Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110885/13/Kl/RSt

Linz, 26.03.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn Mag. K F, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H & Partner, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Juli 2008, VerkGe96-163-2007/Ep, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18. März 2009, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer… zu verantworten: Von der F A GmbH wurde am 13.10.2007 mit einem von der K R N GmbH, W, angemieteten Lastkraftwagen (amtliches Kennzeichen:   , AUT) (als Nutzer ausgewiesen war die F A GmbH, Mietdauer vom 6.10.2007 bis 12.10.2007) und einem Anhänger (amtliches Kennzeichen:   , AUT) durch den Lenker G P im Werkverkehr ein Transport (Mais) durchgeführt, ohne dass die genannte Gesellschaft dafür gesorgt hat, dass

a)    ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen, und

b)    ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten mitgeführt wird,

obwohl gemäß § 6 Abs.2 GütbefG der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt die allenfalls nach § 6 Abs.4 GütbefG erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt: § 23 Abs.1 Z2 und § 6 Abs.2 iVm

a)   § 6 Abs.4 Z1 und

b)   § 6 Abs.4 Z2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr. 153/2006."

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe hinsichtlich jeder Verwaltungsübertretung auf 181,50 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 12 Stunden gemäß § 23 Abs.1 Einleitung und Abs.4 erster Satz GütbefG iVm § 20 VStG herabgesetzt wird.

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz beträgt 10 % der verhängten Geldstrafen, somit insgesamt 36,30 Euro. Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II. §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Juli 2008, VerkGe96-163-2007/Ep, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2, § 6 Abs.2 und § 6 Abs.4 Z1 und 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F A GmbH, Geschäftsanschrift H, Inhaberin für das "Handels- und Handelsagentengewerbe" im Standort H und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 23 Abs.7 GütbefG 1995 folgende Übertretung (wie von Organen der Landesverkehrsabteilung NÖ am 13.10.2007 um 18.50 Uhr auf der B1, Bundesstraße-Freiland, Gemeinde Wallsee-Sindelburg, Straßenkilometer 145,000, im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde) des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu verantworten hat:

 

Von der F A GmbH wurde am 13.10.2007 mit einem von der K R N GesmbH, W, angemieteten Lastkraftwagen (amtliches Kennzeichen:   , AUT) und einem Anhänger (amtliches Kennzeichen:   , AUT) durch den Lenker G P im Werkverkehr ein Transport (Mais) durchgeführt, ohne dass die genannte Gesellschaft dafür gesorgt hat, dass ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges und ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers mitgeführt wurde, obwohl gemäß § 6 Abs.2 GütbefG der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt die allenfalls nach § 6 Abs.4 GütbefG erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

§ 6 Abs.4 GütbefG 1995 lautet: Werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, sind folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen: 1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen; 2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

 

Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 13.10.2007 konnte der Lenker den Organen der Landesverkehrsabteilung lediglich einen Mietvertrag zwischen dem Zulassungsbesitzer K R N GesmbH, W, als Vermieter und der Firma V A GmbH, T, als Mieter vorweisen. Als Nutzer wurde die F A GmbH ausgewiesen. Weiters war die Mietdauer vom 6.10.2007 bis 12.10.2007 bereits abgelaufen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht die F A GmbH Mieter des Kraftfahrzeuges im Sinn des Gesetzes war, sondern das Kraftfahrzeug die Firma V A GmbH gemietet hätte. Es bestehe daher für die F A GmbH keine Verpflichtung, einen Mietvertrag mitzuführen. Darüber hinaus sei aus dem Dokument ersichtlich, dass die F A GmbH als Nutzungsberechtigte ausgewiesen sei. Allerdings sei die Nutzungsberechtigung nur befristet und abgelaufen, was aber von der Behörde nicht festgestellt worden sei. Der Lenker G P sei bei der Firma F A GmbH beschäftigt gewesen, eine Bestätigung sei mitgeführt worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die Anzeige. Weiters wurde Beweis erhoben durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. März 2009, zu welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden. Der Rechtsvertreter hat an der Verhandlung teilgenommen, der Bw ist nicht erschienen und die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Meldungsleger T G und der Lenker G P als Zeugen geladen und einvernommen. Der Zeuge RI T G legte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eine Kopie des vorgelegten Mietvertrages für das Fahrzeug    vom 6.10.2007 bis zum 12.10.2007 vor, aus welchem die K Rent Nutzfahrzeug GesmbH als Vermieterin und die V A GmbH als Mieterin hervorgeht, wobei als Nutzungsberechtigter die Firma F GmbH eingetragen ist. Der Vertrag war daher am 13.10.2007 (Tattag) abgelaufen. Weiters wurde eine Ablichtung des Führerscheines des Lenkers sowie die Zulassungsscheine des Zugfahrzeuges und des Anhängers vorgelegt.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht daher als erwiesen fest, dass der Bw handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der F A GmbH ist und am 13.10.2007 durch den Lenker G P mit dem näher angeführten Lastkraftwagen einen Gütertransport im Werkverkehr, nämlich den Transport von Mais direkt vom Feld in das Werk der F A GmbH, durchgeführt hat, ohne dafür zu sorgen, dass der Lenker bei der Anhaltung und Kontrolle einen gültigen Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges sowie einen Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten, mitgeführt hat.

