Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150696/2/Lg/Hue

Linz, 08.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des J K, A, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 9. September 2008, Zl. BauR96-31-2006, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren gem. § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG 1991 wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

Entscheidungsgründe:

 

Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gem. § 31 Abs.3 VStG am 14. Jänner 2009. In Anbetracht der durch die späte Entscheidung der belangten Behörde bzw. die dadurch bewirkte späte Vorlage der Berufung (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 22. September 2008) bedingte wesentliche Verkürzung der dem Oö. Verwaltungssenat für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Verfügung stehenden Zeit (von den 36 Monaten der Strafbarkeitsverjährungsfrist konsumierte die Erstbehörde über 32 Monate, wobei der infolge rechtsstaatlichen Anforderungen an den Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ungleich höhere Aufwand, welcher nach  der Lage des Falles gerade hier zum Tragen kommt, zu bedenken ist)  konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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