechtsanwalts GmbH, K, G-S, vom 24. Juni 2008 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Polizeidirektor der Landeshauptstadt L zurechenbare Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschluss gefasst:

  

 

I.                  Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt.

 

II.             Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrens­partei Polizeidirektor von L) den notwendigen Verfahrensaufwand in der beantragten Höhe von 271,80 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67 Abs. 1 Z. 2 AVG 1991; §§ 67c, 74 und 79a AVG 1991.

 

B e g r ü n d u n g:

 

 1. Mit dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 26. Juni 2008 eingebrachten Schriftsatz vom 24. Juni 2008 hat der Beschwerdeführer auf Grund im Einzelnen geschilderter Vorkommnisse, die in der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2008 stattgefunden haben,  Maßnahmenbeschwerde erhoben und erschließbar den Polizeidirektor der Landeshauptstadt L als belangte Behörde angegeben.

 

2. Aufgrund der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
4. Juli 2008 ein Verbesserungsauftrag erteilt. 

 

3. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2008, per Fax eingelangt am 21. Juli 2008, hat der Beschwerdeführer eine Verbesserung vorgenommen und nach entsprechender Sachverhaltsdarstellung beantragt, den Verwaltungsakt – gewaltsame Perlustrierung samt erniedrigenden Begleitumständen (Schläge, Drohung mit noch schlimmeren Schlägen und Körperverletzung) – für rechtswidrig zu erklären und die Kosten zuzusprechen.  

 

4. Der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 22. Juli 2008 die Beschwerde übermittelt und diese aufgefordert, allenfalls vorhandene Verwaltungsakten vorzulegen.

 

5. Mit Schreiben vom 28. August 2008 hat die belangte Behörde eine ausführliche  Gegenschrift erstattet, den Verwaltungsakt vorgelegt, Kosten in der Höhe von 271,80 verzeichnet und die Abweisung bzw. die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Über Ersuchen wurden weitergehende Aktenteile (Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers an die StA Linz; Erhebungsersuchen der StA Linz an das LPK Oberösterreich) vorgelegt.

 

6. Nach Gewährung des Parteiengehörs wurde mit Beschluss vom 5. September 2008, VwSen-420552/3/Sr/Se, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung  der Vorfrage (gewaltsame Perlustrierung samt erniedrigenden Begleitumständen [Schläge, Drohung mit noch schlimmeren Schlägen und Körperverletzung] durch dem Polizeidirektor von L zurechenbare Organe) ausgesetzt. Während des ausgesetzten Verfahrens teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nunmehr von der K Rechtsanwalts GmbH, K,  G-S, vertreten werde.

 

7. Aufgrund der Mitteilung der StA Linz vom 24. Februar 2009, 8 St 129/08v-1 (Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens), eingelangt am
26. Februar 2009, wurde die StA Linz um Übermittlung des Strafaktes ersucht.

 

8. Die wesentlichen Inhalte des Strafaktes und der Beschluss der StA Linz wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht.

 

9. Mit E-Mail vom 25. März 2009 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die vorliegende Maßnahmenbeschwerde zurückgezogen werde. Abschließend ersuchte der Rechtsvertreter um Zustellung der zu ergehenden Entscheidung an die Adresse des Beschwerdeführers,  O, T.

 

10. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt. 

 

11. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtwidrig erklärt, dann ist nach § 79a Abs. 2 AVG der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG). Nach § 79a Abs. 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Als Aufwendungen gelten gemäß § 79a Abs 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Auf Antrag der belangten Behörde war dem Bund als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde tätig geworden ist, der Aufwandersatz für Akten­vorlage und Schriftsatzaufwand in der beantragten Höhe von 271 Euro zuzusprechen.  

 

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

  

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2.  Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt jeweils bei.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

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