Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522156/2/Fra/RSt

Linz, 01.04.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn F P G, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3. November 2008, VerkR21-172-2008, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt eingeschränkt:

 

"Die Lenkberechtigung für die Klasse(n) wird Ihnen unter folgenden Befristungen, Auflagen und Beschränkungen erteilt:

 

Klassen:

ausgestellt:

Befristet bis:

Einschränkungen:

Auflagen:

B

20.10.1982

08.10.2013

1040(3.05.2009)

 

1.     in 6 und 12 Monaten, das ist erstmals bis spätestens 03.05.2009 und 03.11.2009 Vorlage von alkoholrelevanten Laborwerten (CDT, MCV und Gamma GT)

2.     in 2 Jahren, das ist bis spätestens 08.10.2010 Vorlage eines internistischen Kontrollbefundes bei Arteriosklerose der Carotiden incl. Prognose."

 

2. Dagegen richtet sich die eingebrachte Berufung. Das Rechtsmittel richtet sich gegen folgende Punkte:

 

a)    Befristung wegen neuerlicher Laborwerte (3.5.09 und 3.11.09)

b)    Befristung wegen Kontrollbefund bei Arteriosklerose der Carotiden (8.10.10).

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Der Bw lenkte am 8.6.2008 um 00:08 Uhr im Gemeindegebiet Freistadt auf der St. Peter-Straße bis auf Höhe des Hauses Nr. 29 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen    in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde ein Wert von 0,91 mg/l festgestellt. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt entzog ihm daher mit Bescheid vom 1.7.2008, VerkR21-172-2008-Gg, die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von vier Monaten und ordnete ua. die Absolvierung folgender begleitenden Maßnahmen an: Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker, weiters die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 16.9.2008 ist der Bw vom Standpunkt der verkehrspsychologischen Begutachtung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet. Die Nachschulung hat der Bw absolviert.

 

4.2.1. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 8.10.2008. In diesem wird ua. ausgeführt, dass der Bw vom Verkehrspsychologen als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen begutachtet wurde. Der Verkehrspsychologe begründet dies damit, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen insgesamt ausreichend gegeben sind und auch im Persönlichkeitsbereich keine zwingenden Eignungswidrigkeiten vorliegen. Nachdem vom Verkehrspsychologen zwar konkrete Hinweise auf einen situationsabhängig auffälligen Alkoholkonsum in der Vergangenheit abgegeben wurde, jedoch keine weitere Gefährdung im Hinblick auf weitere alkoholbedingte Auffälligkeiten prognostiziert wurden, wird die Einholung einer nervenfachärztlichen Stellungnahme nicht für zwingend erforderlich erachtet. Da sich der grenzwertige Labor-CDT-Wert im oberen Normbereich befand, (Gamma-GT diskret erhöht und in Anbetracht des hohen Blutalkoholgehaltes beim betreffenden Delikt mit anzunehmender Toleranzentwicklung wird jedoch eine zweimalige Kontrolle für die alkoholrelevanten Laborwerte für sinnvoll erachtet, um etwaige Auffälligkeiten erfassen zu können.

 

4.2.2. Eine Alkoholabhängigkeit liegt sohin nicht vor. Wäre dies der Fall, dürfte dem Bw gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

 

Personen, welche alkoholabhängig waren und/oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen.

 

Diese Verordnungsstelle behandelt Personen, welche mit Alkohol gehäuften Missbrauch begangen haben, in gleicher Weise wie jene Personen, welche alkoholabhängig waren. Sie erfasst somit solche Personen, bei denen zwar nicht der Nachweis einer Abhängigkeit in der Vergangenheit möglich ist, wohl aber der Nachweis des gehäuften Missbrauchs.

 

Um von einem gehäuften Missbrauch im Sinne der Verordnungsstelle sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlich wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer damals bestehenden Alkoholabhängigkeit erforderlich wäre (VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0209 und vom 25.5.2004, 2003/11/0310).

 

Dem Bw wurde – wegen der Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr – die Lenkberechtigung für vier Monate entzogen. Es handelt sich dabei um das erste vom Bw begangene Alkoholdelikt. Dem Verfahrensakt ist nicht zu entnehmen, dass der Bw alkoholabhängig war und/oder gehäuften Alkoholmissbrauch begangen hat.

 

4.3.1. Die Amtsärztin führte in ihrem oa. Gutachten ua. weiters aus, dass bei bekannter arterieller Hypertonie eine internistische Abklärung veranlasst wurde. Nachdem vom untersuchenden Internisten, Herrn Dr. H, weder von seiten der Ergometrie, EKG, 24 Stunden Blutdruckmessung, Auffälligkeiten festgestellt wurden, wurde auf die Einholung einer dezidierten internistischen Stellungnahme verzichtet. Es wurden von Herrn Dr. H im Stromgebiet der Carotiden deutliche arteriosklerotische Veränderungen gefunden, jedoch keine relevanten Plaguebildungen oder hämodynamisch relevante Stenosen. Diesbezüglich wird eine Kontrolle für erforderlich erachtet, nachdem mit einem weiteren Fortschreiten der arteriosklerotischen Veränderungen zu rechnen ist.

 

4.3.2. Um eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

 

Laut Befund des Internisten Dr. G H vom 12.9.2008 wurde von seiten der Ergometrie, EKG, 24 Stunden Blutdruckmessungen, keine Auffälligkeiten festgestellt. Die Amtsärztin hat auch von der Einholung einer dezidierten internistischen Stellungnahme abgesehen. Dr. H hat zwar im Stromgebiet der Carotiden deutliche arteriosklerotische Veränderungen gefunden, jedoch keine relevanten Plaguebildungen oder hämodynamisch relevante Stenosen. Wenn daher die Amtsärztin zur Auffassung gelangt, dass, mit einem weiteren Fortschreiten der arteriosklerotischen Veränderungen zu rechnen ist, und eine Kontrolle für erforderlich erachtet wird, legt sie nicht dar, dass die gesundheitliche Eignung des Bw zwar noch für zwei bzw. fünf Jahre anzunehmen sei, jedoch mit einer Verschlechterung im beschriebenen Sinn gerechnet werden muss. Es handelt sich bei den Einschränkungen um eine sinnvolle Maßnahme im Sinne der Verkehrssicherheit, die jedoch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage in der Ausformung der höchstgerichtlichen Rechtssprechung im konkreten Fall deshalb nicht vorgeschrieben werden können, weil nicht ausreichend nachvollziehbar ist, weshalb beim Bw mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung der Gesundheit gerechnet werden muss, wenn er im oa. Zeitrahmen den internistischen Befund nicht vorlegt.

 

Im Hinblick darauf, dass der Blutdruck in weiten Grenzen schwankt, kann krankhafte Hypertonie in der Regel erst dann diagnostiziert werden, wenn wiederholte Messungen pathologische Werte ergeben (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 14. März 2000, 99/11/0254).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

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