Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163953/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 07.04.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn Mag. J L, geb. 1965, vertreten durch Rechtsanwälte-GmbH K, S, Z, vom 4. März 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land 13. Februar 2009, GZ VerkR96-1985-2008-Pm/Pi, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

 

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstraf­verfahren wird eingestellt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 13. Februar 2009, GZ VerkR96-1985-2008-Pm/Pi, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.12.2007 als Auskunftsperson für Lenkererhebungen aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das KFZ mit dem Kennzeichen  am 17.11.2007 um 15.29 Uhr in der Gemeinde Enns auf der A1 bei km 156.810 in Richtung Salzburg gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.

Tatort: Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, BH Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4020 Linz.

Tatzeit: 19.12.2007 bis 02.01.2008.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschift(en) verletzt: § 103 Abs.2 KFG 

 

Fahrzeug: Kennzeichen , Personenkraftwagen M1,  

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von               Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß                                                                        Ersatzfreiheitsstrafe von                       

 

110,00                   48 Stunden                               § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

11,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 121,00 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 18. Februar 2009, richtet sich die durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als Strafbehörde I. Instanz – erhobene Berufung vom 4. März 2009.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass seitens der Fahrzeughalterin mitgeteilt worden sei, dass das in Rede stehende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt von ihm gelenkt worden sei. Schon aufgrund dieser Tatsache sei es unverständlich, warum ihm in weiterer Folge eine Lenkererhebung zugeschickt worden sei. Diese neuerliche Anfrage vom 18. Dezember 2007 hätte er nicht beantworten müssen. Des Weiteren rügt der Berufungswerber, dass der Tatort unrichtig angegeben worden sei und auch die Tatzeit nicht ausreichend konkretisiert worden sei. Schließlich beantragt er das gegen ihn anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 9. März 2009, GZ VerkR96-1985-2008-Pm/Pi, dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 4. März 2009 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Der UVS geht bei seiner Entscheidung von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:  

 

Mit Schreiben vom 26. November 2007 fragte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bei der Zulassungsbesitzerin, der Firma R GmbH in Z, nach dem Lenker/der Lenkerin des Fahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen  am 17. November 2007 um 15.29 Uhr. Mit Antwort vom 28. November 2007 – eingelangt am 30. November 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - machte die Zulassungsbesitzerin den nunmehrigen Berufungswerber, Herrn Mag. J L, geboren am, wohnhaft in S, Z, als Lenker des Fahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt namhaft.

Dieser Aufforderung lag eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 19. November 2007, GZ 138966/2007-071117-AB-BA-IGL1, zugrunde, wonach der/die unbekannt/e Lenker/in des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  am 17. November 2007 um 15.29 Uhr in Enns, auf der Autobahn A1 bei km 156,810 in Fahrtrichtung Salzburg, eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs.1 IG-L in Verbindung mit § 3 Abs.1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007, begangen haben soll. 

 

In seinem Einspruch vom 10. Dezember 2007 gegen die an ihn ergangene Strafverfügung vom 30. November 2007, GZ UR96-8171-2007, wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs.1 IG-L iVm § 3 Abs.1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007,  führte der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter aus, dass der ihm zur Last gelegte Vorwurf unrichtig sei und er beantragte Akteneinsicht.

 

Daraufhin veranlasste die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Lenkeranfrage an den nunmehrigen Berufungswerber, wobei dieser mit Schreiben vom 18. Dezember 2007, GZ UR96-8171-2007/Pm, als vom Zulassungsbesitzer bekanntgegebene Auskunftsperson des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  zur Auskunftserteilung aufgefordert wurde. Gleichzeitig wurde ihm eine Kopie des Verfahrensaktes übermittelt. Nachdem der Berufungswerber offenbar keine Auskunft erteilte, wurde er in weiterer Folge nach § 103 Abs.2 KFG verfolgt und schließlich wurde das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.  

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. In rechtlicher Beurteilung des - unter 2.5 - dargelegten Sachverhaltes ist auszuführen, dass gemäß § 103 Abs.2 KFG die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

3.2. Der/Die Zulassungsbesitzer/in hat nach § 103 Abs.2 KFG also den Lenker bekanntzugeben, und wenn er/sie dies nicht kann, den (diesbezüglich) Auskunftspflichtigen. Gibt daher der/die Zulassungsbesitzer/in aufgrund einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG eine bestimmte Person als Lenker bekannt, wird diese Person durch die Bestreitung der ihr zur Last gelegten Tat oder ihrer Lenkereigenschaft allerdings nicht zum Auskunftspflichtigen nach § 103 Abs.2 KFG. Daher hätte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an den bekanntgegebenen Lenker – den Berufungswerber - nach seinem Einspruch, in welchem er lediglich ausführte, dass der Vorwurf unrichtig sei, keine (nochmalige) Lenkeranfrage "als vom Zulassungsbesitzer bekanntgegebene Auskunftsperson" richten dürfen. Vielmehr hätte sie den (tatsächlichen) Lenker im Verfahren wegen Übertretung nach § 30 Abs.1 IG-L in Verbindung mit § 3 Abs.1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007, im Zuge des Beweisverfahrens ermitteln bzw. die Richtigkeit der Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin überprüfen müssen.

 

Zusammenfassend traf den Berufungswerber als bekanntgegebenen Lenker des Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt am 17. November 2007 um 15.29 Uhr keine Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG, da er weder Zulassungsbesitzer, noch Auskunftspflichtiger und auch nicht Besitzer der Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt war. Als Auskunftspflichtiger wurde er von der Zulassungsbesitzerin weder im Zuge der Lenkeranfrage noch in einem sonstigen Stadium des Verfahrens benannt. Es war daher seiner Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

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