Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720231/2/BP/RSt

Linz, 03.04.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                     4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der L M C, vertreten durch Dr. M L, DDr. K R H, Mag. A L, Rechtsanwälte in B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks B vom 9. Dezember 2008, GZ: Sich 40-25694, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.       Die Berufung wird hinsichtlich der gegen die Einschreiterin          verhängten Ausweisung aus dem Gebiet der Republik Österreich        als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid         bestätigt.

 

II.     Der Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß         § 53 NAG wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1 Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks B vom 9. Dezember 2008, GZ: Sich40-25694, wurde die Berufungswerberin (im Folgenden Bw) aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen. Als Rechtsgrundlage werden § 86 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) BGBl I Nr. 100/2005 idgF. genannt. Weiters wurde dem Bw gemäß § 86 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub erteilt.

 

Begründend geht die belangte Behörde zunächst davon aus, dass die Bw als rumänische Staatsangehörige nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und somit Fremde gemäß § 2 Abs.4 Z1 FPG sei. Die Bw habe anlässlich ihrer Einvernahme am 8. Oktober 2008 angegeben, dass sie ca. April 2008 nach Österreich gekommen wäre, um die Tätigkeit der Prostitution auszuüben. Über die Bw würden in Österreich folgende Meldedaten aufscheinen:

 

04.02.2008 bis 31.03.2008      S                                                                  HWS

16.04.2008 bis 31.07.2008      B                                                                  HWS

31.07.2008 bis 20.10.2008      S                                                                  HWS

20.10.2008 bis laufend            B                                                                  HWS

 

Nach eigenen Angaben sei die erste Arbeitsstelle der Bw der C V in S gewesen. Dort habe die Bw ca. einen Monat gearbeitet. Sie hätte dort nach eigenen Angaben quasi als Angestellte gearbeitet. In diesem Monat habe sie ca. 1.500,-- Euro bekommen. Steuern habe sie nicht bezahlt. Den Namen des Chefs könne sie nicht nennen. Die Preise für ihre Dienstleistungen (Geschlechtsverkehr gegen Entgelt) habe sie selbst festgesetzt. Das Inkasso bei den Kunden habe die Bw selbst durchgeführt. Falls ein Kunde mit Kreditkarte zahlen wollte, habe sie den Kunden zur Bank geschickt um Bargeld zu holen und danach bei der Bw zu bezahlen. Im Voyage habe die Bw täglich neun Euro an Zimmermiete zu bezahlen gehabt.

 

Nach ihrer Arbeit in diesem Lokal sei die Bw ins T nach B gewechselt. Zwischen dem V und dem Arbeitsbeginn in B habe die Bw eine Pause eingelegt, wobei sie die Dauer nicht habe angeben können. Der Chef im T sei "P". Die Öffnungszeit des Lokals sei täglich von 20.00 Uhr bis 4.00 Uhr Früh. In diesem Lokal würde die Bw als Prostituierte arbeiten. Es gäbe dort keinen Dienstplan. Die Bw müsse dem Chef auch nicht sagen, wenn sie einen Tag einmal nicht arbeiten möchte. Die Preise für das Zimmerservice (Geschlechtsverkehr gegen Entgelt) würde die Bw selbst festsetzen. Sie könne sowohl die Zeit als auch den Preis selbst bestimmen. Auf Vorhalt eines Inserate des Lokals im Grenzlandanzeiger vom 15. September 2008, in welchem für das T als "Event Gogo, Table-Dance-Bar" sowie mit den Worten "Ab sofort Zimmerbetrieb mit charmanten Damen" – "Ab 14.00 Uhr Zimmeraktion – Unser neues Team freut sich auf euer Kommen" – geworben werde, habe die Bw angegeben, dass sie nicht wisse, wer dieses Inserat geschaltet habe. Sie könne dazu keine Angaben machen. Die Bw habe weiters angegeben, dass sie vom "Liebeslohn" nichts abgeben müsse. Sie müsse nur monatlich ca. 300 Euro, also täglich 10 Euro Miete bezahlen. Diese 10 Euro müsse sie an den Kellner bezahlen und dieser würde das Geld an den Chef weiterleiten. Dieser Betrag sei jeden Tag zu bezahlen.

 

Die Gäste der Bw würde diese nicht zum Trinken animieren und mit den Gästen auch nicht trinken, sondern nur "aufs Zimmer" gehen. Es sei besser für sie nichts zu trinken. Die Preise würde die Bw selbst festsetzen und den Lohn selbst kassieren. Die Bw würde für die Steuer weder einen Betrag an den Clubbetreiber Peter abführen noch habe sie selbst bisher Steuern bezahlt. In der in Rede stehenden Woche habe sie noch eine Steuernummer beim Finanzamt beantragt.

 

Die Betriebsmittel wie Berufskleidung, Präservative usw. würde die Bw selbst bezahlen, was sie jedoch nicht durch Rechnungen habe nachweisen können. Die Bw habe auch angegeben sozialversichert zu sein und eine E-Card vorgelegt.

