Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110893/19/Kl/Ka

Linz, 26.03.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn M H, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D S, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 2.10.2008, VerkGe96-23-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18.3.2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 9, 45 Abs.1 Z2 und Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II. § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 2.10.2008, VerkGe96-23-2008, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 2 Z7 iVm § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen gemäß § 9 Abs.1 VStG berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH, L, der Güterbeförderungsunternehmerin zu verantworten hat, dass wie am 29.2.2008 um 17.15 Uhr im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Organe der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich im Gemeindegebiet von Korneuburg auf der B 6 bei Strkm. 3,000 festgestellt wurde, der Kraftwagenlenker H S eine gewerbsmäßige Güterbeförderung mit dem für die D GmbH zugelassenen Lastkraftwagen Marke Mercedes 932.32, amtliches Kennzeichen    , durchgeführt hat und kein Begleitpapier oder sonstigen Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden mitgeführt hat, bzw. konnte der Kraftwagenlenker kein derartiges Begleitpapier vorweisen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Lenker einen Frachtauftrag und Lieferschein vom 29.2.2008 mitgeführt hätte, aus welchem Art des beförderten Gutes, Be- und Entladeort sowie Auftraggeber zu entnehmen seien. Es hätte daher der Beschuldigte Sorge getragen, dass das Begleitpapier ausgestellt und mitgeführt worden sei. Es sei richtig, dass der Fahrer die Aufzeichnungen handschriftlich gemacht habe, allerdings würde dies dem Güterbeförderungsgesetz genügen. Ein CMR-Frachtbrief ist nicht mehr erforderlich. Es liege daher der objektive Tatbestand nicht vor. Auch werden regelmäßig Kontrollen durchgeführt und liege daher ein ausreichendes und effektives Kontrollsystem vor. Kontrollen werden von gewerberechtlichen Geschäftsführer Dipl.-Ing. W S mehrmals täglich durchgeführt. Es gebe strikt Anweisung, nach der Beladung ein Begleitpapier mitzuführen. Es könne daher dem Beschuldigten kein Verschulden zur Last gelegt werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere die Anzeige, den Einspruch gegen die Strafverfügung samt Beilagen sowie die niederschriftliche Einvernahme des Meldungslegers vor dem Magistrat der Stadt St. Pölten am 22.7.2008. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Einholung eines Firmenbuchauszuges samt Gewerberegisterauszug der D-GmbH. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer ist.  Als Prokurist ist Dipl.-Ing. W S eingetragen. Dem Gewerberegisterauszug ist zu entnehmen, dass die D-GmbH im Besitz einer Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 60 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr am Standort Langenstein ist und für dieses Gewerbe Dipl.-Ing. W S als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingetragen ist.

 

Weiters wurde Beweis erhoben durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.3.2009, zu welcher der Bw und sein Rechtsvertreter geladen wurden und erschienen sind. Die geladene belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters hat sich der als Zeuge geladene Meldungsleger Insp. T M wegen Krankheit entschuldigt. Die weiters geladenen Zeugen H S (Lenker) und Dipl.-Ing. W S sind zur Verhandlung erschienen und einvernommen worden.

 

Aus den Aussagen des Bw sowie der einvernommenen Zeugen geht übereinstimmend hervor, und ist deshalb erwiesen, dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der D-GmbH ist. Dipl.-Ing. W S wurde als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingesetzt und war zum Tatzeitpunkt als gewerberechtlicher Geschäftsführer verantwortlich.  Er war mit der Abwicklung befasst. Die Lenker hatten einen Fahrtauftrag und Leistungsnachweis handschriftlich auszufüllen, aus welchem der Auftraggeber, die Fahrtstrecke, die Einsatzzeit, die Kilometer und Tonnage, das geladene Gut, Be- und Entladeort und gefahrene Kilometer ersichtlich sind. Diese Aufzeichnungen werden täglich vom Lenker durchgeführt und vom Vorarbeiter bzw. Polier kontrolliert und abgezeichnet. Diese Liste wurde auch im Fahrzeug mitgeführt. Weiters wird der Vorarbeiter vom Niederlassungsleiter und gewerberechtlichen Geschäftsführer Dipl.-Ing. W S kontrolliert. Dipl.-Ing. W S seinerseits wird vom Bw kontrolliert. Konkret wurde am 29.2.2008 vom Lenker H S mit dem näher bezeichneten Lastkraftfahrzeug von der Baustelle A5/S1-Baustelle Kreuzenstein, Betonbruch zu einer in der Nähe gelegenen Deponie verbracht.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf den Firmenbuchauszug und Gewerberegisterauszug sowie die zeugenschaftlichen Angaben und die Angaben des Bw.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995-GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr.153/2006, hat der Unternehmer dafür  zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht  einhält.

 

Gemäß § 23 Abs.4 erster Satz GütbefG hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 23 Abs.7 GütbefG ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde.

 

5.2. Da aus  dem Gewerberegisterauszug und den Ausführungen des Bw sowie des zeugenschaftlich einvernommenen Dipl.-Ing. S einhellig hervorgeht, dass zum Tatzeitpunkt für die D-GmbH ein gewerberechtlicher Geschäftsführer, nämlich Herr Dipl.-Ing. W S bestellt war, ist verantwortlich und verwaltungsstrafrechtlich zu belangen nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer, nämlich der Beschuldigte, sondern gemäß § 23 Abs.7 GütbefG der gewerberechtliche Geschäftsführer. Es war daher schon aus diesem Grunde das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

5.3. Im Übrigen wurde im Straferkenntnis dem Bw zur Last gelegt, dass er zu verantworten hätte, dass ……. "eine gewerbsmäßige Güterbeförderung…. durchgeführt hat und kein Begleitpapier oder sonstigen Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden mitgeführt hat bzw. konnte der Kraftwagenlenker kein derartiges Begleitpapier vorweisen."

 

Dieser Tatvorwurf entspricht nicht den im § 17 Abs.1 GütbefG dem Unternehmer auferlegten Verpflichtungen, nämlich "dafür zu sorgen, dass ….. ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird". Entgegen dieser Verpflichtung wurde dem Bw nicht zur Last gelegt, nicht Sorge getragen zu haben, dass Nachweise mitgeführt werden. Es mangelt daher dem Straferkenntnis auch ein dem § 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbefG entsprechender Tatvorwurf, weshalb auch Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Auch diesbezüglich besteht ein Einstellungsgrund gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG.

 

Im Grunde dieser Ausführungen erübrigt sich daher die weitere Erörterung darüber, ob die vom Lenker mitgeführten handschriftlichen Aufzeichnungen den Anforderungen des § 17 Abs.1 GütbefG tatsächlich genügen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

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