Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164005/2/Zo/Ka

Linz, 08.04.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A I, geb. , H, T, vom 13.3.2009, betreffend die Strafhöhe der in den Punkten 2 bis 5 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung, verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I.                   Bezüglich Punkt 2 wird die Berufung gegen die Strafhöhe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Hinsichtlich der Punkte 3, 4 und 5 wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die verhängten Strafen werden wie folgt herabgesetzt.

              Zu Punkt 3 anstelle von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 201 Stunden)                                                        auf 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden,

              zu Punkt 4 von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden),

              auf 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden,

              zu Punkt 5 anstelle von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden),

              auf 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden.

 

     III.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten hinsichtlich der Punkte 2 bis 5              reduzieren sich auf 120 Euro, für das Berufungsverfahren hat der                     Berufungswerber einen Kostenbeitrag in Höhe von 80 Euro (20 % der              zu Punkt 2. bestätigten Geldstrafen) zu bezahlen.

     

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. u. II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber in den Punkten 2 bis 5 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er in fünf Fällen die Tagesruhezeit unterschritten hat, in insgesamt zehn Fällen im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt hatte, in drei Fällen die Tageslenkzeit überschritten hatte sowie in vier Fällen für Zeiträume, in denen er sich nicht im LKW  befunden hatte, es unterlassen hatte, Aufzeichnungen über diese Zeiträume zu führen. Wegen dieser Übertretungen wurden über den Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw) Geldstrafen von 400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe (im Folgenden kurz: EFS) 80 Stunden (wegen der Ruhezeitunterschreitungen), 1.000 Euro, EFS: 201 Stunden (wegen der fehlenden Schaublätter), 350 Euro, EFS: 70 Stunden (wegen der Überschreitungen der Tageslenkzeiten) sowie 300 Euro, EFS: 60 Stunden (wegen der fehlenden Aufzeichnungen) verhängt. Weiters wurde er bezüglich dieser Punkte zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 205 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung, welche sich nur gegen die Strafhöhe richtet, führte der  Bw aus, dass die Strafe in dieser Höhe für ihn finanziell ruinös und existenzbedrohend sei. Er verdiene monatlich netto 1.800 Euro, wobei der Aufwandersatz für Reisekosten durchschnittlich 500 Euro betrage. Er bezahle monatlich 250 Euro für seine Wohnung und müsse für ein minderjähriges Kind Unterhalt leisten. Er ersuchte daher, die Strafe deutlich herabzusetzen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von  hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass in Punkt 1 des gegenständlichen Straferkenntnisses dem Bw ein Unterschreiten des vorgeschriebenen Abstandes vorgeworfen wurde und auch diesbezüglich eine Geldstrafe verhängt wurde. Für diesen Punkt ist aufgrund der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ein anderes Mitglied zuständig, weshalb über die Berufung in diesem Punkt durch ein gesondertes Erkenntnis entschieden wird.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bw lenkte zur Vorfallszeit den LKW mit dem Kz.:  mit dem Anhänger . Bei einer Kontrolle der Schaublätter am 8.10.2008 um 11.20 Uhr auf der A7 bei km.20,400 wurde festgestellt, dass er zwischen 15.9.2008 und 6.10.2008 an insgesamt fünf Tagen keine ausreichende Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hatte. Die dabei jeweils eingehaltenen Ruhezeiten betrugen zwischen 5 Stunden und 15 Minuten sowie 8 Stunden und 20 Minuten. Im selben Zeitraum hat der Bw in insgesamt 10 Fällen im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt, wobei der LKW allerdings in 7 Fällen nicht bewegt wurde. In einem Fall wurden mit dem LKW aber 696 km, in einem anderen Fall 451 km und im letzten Fall 415 km zurückgelegt.

 

Der Bw hat in dieser Zeit insgesamt drei Mal die erlaubte Tageslenkzeit von 10 Stunden überschritten, wobei die Überschreitungen zwischen 3 Stunden und 30 Minuten und 6 Stunden und 51 Minuten liegen. Zu dieser längsten Überschreitung der Tageslenkzeit ist es aber nur deshalb gekommen, weil der Bw in diesem Fall zwischen zwei Lenkzeiten eine geringfügig zu kurze Ruhezeit von 8 Stunden und 42 Minuten eingehalten hat. Hätte er diese Ruhezeit lediglich um 18 Minuten verlängert, wäre es in diesem Fall zu keiner Überschreitung der Tageslenkzeiten gekommen.