 

Es wurde der Bw ein Inserat der "Braunauer Rundschau" vom 5. Oktober 2008 vorgelegt, wonach das T auch eine Gogo-Bar sei. Auf Nachfrage habe die Bw angegeben, dass sie dort auch tanzen würde, aber nur, wenn sie dazu Lust habe. Auf einen "Table-Dance" angesprochen – welcher auch im Inserat beworben wurde – habe die Bw angegeben, dass dies den Gast nichts kosten würde und sie nur tanzen würde, wenn sie dazu Lust hätte.

 

Weiters habe die Bw angegeben, weder einen Gewerbeschein noch eine arbeitsrechtliche Bewilligung des AMS zu besitzen. Sie habe jedoch einen Ausweis gemäß der Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl. Nr. 314/1974 idF BGBl Nr. 591/1993.

 

Zum vorliegenden Sachverhalt sei aus Sicht der belangten Behörde anzuführen, dass die Bw eine unselbständige Tätigkeit als Prostituierte ausüben würde. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich, dass die Bw weder ein geschäftliches Risiko tragen würde, noch in irgendeiner Weise in den Geschäftsablauf eingreifen könne und bei der Gestaltung ihrer Tätigkeit auf den Chef und die von ihm zur Verfügung gestellte Infrastruktur des Lokals angewiesen sei. Daraus sei zu ersehen, dass die Tätigkeit im Club als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei. Die von der Bw vorgelegte und mit 16. Juli 2008 datierte "Einkommensbestätigung" habe den Charakter einer "Lohnbestätigung"  des Lokals. Diese Einkommensbestätigung sei mit dem selben Schreibgerät (PC + Drucker) produziert worden wie die Mietbestätigung der Gogo Bar vom 16. Juli 2008 – mit Firmenstempel der genannten Bar. Die Bw würde zumindest in diesem Bereich den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegen. Sie übe eine Tätigkeit aus, für welche sie nach dem AuslBG beschäftigungsbewilligungspflichtig sei. Aus diesem Grund liege eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Bezug auf einen geregelten Arbeitsmarkt vor. Des Weiteren habe ermittelt werden können, dass der Betrieb Nachtclub T im Internet über die Plattform G mindestens zweimal Jobs als Prostituierte angeboten habe. Unter der Jobbeschreibung sei angeführt: "Für EM werden noch Damen aufgenommen (Anzeige Nr. 13.123.379) und Prostituierte – Wir suchen noch nette Mädchen für unsere gut gehenden Nachtclubs in Oberösterreich." Diese Jobangebote ließen eindeutig erkennen, dass in diesem Betrieb von der Bw keine selbständigen Tätigkeiten ausgeübt würden. Bezüglich einer aufrechten Krankenversicherung habe die Bw keinen geeigneten Nachweis erbringen können. Sie habe zwar eine E-Card vorgelegt, doch hätten die im Nachhinein durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass ein Versicherungsverhältnis nicht bestehe bzw. dieses seitens der SVA der Gewerblichen Wirtschaft beendet worden sei, sodass davon auszugehen sei, dass die Bw über keine ausreichende Krankenversicherung verfüge und somit zu befürchten sei, dass im Falle von Krankheit oder Unfall Mittel der öffentlichen Hand für sie aufgewendet werden müssten.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11. November 2008, sei die Bw davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Voraussetzungen für die Niederlassung nicht erfüllen würde und aufgefordert werde, zum gegenständlichen Verfahren eine Stellungnahme abzugeben. Die Bw habe sich am 5. Dezember 2008 fristgerecht mittels Rechtsvertreter geäußert.

 

U.a. habe sie darin geltend gemacht, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung erfüllen würde. Sie habe am 18. Juli 2008 um die Ausstellung einer solchen angesucht. Im Zuge dessen sei die Bw am 20. September 2008 und am 8. Oktober 2008 niederschriftlich befragt worden. Sie habe des Weiteren mehrere Dokumente, nämlich eine auf sie ausgestellte E-Card, einen auf sie lautenden rumänischen Reisepass, eine Einkommens­bestätigung, eine Mietbestätigung sowie handschriftliche Aufzeichnungen über die von ihr eingenommenen Beträge vorgelegt.

