Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150732/2/Lg/Hu

Linz, 08.04.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn P W, B, M, D, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.2.2009, Zl. 0052656/2008, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 8.1.2009, Zl. 0052656/2008 BzVA Verwaltungsstrafen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

(§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.2.2009, Zl. 0052656/2008, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.1.2009, Zl. 0052656/2008, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt:

 

Die angefochtene Strafverfügung sei lt. Zustellnachweis (Rückschein) spätestens am 31.1.2009 und somit ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Rückschein sei dem Bw in Kopie angeschlossen worden. Aus diesem sei eindeutig ersichtlich, dass die Rücksendung lt. Deutscher Post nach der erfolgreichen Zustellung am 31.1.2009 erfolgt sei und somit für die Behörde eindeutig feststehe, dass die Zustellung spätestens an diesem Tag erfolgt sei. Gemäß § 49 Abs.1 VStG betrage die Einspruchsfrist zwei Wochen, diese Frist habe daher mit Ablauf des 16.2.2009 geendet. Der gegenständliche Einspruch sei jedoch lt. Faxstempel erst am 18.2.2009 gefaxt worden und somit als verspätet eingebracht zurück zu weisen gewesen.  

 

In der Berufung wird vorgebracht, der Bw habe am 12.2.2009 die Sekretärin seiner Firma gebeten, seinen Einspruch zu schreiben und abzusenden. Diese habe die Angelegenheit am nächsten Tag erledigen wollen, sei jedoch krank geworden und so sei die Sache liegen geblieben und "ging verspätet weg". Beantragt werde die Aufhebung des Bescheides.

 

2. Mit dem Berufungsvorbringen wurde vom Bw keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan, da er selbst von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgeht.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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