 

4.2. Dies ist aufgrund der Aussagen der beiden einvernommenen Zeugen sowie der vorgelegten Kopien der bei der Kontrolle vorgewiesenen Dokumente erwiesen. So gaben sowohl der Meldungsleger als auch der Lenker übereinstimmend an, dass das Zugfahrzeug von der K R N GesmbH an die V A GesmbH vermietet wurde, also das Entgelt von der V A GmbH gezahlt wurde, die Firma F A GmbH lediglich als Nutzungsberechtigter in diesem Dokument aufscheint. Es wurde auch bestätigt, dass zum Kontrollzeitpunkt am 13.10.2007 dieses Mietverhältnis bereits abgelaufen war. Es konnte daher ein gültiger Mietvertrag nicht vorgewiesen werden und wurde nicht Sorge getragen, dass ein solcher mitgeführt wurde. Dazu führte der Lenker glaubwürdig aus, dass die Firma V bei der Lieferung eines bestellten Zugfahrzeuges in Verzug war und daher das angemietete Zugfahrzeug als Ersatz der Firma F zur Nutzung überlassen hat. Der Lenker führte auch glaubwürdig an, dass das abgelaufene Miet- bzw. Nutzungsverhältnis durch ihn über das Wochenende, also auch den 13. und 14.10.2007 verlängert wurde. Auch diesbezüglich wurde das Entgelt von der Firma V bezahlt. Allerdings wurde dies erst nachträglich schriftlich bestätigt. Die Vertragsverlängerung erfolgte mehrmals und wurde durch den Lenker organisiert, allerdings jeweils in Rücksprache mit dem Bw.

 

Auch ist aufgrund der einhelligen Aussagen der einvernommenen Zeugen erwiesen, dass ein Beschäftigungsvertrag für den Lenker nicht mitgeführt wurde und daher über Aufforderung nicht vorgewiesen werden konnte. Es führte der Lenker bei seiner Einvernahme auch glaubwürdig aus, dass er noch nie ein Leihfahrzeug gefahren sei und ihm weder von der Firma K noch von der Firma F mitgeteilt worden sei, dass er einen Beschäftigungsvertrag bzw. eine entsprechende Bestätigung mitzuführen habe, weshalb er auch nicht gewusst hätte, dass er ein solches Dokument brauche.

 

An den Aussagen der Zeugen bestehen keine Zweifel und können diese als glaubwürdig der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auch werden ihre Aussagen durch die vorgelegten Dokumente bekräftigt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr. 153/2006, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 6 Abs.4 GütbefG sind, wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet werden, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

 

1.      Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

2.      Sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 erster Satz GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z2 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes steht fest, dass der Bw als Unternehmer eine Güterbeförderung im Werkverkehr mit einem nicht auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug durchgeführt hat und der Lenker bei dieser Fahrt keinen gültigen Mietvertrag und keinen Beschäftigungsvertrag bzw. keine Bestätigung über das Beschäftigungsverhältnis mitgeführt und vorgezeigt hat. Es ist daher der objektive Tatbestand gemäß § 6 Abs.2 und Abs.4 Z1 und Z2 GütbefG erfüllt.