 

Ausgehend von den vorliegenden Urkunden und den von der Bw getätigten Aussagen stehe fest, dass die Bw nachdem sie Anfang des Jahres 2008 nach Österreich gekommen sei, zuerst im Club V für die Dauer von einem Monat gearbeitet habe. Die dortige Arbeit habe sie quasi als Angestellte ausgeübt. Sie habe über ein monatliches Einkommen von ca. 1.500 Euro verfügt und habe die Preise für die von ihr angebotenen Dienste selbst festgesetzt. Für Zimmermiete habe sie einen Betrag von täglich 9 Euro geleistet. Seit Mitte April 2008 sei die Bw nunmehr in Braunau wohnhaft. Auch hier würde sie ihre Beschäftigung als Prostituierte auf selbständiger Basis ausüben. Ihre Dienste würde sie vor allem über das Etablissement T ausüben, wo sie auch gemäß vorliegender Mietbestätigung vom 16. Juli 2008 ihren Wohnsitz habe und auch eine Miete von monatlich 360 Euro inkl. Nebenkosten zu bezahlen habe. Die Bw habe keine festen Arbeitszeiten. Sie könne sich ihre Zeit frei einteilen und auch, wenn sie möchte, mehrere Tage nicht arbeiten. Die Preise für die von ihr angebotenen Dienstleistungen könne sie nach ihrem freien Ermessen bestimmen. Dies gelte auch für die Dauer dieser Dienstleistungen. Gemäß der von der Bw vorgenommenen handschriftlichen Aufzeichnungen, in welchem die von ihr angebotenen Dienste datumsmäßig sowie betragsmäßig erfasst worden seien, ergebe sich eindeutig, dass sie über ein monatliches Einkommen von ca. 1.500 Euro bis 2.000 Euro verfügen würde. Es sei damit eindeutig nachgewiesen, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügen würde, sodass keine Gefahr bestehe, dass die Bw in Österreich Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen würde. Des Weiteren sei die Bw seit Anfang des Jahres in Österreich aufhältig und habe seit diesem Zeitpunkt niemals Sozialleistungen in Anspruch genommen.

 

Es sei auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes davon auszugehen, dass die Bw ihre Tätigkeit als Prostituierte im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausüben würde. Sie könne frei entscheiden, wem sie zu welcher Zeit und zu welchem Preis ihre Dienstleistungen anbiete und auf welche Dauer sie ihre Dienste ausüben würde. Eine Abhängigkeit zur Infrastruktur des Lokales, in welchem sie ein Zimmer gemietet habe, bestehe nur insofern, als sie an ihren angemieteten Räumlichkeiten die Dienste durchführen würde. Es sei der Bw darüber hinaus auch möglich, außerhalb des Lokals ihre Dienste am "freien Markt" anzubieten. Eine Einschränkung auf das Lokal bestehe sohin nicht. Aus dem Umstand, dass die vorgelegte Mietbestätigung und die vorgelegte Einkommensbestätigung mit dem selben Schreibgerät (PC + Drucker) produziert worden seien bzw. aus der unglücklichen Formulierung der Einkommensbestätigung könne nicht abgeleitet werden, dass die Bw einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen würde. Des Weiteren ziehe die Behöre den Schluss, dass aufgrund der im Akt vorliegenden Internetausdrucke der Plattform www.G.com, in welcher der Nachtclub T Jobs für Prostituierte anbiete, in diesem Betrieb keine selbständigen Tätigkeiten ausgeübt werden könnten. Dieser Schluss sei logisch nicht nachvollziehbar, da neben den im Etablissement T angestellten Prostituierten auch andere auf selbständiger Basis arbeiten würden.

 

Es würde sich aus der Stellungnahme eindeutig ergeben, dass die Bw eine selbständige Tätigkeit ausüben würde und sei der geforderte Nachweis eindeutig erbracht worden.

 