 

Der Bw hat in insgesamt vier Zeiträumen, in denen er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat, keine handschriftlichen Aufzeichnungen geführt. Dies betraf in drei Fällen jeweils die Wochenendruhe.

 

Der Bw ist bisher aktenkundig unbescholten und verfügt nach seinen eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.800 Euro. Er ist sorgepflichtig für ein Kind und verfügt über kein wesentliches Vermögen oder Schulden.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Die Schuldsprüche des Straferkenntnisses sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro.

 

Der Bw ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten für die Verkehrssicherheit von wesentlicher Bedeutung ist. Die entsprechenden Regelungen sollen verhindern, dass Lenker von schweren Kraftfahrzeugen durch zu lange Arbeitszeiten überlastet und deshalb unkonzentriert werden. Gerade wegen dieser Überbelastung von Kraftfahrern durch zu lange Arbeitszeiten kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen, weshalb im Interesse der Verkehrssicherheit spürbare Geldstrafen verhängt werden müssen. Diese Überlegungen gelten auch für die fehlenden Aufzeichnungen bzw Schaublätter.

 

Bezüglich der Ruhezeiten ist zu berücksichtigen, dass der Bw diese innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes 5 Mal nicht eingehalten hat, wobei die Unterschreitung in 3 Fällen durchaus als gravierend anzusehen ist. Die von der Erstinstanz dafür verhängte Geldstrafe in Höhe von 400 Euro entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt dieser Übertretung.

 

Bezüglich der nicht eingelegten Schaublätter ist zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass in den meisten Fällen der LKW in dieser Zeit nicht bewegt wurde, sodass einerseits die Auswertung der Schaublätter nicht erschwert wurde und andererseits auch Manipulationen in diesen Fällen ausgeschlossen werden können. Andererseits darf aber auch nicht übersehen werden, dass in drei Fällen ganz erhebliche Fahrtstrecken (zwischen mehr als 400 und fast 700 km) zurückgelegt wurden, ohne dass diese auf Schaublättern aufgezeichnet wurden. Es ist daher für diese Übertretung eine durchaus spürbare Geldstrafe zu verhängen, wobei jedoch unter Abwägung aller Umstände auch eine Strafe in Höhe von 500 Euro ausreichend erscheint, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Bezüglich der Tageslenkzeiten ist zugunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass sich die  größte Überschreitung (Gesamttageslenkzeit 16 Stunden und 51 Minuten) nur deshalb ergeben hat, weil der Berufungswerber in diesem Zeitraum eine lediglich um 18 Minuten zu kurze Ruhezeit eingelegt hatte. Wäre diese Ruhezeit um 18 Minuten länger gewesen, so wäre es zu dieser Lenkzeitüberschreitung gar nicht gekommen. Die beiden übrigen Überschreitungen der Lenkzeit sind mit jeweils ca. 3,5 Stunden durchaus als massiv anzusehen, sodass insgesamt für das Überschreitung der Tageslenkzeiten eine Strafe in Höhe von 200 Euro dem Unrechtsgehalt dieser Übertretung entspricht.

 

Bezüglich der fehlenden handschriftlichen Aufzeichnungen ist anzuführen, dass insgesamt die Auswertung der Schaublätter durch diese fehlenden Aufzeichnungen nicht erschwert wurde. In drei Fällen betreffen die fehlenden Aufzeichnungen nur solche Zeiträume, in welchen der Berufungswerber sich nachvollziehbar in der Wochenendruhe befunden hat. Diese Übertretung ist daher nicht als besonders gravierend anzusehen, sodass auch eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro ausreichend erscheint.

 

Die bezüglich der Ruhezeiten bestätigte und bezüglich der anderen Übertretungen deutlich herabgesetzten Geldstrafen erscheinen durchaus ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie halten auch generalpräventiven Überlegungen stand, weil auch mit diesen Strafen für die Allgemeinheit ausreichend klargestellt ist, dass derartige Übertretungen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht toleriert sondern mit spürbaren Strafen geahndet werden. Sie entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerber.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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