 

Wenn hingegen der Bw einwendet, dass nicht er der Mieter und auch nicht der Vermieter des Fahrzeuges sei, sondern die Firma V A GmbH, und diese ihm das Zugfahrzeug als Nutzungsberechtigten zur Verfügung stellt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 3 Abs.3 GütbefG Mietfahrzeuge zwar als Fahrzeuge, die im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden, definiert sind, dass aber gemäß dem letzten Satz des § 3 Abs.3 GütbefG Mietfahrzeugen auch jene Kraftfahrzeuge gleichgestellt sind, "bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist". Dieses Tatbestandsmerkmal trifft auch auf den Bw zu, zumal dieser den Werkverkehr durchführt, aber erwiesenermaßen nicht aus den Zulassungsscheinen hervorgeht. Dies wird daher nach der zitierten Gesetzesstelle den Mietfahrzeugen gleichgestellt, was bedeutet, dass durch den Verweis in § 6 Abs.4 erster Satz auf den § 3 Abs.3 (zur Gänze) GütbefG auch solche Fahrzeuge der Regelung gemäß § 6 Abs.4 GütbefG unterliegen. Es sind daher auch für den Mietfahrzeugen gleichgestellte Fahrzeuge, die für den gewerbsmäßigen Gütertransport oder für den Werkverkehr verwendet werden, ein Mietvertrag und ein Beschäftigungsvertrag durch den Lenker mitzuführen. Dieser Pflicht ist der Bw nicht nachgekommen. Es ist auch dem Bw entgegenzuhalten, dass sowohl das in Kopie vorgelegte Dokument als auch die Aussagen des Meldungslegers und des Lenkers eindeutig beweisen, dass das schriftlich abgeschlossene Mietverhältnis bzw. die zugunsten des Bw festgelegte Nutzungsberechtigung zum Tatzeitpunkt bereits abgelaufen war. Dass das Vertragsverhältnis auch zum Tatzeitpunkt und dem Folgetag verlängert war, wird zwar festgestellt, allerdings ist für diesen Zeitraum, insbesondere für den Tatzeitpunkt, ein schriftlicher Mietvertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung über dieses verlängerte Mietverhältnis bzw. Nutzungsverhältnis nicht existent gewesen und daher nicht mitgeführt worden. Auch ist aufgrund der Zeugenaussagen zweifelsfrei erwiesen, dass ein Beschäftigungsvertrag bzw. eine Bestätigung über das Beschäftigungsverhältnis nicht im Fahrzeug vorhanden war und mitgeführt wurde. Vielmehr gab der Lenker bei seiner Aussage glaubwürdig an, dass er weder vom Bw noch von der Verleihfirma aufmerksam gemacht worden sei, dass er einen Beschäftigungsvertrag mitführen müsse.

 

5.3. Im Hinblick auf das in § 22 VStG festgelegte Kumulationsprinzip war aber für jedes objektiv rechtswidrige Verhalten eine gesonderte Verwaltungsübertretung anzunehmen und auch für jede Verwaltungsübertretung eine gesonderte Strafe festzulegen. Dies hatte daher eine Spruchänderung bzw. Spruchberichtigung erforderlich gemacht, wobei dadurch der Bw nicht schlechter gestellt wird, zumal sämtliche Tatbestandsmerkmale bereits innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wurden.

 

5.4. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift für das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Güterbeförderungsgesetz in ständiger Judikatur ausgeführt, dass, um sich von seiner Verantwortung befreien zu können, der Bw ein Kontrollsystem konkret hätte darlegen müssen, nämlich welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommenen wurden. Der Bw hat darzulegen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen (VwGH 30.3.2005, 2003/03/0203). So kann in der Verpflichtung der Fahrer, sich einer Schulung zu unterziehen, jedenfalls kein wirksames Kontrollsystem erblickt werden. Es wird damit nicht dargelegt, ob und in welcher Weise die tatsächliche regelmäßige Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Lenker im Bezug auf die einzelnen Fahrten kontrolliert wurde (VwGH vom 25.11.2004, 2004/03/0331).