Die belangte Behörde führt nun ihrerseits aus, dass die Bw keineswegs schlüssig nachvollziehbar auf einem alten Kalenderblatt für die Monate August und September 2008 Beträge aufgezeichnet habe, die in keiner Art und Weise einer "Geschäftstätigkeit" zugeordnet werden könnten. Die aufgezeichneten Beträge seien nicht bezeichnet und es sei auch nicht nachvollziehbar, durch welche geleisteten Dienste sie erwirtschaftet worden seien. Es sei zwar richtig, dass die Bw, wie sie in der Stellungnahme angegeben habe, eine E-Card vorgelegt habe, doch sei die Vorlage der Karte alleine nicht ausreichend, da aufgrund dieser nicht festgestellt werden könne, ob tatsächlich Versicherungsschutz bestehe. Die belangte Behörde habe am 11. November 2008 bei der SVA der Gewerblichen Wirtschaft das Bestehen der Krankenversicherung überprüft. Mit Schreiben vom 17. November 2008 habe diese Institution mitgeteilt, dass die Beiträge zur Pflichtversicherung nicht entrichtet worden seien und das "Opting In" in der Krankenversicherung per 1. Juli 2008 wieder beendet worden sei. Es bestehe auf dem Konto der Bw ein offener Saldo von einem Euro an Mahngebühren. Die Bw sei somit nicht krankenversichert und würde daher auch das Erfordernis für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach § 51 Z1 erster Halbsatz nicht. Die Bw habe zudem selbst angegeben, dass sie bereits im Club V als "Quasi-Angestellte" als Prostituierte gearbeitet habe. Dem Vorbringen, dass sie nunmehr im T als Selbständige Prostituierte arbeiten würde, sei jedenfalls entgegen zu halten, dass, wenn sie auch freie Zeiteinteilung habe und die Preise für die Dienste selbst festlegen könne, dennoch jedenfalls in einem festen Betriebsablauf eingebunden sei und ausschließlich von der Infrastruktur der Lokalität abhinge. Diese Abhängigkeit beginne bereits bei der Nutzung der Betriebsräumlichkeiten. Das Lokal T werde als Event Gogo Table-Dance-Bar betrieben. In Inseraten zB der Braunauer Rundschau vom 5. Oktober 2008, 19. Dezember 2008 sowie dem Grenzlandanzeiger vom 15. September 2008 und 15. November 2008 u.a. werde auch mit "Zimmerbetrieb mit charmanten Damen – Ab 14.00 Uhr Zimmeraktion" geworben. Allein aus der Formulierung der in den Printmedien geschalteten Anzeigen werde unmissverständlich die Anbahnung der Prostitution und deren Ausübung einer weiten Öffentlichkeit angepriesen. Die Bw habe selbst angegeben, dass sie im Lokal tanze, auch wenn sie dies dahingehend eingeschränkt habe, dass sie dies unentgeltlich für den Kunden tun würde. Es sei davon auszugehen, dass sie in der Bar ihre Kunden für den Geschlechtsverkehr gegen Entgelt anwerben würde. Allein schon aus den Inseraten sowie der Nutzung der betrieblichen Strukturen sei zu erkennen, dass die Bw in keiner Weise eine freie selbständige Unternehmerin als Prostituierte sei. Dem Vorbringen, dass sie ihre Dienste auch auf dem freien Markt anbieten könne, sei insofern zu widersprechen, als die Bw nach § 2 des Oö. Polizeistrafgesetzes, mit welchem die Ausübung der Prostitution geregelt sei, diese mindestens zwei Monate vorher bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen hätte. Sie habe diesbezüglich auch nichts in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2008 vor- oder nachgewiesen. Wenn sie auch nicht explizit auf das in Rede stehende Lokal angewiesen sei, so dürfe die Bw ihre Dienste nur dort anbieten, wo dies auch nach den Bestimmungen des Oö. Polizeistrafgesetzes möglich und erlaubt sei.

 

Es sei aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes davon auszugehen, dass die Bw in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis stehe, weil dem Akt eine Einkommensbestätigung beigelegt sei, die ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.400 Euro ausweise. Im Übrigen komme sie in Österreich ihrer Steuerpflicht nicht nach. Sie habe nach eigenen Angaben bisher keinerlei Steuern entrichtet. Zudem habe sie nie initiativ nachgewiesen, dass sie zumindest eine Steuernummer beim Finanzamt beantragt habe. Am 8. Oktober 2008 habe die Bw lediglich angegeben, eine solche beantragen zu wollen.

 

In der Gesamtschau des vorliegenden Sachverhaltes sei von der belangten Behörde der Schluss zu ziehen, dass die Bw zur Ausübung ihrer Tätigkeit jedenfalls in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Lokal T stehen würde. Schon allein die Verwendung des Terminus Chef lasse erkennen, dass das Lokal einen solchen habe; also gebe es einen Verantwortlichen. Weiters gebe es einen Kellner, an welchen die Bw die Zimmermiete von täglich 10 Euro zu entrichten habe. Dieser leite dann diesen Betrag an den Chef weiter. Bereits aus diesem Betriebsablauf sei ersichtlich, dass es eine geregelte Unternehmensstruktur gebe, in welche die Bw auch eingebunden sei. In der Regel würden solche Vorgänge für den geordneten und reibungslosen Geschäftsablauf sorgen. Im Hinblick auf das Fehlen einer arbeitsrechtlichen Bewilligung sei die Tätigkeit als unerlaubt iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu qualifizieren. Im Hinblick auf die eben getroffenen Feststellungen und mit Verweis auf § 51 und § 55 NAG kommt die Behörde zu dem Schluss, dass sich die Bw nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Bw würde eine Tätigkeit ausüben, die von der beantragten Dokumentation der Inanspruchnahme der Freizügigkeit im Sinne des § 51 NAG nicht umfasst sei. Die Bw sei als Prostituierte im geschilderten Umfang keinesfalls als Selbständige im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Sie sei in einen festen Geschäftsablauf eingebunden und trage auch selbst keinerlei unternehmerisches Risiko. Im vorliegenden Fall werde der Bw die gesamte Infrastruktur durch den Betreiber des Lokals zur Verfügung gestellt. Auch wenn die Bw als rumänische Staatsangehörige EWR-Bürgerin sei, sei sie nicht berechtigt am Arbeitsmarkt ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung unselbständig tätig zu sein.

