Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100208/5/Sch/Wo

Linz, 16.12.1991

VwSen - 100208/5/Sch/Wo Linz, am 16.Dezember 1991 DVR.0690392 R K, L; Zurückweisung eines Einspruches Berufung

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung der R K vom 29. August 1991 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. August 1991, CSt9661/90-F, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 13. August 1991, CSt966/90-F, den Einspruch der Frau R K, L, gegen die Strafverfügung vom 16. April 1991, CSt96/3/LZ/90F, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat Frau R K rechtzeitig Berufung erhoben. Als Berufungsgrund wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch die Erstbehörde behauptet (§ 51 e Abs. 2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Die Strafverfügung vom 16. April 1991 wurde der Berufungswerberin durch Hinterlegung am 19. April 1991 zugestellt. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der Berufungswerberin Gelegenheit gegeben, dem unabhängigen Verwaltungssenat durch entsprechende Unterlagen bzw. durch die Namhaftmachung von Zeugen glaubhaft zu machen, daß sie allenfalls wegen einer Ortsabwesenheit während der Hinterlegungsfrist von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangen konnte. Dieser Einladung ist die Berufungswerberin jedoch nicht nachgekommen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden.

Ausgehend von einer rechtswirksamen Hinterlegung der Strafverfügung am 19. April 1991 wäre der Einspruch bis längstens 3. Mai 1991 einzubringen gewesen, die Einbringung erfolgte jedoch erst am 13. Mai 1991. Die Erstbehörde hat daher zu Recht den Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zu erblicken.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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