 

Ein entsprechendes Vorbringen ist der Berufung und den Ausführungen des Bws nicht zu entnehmen. Auch hat er keine Beweismittel beantragt bzw. vorgebracht, welche einer Entlastung dienen können. Vielmehr ist im Grunde der Berufungsausführungen der Beschuldigte davon ausgegangen, dass er den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung nicht erfüllt hat.

 

Es ist daher auch vom schuldhaften Verhalten des Bws, nämlich zumindest Fahrlässigkeit, auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis auf den Schutzzweck der Norm und daher auf den Unrechtsgehalt der Tat, nämlich der Gewährleistung des geordneten Wettbewerbs und der dazu erforderlichen Kontrolle hingewiesen. Auch wurde die Verhängung der Strafe mit spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Straferschwerend hat sie zwei einschlägige Verwaltungsvorstrafen gewertet, strafmildernde Gründe kamen hingegen nicht hervor. Als persönliche Verhältnisse legte sie ein monatliches Einkommen von 2.500 Euro netto, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde.

 

Diesen Ausführungen ist der Bw nicht entgegen getreten und kamen auch keine geänderten Umstände im Berufungsverfahren hervor. Es konnten daher diese Erwägungen zugrunde gelegt werden.

 

Allerdings war im Grunde der rechtlichen Beurteilung des vorgeworfenen Sachverhaltes als zwei gesondert zu verfolgende Delikte auch für jedes Delikt eine gesonderte Strafe zu verhängen. Da durch die nunmehr festgesetzte Geldstrafe je Delikt die insgesamt verhängte Geldstrafe nicht überschritten wurde, wurde der Bw auch nicht in seiner Rechtsstellung schlechter gestellt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 erster Satz GütbefG beträgt die gesetzliche Mindestgeldstrafe je Delikt 363 Euro. Diese wurde von der belangten Behörde verhängt.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Von dieser außerordentlichen Milderung der Strafe wird durch den Oö. Verwaltungssenat Gebrauch gemacht. So wurde glaubwürdig dargelegt, dass die Verlängerung des Mietverhältnisses zum Wochenende erfolgte und aus diesem Grunde eine schriftliche Bestätigung noch nicht erreicht werden konnte. Wenn auch die mangelnde Sorgfalt, nämlich dass rechtzeitig für eine Verlängerung des Mietverhältnisses Vorsorge getroffen wird, dem Bw zur Last gelegt werden kann, so wirkt doch der Gesamtumstand als mildernd. Auch wurde dabei berücksichtigt, dass es sich um die Erntezeit handelt und das Fahrzeug für die Maisernte eingesetzt wurde. Es wurde daher der Ausnahmesituation Rechnung getragen. Auch war zugute zu halten, dass der Lenker vorher noch nie ein Leihfahrzeug gefahren ist und es sich um eine erstmalige und außergewöhnliche Situation sowohl für den Lenker als auch für den Bw handelte. Die nunmehr gemilderte Strafe war aber erforderlich um den Bw zu einem sorgfältigen Verhalten zu bewegen, nämlich sich im Vorhinein über die gesetzlichen Erfordernisse zu erkundigen und auch entsprechend zu verhalten und auch die Lenker zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist gesetzlich nicht vorgesehen und war auch nicht gerechtfertigt.

 

Im Hinblick darauf, dass aber das Verhalten des Bws im Übrigen nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, war ein geringfügiges Verschulden nicht anzunehmen, sodass mangels dieser Voraussetzung auch nicht von einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG Gebrauch zu machen war.

 

Die nunmehr je Delikt verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sind tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepasst und erforderlich um den Bw zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu leiten.

 

6. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ergibt sich aus § 64 VStG. Weil hinsichtlich jeden Deliktes die Geldstrafe herabgesetzt wurde, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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