 

Es müsse ernsthaft befürchtet werden, dass die Bw hinkünftig Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen bzw. für sie Mittel der öffentlichen Hand aufgewendet werden müssten. Sie habe zwar angegeben krankenversichert zu sein, doch sei das Versicherungsverhältnis mit 1. Juli 2008 aufgelöst worden, sodass kein Krankenversicherungsschutz bestehe. Die vorgewiesene E-Card habe somit keine Gültigkeit. Tatsächlich entrichtete Beträge zur Sozialversicherung habe die Bw bisher nicht nachgewiesen. Es bestehe in dieser Hinsicht derzeit die Gefahr, dass für die Bw im Unfalls- bzw. Krankheitsfall Mittel der öffentlichen Hand aufgewendet werden müssten. Auch im Hinblick darauf, dass die Bw nur sehr beschränkte eigene Mittel zur Verfügung habe, sei nicht auszuschließen, dass sie in absehbarer Zeit ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr aus eigenem bestreiten könne. Die Bw genieße daher kein Niederlassungsrecht für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich im Sinne des § 51 NAG und Art.7 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004. Durch ihr Verhalten in Österreich sei die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in einem hohen Maß gefährdet. Laut ständiger Judikatur des VwGH stelle die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar.

 

Aufgrund des mit der vorliegenden Ausweisung verbundenen Eingriffes in ihr Privat- und Familienleben sei eine Interessensabwägung nach § 66 FPG vorzunehmen gewesen. Die Behörde sei dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Ausweisung wesentlich schwerer wiegen würden als die Auswirkungen dieser Entscheidung auf ihre persönliche Lebenssituation. Die Ausweisung sei auch zur Erreichung der in Art.8 Abs.2 EMRK genannten Ziele erforderlich, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles.

 

1.2. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2008 erhob die Bw durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Berufung gegen den in Rede stehenden Bescheid. Die Bw beantragt den Ausweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben und ihr darüber hinaus eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

 

Der Bescheid werde in vollem Umfang aus Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften bekämpft.

 

Zum Sachverhalt wird ausgeführt, dass mit Schreiben der belangten Behörde vom 11. November 2008 die Bw dahingehend informiert worden sei, dass aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 NAG beabsichtigt sei, sie aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß § 86 Abs. 2 FPG auszuweisen. Die Bw habe rechtzeitig eine Stellungnahme eingebracht, die Einstellung des Ausweisungsverfahrens sowie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Mit dem in Rede stehenden Bescheid vom 9. Dezember 2008 sei die Bw dennoch aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen worden.

 

Es wird weiters ausgeführt, dass die Bw die Voraussetzungen für die Erteilung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG erfüllen würde. Die Bw habe am 18. Juli 2008 bei der belangten Behörde um die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung angesucht. Im Zuge dessen sei sie von der belangten Behörde am 30. September 2008 und am 8. Oktober 2008 niederschriftlich befragt worden. Des Weiteren habe die Bw zur Beurteilung des Sachverhaltes mehrere Dokumente, nämlich eine auf sie ausgestellte E-Card, einen auf sie zugelassenen rumänischen Reisepass, eine Einkommensbestätigung, eine Mietbestätigung sowie eine handschriftliche Aufzeichnung über die von der Bw eingenommenen Beträge vorgelegt.

 

Ausgehend von den vorliegenden Urkunden und den von der Bw getätigten Aussagen stehe fest, dass sie, nachdem sie Anfang des Jahres 2008 nach Österreich gekommen sei, zuerst im Club V in S für die Dauer von einem Monat gearbeitet habe. Die dortige Arbeit habe die Bw laut ihren Aussagen quasi als Angestellte ausgeübt. Sie damals über ein monatliches Einkommen von ca. 1.500 Euro verfügt und habe die Preise für die von ihr angebotenen Dienstleistungen selbst festsetzen können. Für Zimmermiete habe sie täglich einen Betrag in Höhe von 9 Euro geleistet.

 

Seit Mitte April 2008 sei die Bw nunmehr in B wohnhaft. Auch hier übe sie ihre Beschäftigung als Prostituierte auf selbständiger Basis aus. Ihre Dienste habe sie vor allem über das Etablissement "T", B, wo sie auch gemäß beiliegender Mietbestätigung vom 16. Juli 2008 ihren Wohnsitz gehabt habe und dafür auch eine Miete in Höhe von 360 Euro inklusive Nebenkosten bezahlen müsse, ausgeübt. Die Bw habe keine festen Arbeitszeiten. Sie könne sich ihre Zeit frei einteilen und auch, wenn sie wollen würde, mehrere Tage nicht arbeiten. Die Preise für die von ihr angebotenen Dienstleistungen könne sie nach ihrem freien Ermessen festsetzen. Dies gelte auch für die Dauer der von ihr angebotenen Dienstleistungen. Gemäß den von ihr vorgenommenen handschriftlichen Aufzeichnungen, in welchen die von ihr angebotenen Dienstleistungen datumsmäßig sowie betragsmäßig erfasst seien, ergebe sich eindeutig, dass die Bw über ein monatliches einkommen von ca. 1.500 bis 2.000 Euro verfüge. Damit sei auch eindeutig nachgewiesen, dass die Bw über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfüge, sodass keine Gefahr bestehe, dass sie in Österreich Sozialleistungen in Anspruch nehmen werde. Des Weiteren sei die Bw seit Anfang des Jahres in Österreich aufhältig und habe seit diesem Zeitpunkt niemals Sozialleistungen in Anspruch genommen.

