Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164012/2/Br/RSt

Linz, 31.03.2009

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung von Herrn A O, geb.    , T, betreffend den Punkt 1.] des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Februar 2009, Zl. VerkR96-6799-2008-BS, zu Recht:

 

I.     Die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden in   diesem Punkt als Kosten für das Berufungsverfahren € 16,--         auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 VStG.

§ 64 Abs. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat im Punkt 1.] des obigen Straferkenntnisses wieder den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 - und ohne die Strafnorm zu bezeichnen wegen des Abstandes von offenkundig  mehr als 0,4 Sekunden, gemeint wohl iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 -  eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt, weil er zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand einge­halten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da er bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h lediglich einen Abstand von ca. 10 Meter zum Vorderfahrzeug eingehalten habe.

Tatort:    Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, Mühlkreisautobahn A7 bei km 21,000, Treffling, in Fahrtrichtung Süd.

Tatzeit:   08.10.2008, 11:19 Uhr.

Fahrzeuge:

Kennzeichen    , LKW, VOLVO -420 R6x2, weiß Kennzeichen    , Anhänger, Kögel AWE 18P

 

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend zur Strafzumessung aus, diese erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung der betreffend den Berufungswerber geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß des Verschuldens sei der Strafbemessung zu Grunde gelegt worden.

Mildernd war das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten.

Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

 

 

 

 

2.1. Dagegen wendet sich die Berufungswerber mit seiner ebenfalls nur pauschal gegen die Summe der Gesamtstrafe in der Gesamthöhe von 2.130 € gerichteten Berufung.

Im Ergebnis vermeint er darin, die Festsetzung der Strafe (samt Verfahrenskosten) in der Höhe von  € 2.343,00 sei für ihn finanziell ruinös und wirk­lich existenzbedrohend.

Er verdiene monatlich netto durchschnittlich € 1.800,00, wovon der Aufwandsersatz (Reise­kosten während meines Fahrdienstes) durchschnittlich € 500,00 beträgt.

Allein für meine Bleibe zahle ich monatlich an Miete und Betriebskosten in der Höhe von € 250,00 und muss auch den Unterhalt für ein minderjähriges Kind leisten. Zur Bestreitung der Strafvorschreibung kann ich auf keine Ersparnisse zurückgreifen.

Ich ersuche Sie, das Strafausmaß deutlich herabzusetzen und dabei auf meinen geringen fi­nanziellen Verhältnisse entsprechend Rücksicht zu nehmen.

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser hat im Punkt 1.] da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das für das StVO-Delikt nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied über das Strafausmaß zu entscheiden. In den übrigen Punkten ergeht durch das für diese Sachmaterien zuständige Mitglied eine gesonderte Entscheidung (VwSen-164005). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte in diesem Punkt angesichts der bloßen Strafberufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

3.1. Dem Punkt 1.] der Anzeige liegt eine offenbar auf dienstlicher Wahrnehmung von Organen der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt im Mühlkreis Abstandsunterschreitung zu Grunde. Aus dieser sogenannten VStV- bzw. Gendis-Anzeige lassen sich die näheren Umstände der Abstandsfeststellung allerdings nicht nachvollziehen. Solche Feststellungen entbehrt es im Übrigen im gesamten Verfahrensakt.

Dies kann jedoch angesichts der auf das Strafausmaß eingeschränkten Berufung auf sich bewenden. Geht man von einem "Sicherheitsabstand" von nur 10 Meter aus, so folgt daraus ein zeitlicher Abstand von etwa 0,45 Sekunden. Dieser ist durch die Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu ahnden.

 

 

4. Zur Strafzumessung:

Mit der Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 ist insbesondere durch einen Sicherheitsabstand von nur 0,45 Sekunden von einem hohen abstrakten Gefährdungspotenzial auszugehen. Empirisch belegt sind solche Abstandsverkürzung vielfach unfallursächlich, weil auf ein allfälliges Bremsmanöver des Vorderfahrzeuges nicht mehr wirksam reagiert werden kann was aus Gründen der Generalprävention eine empfindliche Geldstrafe rechtfertigt.

Daher kann in diesem Punkt selbst bei den vom Berufungswerber dargelegten Einkommensverhältnissen zumindest in diesem Punkt seiner Strafberufung nicht gefolgt werden.

 

 

4.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Die Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht einen Strafrahmen bis zu 726 Euro vor.

Die Behörde hat ferner in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung, ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Obwohl hier mangels sich aus dem Akt ergebender Vormerkungen der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vorliegt, ist die im Punkt 1.] mit 80 Euro festgesetzte Geldstrafe als sehr milde zu bezeichnen.

Da auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist, ist dieses ob der so gravierenden Abstandsverkürzung als schwerwiegend zu erachten.

 

Der Strafberufung musste jedenfalls im Punkt 1.] des Straferkenntnisses der Erfolg versagt bleiben.

 

Auf die Möglichkeit eines Antrages auf Gewährung einer Ratenzahlung bei der Behörde erster Instanz auch in diesem Punkt wird der Berufungswerber an dieser Stelle hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220,00 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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