Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252084/2/Py/Hu

Linz, 07.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Finanzamtes G W vom 20. Februar 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Februar 2009, SV96-48-1-2008, mit welchem das gegen Herrn M N, F, A, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eingeleitete Verwaltungs­straf­verfahren eingestellt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Februar 2009, SV96-48-1-2008, wurde das mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.8.2008 gegen Herrn M N eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz eingestellt. Dem Beschuldigten wurde angelastet, einen näher genannten sudanesischen Staatsangehörigen "zumindest seit einer Woche bis zur Kontrolle am 27.6.2008" als Zusteller/Paketfahrer entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt zu haben.

 

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden konnte.

 

2. Dagegen wurde innerhalb offener Frist vom Finanzamt G W  Berufung erhoben und beantragt, die Einstellung aufzuheben und das gegenständliche Verfahren fortzuführen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung mit Schreiben vom  19.3.2009 samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 28a Abs 1 AuslBG hat die Abgabenbehörde im Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs 1 Z1, 5 und 6, nach § 28 Abs 1 Z 2 lit. c-f leg cit dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetztes durch die Ab­gabenbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den VwGH zu erhe­ben. Die Unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen solcher Bescheide un­verzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

 

Seit 1.1.2007 ist die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB) bei den Finanzämtern eingegliedert und gelten daher für die KIAB als Organisationseinheit der Abgabenbehörde (Finanzämter), die Zuständigkeits­regeln des § 3 Abs 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG)  und der §§ 53 ff Bundesabgabenordnung (BAO).

 

Gemäß § 3 Abs 4 AVOG obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Fi­nanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und AVRAG zugewiesenen Auf­gaben. Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO).....vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.

 

Aus dieser Bestimmung lässt sich jedoch zwingend schließen, dass alleine aus dem Um­stand, dass ein Finanzamt auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsberei­ches Maßnahmen setzt, keine Zuständigkeit für das weitere Verfahren begründet wird, da die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig sind (vgl. dazu UVS Salzburg vom 15.10.2008, Zl. UVS-11/10.857/2-2008, vom 19.11.2008, Zl. UVS-11/10880/14-2008, UVS Oberösterreich vom 26.2.2009, VwSen-251910).

 

Nach § 49 Abs 1 BAO sind Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im § 1 bezeichne­ten Öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52).

 

Nach § 52 BAO sind unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen für die sachliche Zuständigkeit und für den Amtsbereich der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des Bundesgesetzes über den Unabhängigen Finanzsenat maßgeblich.

 

Gemäß § 55 Abs.1 BAO ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), das Wohnsitzfinanzamt (Abs. 2) örtlich zuständig, soweit nicht nach Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig ist.

 

§ 55 Abs.3 BAO  lautet:

Unterhält eine natürliche Person als Einzelunternehmer nur einen Betrieb (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), bei Einkünften aus selbständiger Arbeit jedoch nur bei von einer Betriebsstätte des Unternehmers aus vorwiegend ausgeübter Berufstätigkeit, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person, entsprechend der Art des Betriebes, nach § 54 Abs. 1. Dies gilt sinngemäß, wenn eine natürliche Person als Einzelunternehmer mehrere derartige Betriebe unterhält und es sich bei allen auf Grund des § 54 Abs. 1 in Betracht kommenden Finanzämtern um dasselbe Finanzamt handelt.

 

Aus § 54 Abs.1 lit. b BAO ergibt sich, dass bei Einkünften aus Gewerbebetrieb das Betriebsfinanzamt örtlich zuständig ist. Betriebsfinanzamt ist im Sinne des § 53 Abs. 1 lit. b BAO das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet.

 

Dem Beschuldigte wird die unberechtigte Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen am Standort seines Gewerbebetriebes bzw. seinem Wohnsitz F, A zur Last gelegt. Nach der oben dargelegten Rechtslage ergibt sich im gegenständlichen Verfahren das Finanzamt G V als zuständige Abgabenbehörde im Sinne des § 28a AuslBG und steht diesem Finanzamt die Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren zu.

 

In Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Beiziehung im erstinstanzlichen Verfahren für sich allein oder auch die bloße Zustellung des Bescheides die Parteistellung nicht zu begründen vermag, kommt im gegenständlichen Verwaltungsstraf­verfahren dem Finanzamt G W eine Parteistellung und damit verbunden das Recht zur Berufungseinbringung nicht zu, weshalb die vorliegende Berufung als un­zulässig zurückzuweisen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

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