 

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei im ggst. Fall davon auszugehen, das die Bw ihre Tätigkeit als Prostituierte selbständig ausübe. Sie könne frei entscheiden, wem sie zu welcher Zeit, zu welchem Preis und auf welche Dauer ihre Dienstleistungen anbiete und auch ausführe. Eine Abhängigkeit zur Infrastruktur des Lokales "T", in welchem sie ein Zimmer angemietet habe, bestehe nur in sofern, als dass sie in ihrem angemieteten Räumlichkeiten die Dienstleistungen durchführen würde. Der Bw sei es darüber hinausgehend möglich auch außerhalb des Lokals ihre Dienstleistungen am "freien Markt" anzubieten. Eine Einschränkung auf das Lokal bestehe sohin nicht. Aus dem Umstand, dass die vorgelegte Mietbestätigung und die Einkommensbestätigung mit dem selben Schreibgerät (PC + Drucker) produziert worden seien, bzw. aus der unglücklichen Formulierung in der Einkommensbestätigung könne auch nicht abgelesen werden, dass die Bw einer unselbständigen Tätigkeit nachgehen würde.

 

Des Weiteren ziehe die belangte Behörde den Schluss, dass auf Grund der im Akt aufliegenden Internetausdrucke der Plattform www.G.com, in welcher der Nachtclub "T" Jobs als Prostituierte anbiete, in diesem Betrieb keine selbständigen Tätigkeiten ausgeübt werden könnten. Inwieweit die belangte Behörde zu diesem Schluss komme, sei nicht ersichtlich. Dieser Schluss sei logisch nicht nachvollziehbar, da neben den im Lokal angestellten Prostituierten auch andere Prostituierte auf selbständiger Basis arbeiten würden.

 

Abschließend wird beantragt, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2008, mit dem die Einschreiterin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen worden sei, ersatzlos aufzuheben und der Einschreiterin eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG auszustellen.

 

 

2. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2009 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat von der belangten Behörde vorgelegt.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der Sachverhalt zweifelsfrei – und von der Bw im Übrigen auch nicht substantiell widersprochen - aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Im Übrigen liegt kein darauf gerichteter Parteienantrag vor (§ 67d AVG).

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1.1. und 1.2. dargestellten Sachverhalt aus.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 86 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr. 29/2009 sind EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige dann auszuweisen, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlt.

 

Gemäß Abs. 3 leg cit ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

 

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalten. 

 

Nach § 53 Abs. 2 NAG sind zum Nachweis des Rechts neben einem gültigen Personalausweis oder Reisepass u.a. nach Z. 1 eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit gemäß § 51 Z. 1 NAG sowie nach Z. 2 Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung und über ausreichende Existenzmittel gemäß § 51 Z. 2 leg. cit. zu erbringen. 

 

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 66 Abs. 1 leg cit die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Besteht das gemäß §§ 51, 52 und 54 dokumentierte Niederlassungsrecht nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden, hat die Behörde gemäß § 55 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr. 4/2008, den Antragsteller vom Nichtvorliegen der Voraus­setzungen schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.

 

Gemäß § 51 NAG sind EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, zur Niederlassung berechtigt, wenn sie

1.  in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Kranken­versicherung verfügen und nachweisen, dass sie über ausreichende Existenz­mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, sodass sie während ihrer Niederlassung keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, oder

3. eine Ausbildung bei einer rechtlich anerkannten öffentlichen oder privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z2 erfüllen.

 

Zum Nachweis des Rechts sind gemäß § 53 Abs.2 NAG ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie

1. nach § 51 Z1 eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Z2 Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung und über ausreichende Existenzmittel;

3. nach § 51 Z3 Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung und über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung sowie eine Erklärung oder sonstige Dokumente über ausreichende Existenzmittel;

vorzulegen.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass die Bw als rumänische Staatsangehörige EWR-Bürgerin und seit Anfang des Jahres 2008 in Österreich polizeilich gemeldet und aufhältig ist, weshalb die in §§ 55 bzw. 51 NAG normierte dreimonatige Aufenthaltsdauer schon zum Entscheidungs­zeitpunkt der ersten Instanz überschritten war.

 

In den Anlagen zu den Beitrittsverträgen bzw. -akten Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt der Europäischen Union, L 157, 48. Jahrgang, vom 21. Juni 2005, im Kapitel VII, Artikel II – V, ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit für Staatsangehörige dieser Staaten (nach deren EU-Beitritt am 1. Jänner 2007) auf bis zu sieben Jahre (2 + 3 + 2-Regelung) beschränkt und somit für rumänische Staatsangehörige grundsätzlich noch nicht in Kraft gesetzt. Die Ausnahmen von dieser Beschränkung liegen im vorliegenden Fall schon alleine auf Grund des nur kurzen Aufenthalts in Österreich seit Anfang 2008 nicht vor.

 

Im Hinblick auf die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Z. 1 NAG kann sich die Bw also von vorne herein nicht auf die das Vorliegen einer Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit stützen, weshalb die Frage, ob sie ihre Tätigkeit vielleicht selbständig ausübt zunächst von Relevanz ist.

 

3.3. U.a. in seinem Erkenntnis vom 6. November 2006 hat der Verwaltungs­gerichtshof unter der Zahl VwGH, 2005/09/0128, zur Frage der Selbständigkeit, bzw. Unselbständigkeit von Prostituierten, Animierdamen und Table-Tänzerinnen ausgesprochen: "Wenn aber ein ausländischer Staats­angehöriger bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei der Tätigkeit unter anderem auch einer sog. "Table-Tänzerin" in einem Barbetrieb der Fall ist), dann ist die Behörde – unabhängig von der weiteren Feststellung der Beteiligung am Umsatz berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen."

 

Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist klar, dass die Bw im in Rede stehenden Lokal – wenn auch nach ihrem Gutdünken – tanzte. Sollte nun davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit nur zur Animation "eigener" Kunden dient, so kommt sie dennoch fraglos dem Interesse des gesamten Lokalbetriebes zu Gute, "die Stimmung der Gäste zu heben" und so das dortige Angebot zu attraktivieren. Eine Verschränkung der Interessen der – wie behauptet – selbständigen Prostituierten und des Lokalbetriebes ist auch in der vom Lokal publizierten Werbung zu sehen, da diese fraglos auch einer im Lokal tätigen – wie behauptet selbständigen – Prostituierten zu Kunden verhelfen geeignet ist. Der belangten Behörde folgend muss des Weiteren festgestellt werden, dass das Bereitstellen der Infrastruktur des Lokals zur Anbahnung der Bw eindeutig zu Gute kommt, da ihr räumliche sowie atmosphärische Gegebenheiten geboten werden, die sie am "freien Markt" zur Anbahnung ihrer Dienstleistungen nicht in der Form zur Verfügung hat. Im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt man also eindeutig zu dem Schluss, dass die Bw im in Rede stehenden Nachtclub einer unselbständigen Tätigkeit nachgeht, ohne dass man auf die ebenfalls für die Unselbständigkeit sprechenden vorgelegten mit dem selben PC + Drucker verfassten Bestätigungen weiter eingehen muss. Auch erübrigt es sich zu erörtern, inwieweit die weiteren Darstellungen der Bw (keine Umsatzbeteiligung, umsatzunabhängige Miete etc.) und ihre daraus folgende eigene rechtliche Qualifikation ihrer Tätigkeit tatsächlich schlagend werden.

 

Im Sinne des § 51 Z. 1 NAG ist die Bw also als Arbeitnehmerin, die sich allerdings wegen der für rumänische Staatsangehörige noch nicht in Kraft gesetzte Binnenmarktsfreiheit, nicht auf diese stützen kann zu qualifizieren. Von den kumulativ geforderten Tatbestandselementen, die im Übrigen Deckung in der zu Grunde liegenden Gemeinschaftsrechtsbestimmung finden, erfüllt die Bw Ziffer 1 somit nicht.

 

3.4. Der Bw ist zuzubilligen, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen erwirtschaftet, das das vom NAG sowie der Richtlinie 38/2004/EG implizit als Maßstab herangezogenen Sozialhilfeniveau übersteigt.

 

Allerdings ist in §51 Z. 2 auch eine aufrechte Krankenversicherung gefordert. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt ist die Bw im Besitz einer E-Card, was auf eine bestehende Krankenversicherung hindeutet. Von der belangten Behörde wurde jedoch festgestellt, dass dieser E-Card kein aufrechter Krankenversicherungsschutz zu Grunde liegt, was sich aus dem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 17. November 2008 zweifelsfrei ergibt. In diesem hatte diese Institution mitgeteilt, dass die Beiträge zur Pflichtversicherung von der Bw nicht entrichtet worden seien und das "Opting In" in der Krankenversicherung per 1. Juli 2008 wieder beendet worden sei. Dieser Umstand wird von der Bw auch keinesfalls bestritten und nur darauf hingewiesen, dass sie über eine E-Card verfüge. Der bloße Besitz einer E-Card ist aber nicht gleichlautend mit dem Vorliegen eines aufrechten Kranken­versicherungs­schutzes und daher hier nicht ausreichend.

 

3.5. Es ist also klargestellt, dass die Bw gleich zwei der Nachweise gemäß § 53 Abs. 2 NAG (hier einschlägig Z. 1 und Z. 2) nicht erfüllt, was allein schon geeignet ist, die Rechtsfolgen nach § 55 Abs. 1 Leg. cit. sowie § 86 Abs. 2 FPG auszulösen.

 

Grundsätzlich liegen somit die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ausweisung vor. Gemäß § 66 FPG ist diese jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art.8 EMRK zu überprüfen.

 

Jedermann hat gemäß Art.8 Abs.1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art.8 Abs.2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer notwendig ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK sind gemäß der mit 1. April 2009 novellierten Fassung des § 66 Abs. 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

 

Nach Abs. 3 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.6. Im Fall der Bw ist - nicht nur hinsichtlich des Art 8 Abs. 2 EMRK, sondern auch hinsichtlich der in § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien zur Interessensabwägung -  kein besonders hoher Grad der Tangenz ihres Privat- und Familienlebens durch die vorgenommene Ausweisung zu erkennen. Auf Grund ihres nur kurzen Aufenthalts bislang in Österreich sowie des Umstandes, dass die von der Bw gewählte Tätigkeit wohl einen nur segmentbezogenen Sozialisierungsgrad mit sich bringt, ist dieses Grundrecht der Bw in einer Interessensabwägung nicht all zu hoch zu bewerten, zumal von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme – wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist – keinerlei Familienangehörige unmittelbar betroffen sind. Ja, es kann im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass sich solche familiäre Bindungen der Bw eher in Rumänien als in Österreich festmachen lassen.

 

Die Bw hat durch ihr Verhalten in Österreich nicht den Eindruck erweckt, dass ihr an der Einhaltung zumindest fremden- und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen viel gelegen sei.

 

Diesbezüglich ist – der belangten Behörde folgend - auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1994, VwGH 93/18/0584, zu verweisen, in dem er ausführte, dass ein geordnetes Fremdenwesen für den österreichischen Staat von eminentem Interesse sei. Dies um so mehr in einer Zeit, in der, wie in jüngster Zeit unübersehbar geworden, der Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunehme. Um den mit diesen Phänomenen verbundenen zum Teil gänzlich neuen Problemstellungen in ausgewogener Weise Rechnung tragen zu können, würden die für Fremde vorgesehenen Rechtsvorschriften zunehmend an Bedeutung gewinnen. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art.8 Abs.2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.

 

Im Lichte dieser Judikatur ist auch festzuhalten, dass die Konsequenzen einer Ausweisung im Verhältnis zu einem Aufenthaltsverbot etwa relativ gering sind, da bei einem zukünftigen Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 51 ff NAG der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nichts entgegen stünde.

 

Sohin ist im in Rede stehenden Fall bei einer auf den Einzelfall abgestellten Interessensabwägung den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben, zumal im Übrigen der Sozialisierungsgrad der Bw in Österreich keinesfalls als allzu hoch angesetzt werden dürfte.

 

Auch hinsichtlich des novellierten § Abs. 3 FPG kommt man zu keinem anderen Ergebnis, weshalb gemäß dieser Bestimmung die Zulässigkeit der Ausweisung gemäß Abs 1 leg. cit. ebenfalls festzustellen ist.

 

3.7. Hinsichtlich des von der Bw gestellten Antrags auf Ausstellung einer Anmeldebestätigung ist festzuhalten, dass der Oö. Verwaltungssenat nach dem NAG hiezu nicht zuständig ist, weshalb der Antrag auch als unzulässig zurückzuweisen war.

 

3.8. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Hinweis: Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Bernhard Pree

 

Rechtsatz

VwSen-720231/2/BP/RSt vom 2. April 2009

§ 86 Abs. 2 FPG

Sollte nun davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des "Table-Dancing" nur zur Animation "eigener" Kunden dient, so kommt sie dennoch fraglos dem Interesse des gesamten Lokalbetriebes zu Gute, "die Stimmung der Gäste zu heben" und so das dortige Angebot zu attraktivieren. Eine Verschränkung der Interessen der – wie behauptet – selbständigen Prostituierten und des Lokalbetriebes ist auch in der vom Lokal publizierten Werbung zu sehen, da diese fraglos auch einer im Lokal tätigen – wie behauptet selbständigen – Prostituierten zu Kunden verhelfen geeignet ist. Der belangten Behörde folgend muss des Weiteren festgestellt werden, dass das Bereitstellen der Infrastruktur des Lokals zur Anbahnung der Bw eindeutig zu Gute kommt, da ihr räumliche sowie atmosphärische Gegebenheiten geboten werden, die sie am "freien Markt" zur Anbahnung ihrer Dienstleistungen nicht in der Form zur Verfügung hat. Es erübrigt sich zu erörtern, inwieweit die weiteren Darstellungen der Bw (keine Umsatzbeteiligung, umsatzunabhängige Miete etc.) und ihre daraus folgende eigene rechtliche Qualifikation ihrer Tätigkeit tatsächlich schlagend werden.

Es ist also klargestellt, dass die Bw gleich zwei der Nachweise gemäß § 53 Abs. 2 NAG (hier einschlägig Z. 1 und Z. 2) nicht erfüllt, was allein schon geeignet ist, die Rechtsfolgen nach § 55 Abs. 1 Leg. cit. sowie § 86 Abs. 2 FPG auszulösen.