Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522225/2/Zo/Jo

Linz, 02.04.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein
Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A E, geb. ,
vom 16.03.2009, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom
10.03.2009, ZI. VerkR20-622-2003, wegen Abweisung des Antrages auf Absehen
von der Absolvierung einer Nachschulung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs. 1 AVG iVm §§ 24 Abs.3 und Abs.3a FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Bescheid
dem Antrag des Berufungswerbers vom 10.03.2009 auf Wiederaufnahme des mit
Bescheid der Bezirkshauptmannschat Rohrbach vom 23.01.2009, VerkR20-622-
2003 abgeschlossenen Verfahrens durch Absehen von der Absolvierung einer
Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle bis zum Ablauf der
Entziehungszeit keine Folge gegeben. Einer Berufung gegen diesen Bescheid
wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung ersuchte der
Berufungswerber, seinem Antrag auf Absehen von der Nachschulung aufgrund
seines stationären Aufenthaltes in Traun vom 09.01, bis 06.03.2009
stattzugeben.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem
Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung
vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser
durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden
hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis
erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der
für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche
mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch
nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 16.12.2008 um 18.20 Uhr den PKW mit dem
Kennzeichen  auf der B127 in Richtung Aigen. Bei der Kreuzung mit der
B38 bog er links ab, wobei er im Zuge des Abbiegevorganges mit einem
entgegenkommenden PKW kollidierte. Er setzte die Fahrt ohne anzuhalten fort.
Ein Alkotest um 18.59 Uhr ergab ein Ergebnis von 0,94 mg/l. Die Erstinstanz hat
den vom Berufungswerber geltend gemachten Nachtrunkangaben keinen
Glauben geschenkt und dem Berufungswerber wegen dieses Vorfalles die
Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten wegen mangelnder
Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Der Berufungswerber wurde weiters
verpflichtet, seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen und es wurde
als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung bei einer hiezu
ermächtigten Stelle angeordnet. Einer Vorstellung gegen diesen Bescheid hat die
Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.01.2009
keine Folge gegeben.

 

Der Berufungswerber unterzog sich in der Zeit vom 09.01. bis 06.03.2009 einer
stationären Entwöhnungsbehandlung im T T. Entsprechend der Diagnose des T T vom 02.03.2009 war der Berufungswerber zum damaligen Zeitpunkt alkoholabhängig. Für die weitere Behandlung wird die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe und eine strikte Alkoholkarenz empfohlen. Entsprechend einer fachärztlichen Stellungnahme des Dr. F vom 05.03.2009 war der Berufungswerber alkoholabhängig, wobei er die achtwöchige Entwöhnungsbehandlung im T T erfolgreich absolvierte. Es wurden für die nächsten zwei Jahre entsprechende
Nachbehandlungsschritte zur Abstinenzstabilisierung empfohlen, wobei der
Berufungswerber eine lebenslange Abstinenz von Alkohol einhalten solle.
Entsprechend dieser Stellungnahme besteht kein Einwand gegen die
Wiederausfolgung des Führerscheines hinsichtlich der Führerscheingruppe 1 bei
kurzer Befristung.

 

Unter Vorlage dieser fachärztlichen Stellungnahme beantragte der Berufungswerber am 10.03.2009, dass von der Absolvierung bzw. Anordnung der
Nachschulung abgesehen werden möge. Dies begründete er damit, dass Basis
seiner Entwöhnungsbehandlung die absolute lebenslange Abstinenz sei. Bei der
Nachschulung gehe es hingegen darum, das Trinken von Alkohol und das
Lenken von Kraftfahrzeugen zu trennen. Da die zukünftige Abstinenz
entsprechend der fachärztlichen Stellungnahme ohnedies Voraussetzung für die
Wiedererteilung der Lenkberechtigung sei, sei es nicht sinnvoll, wenn er an einer
derartigen Nachschulung teilnehme. Zu diesem Antrag sei er auch von seinem
Facharzt sowie vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft ermutigt worden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht
Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder
Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung u.
dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die
gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der
Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von
zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

 

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der
erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme
aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist
unbeschadet der Bestimmungen des Abs,3a zusätzlich die Beibringung eines von
einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß §
8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme
anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist
nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens
erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei
Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die
Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung, Die Anordnung der
begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im
Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder
in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu
erfolgen.

 

§ 24 Abs.3a FSG lautet:


Stellt sich im Laufe des gemäß Abs.3 zweiter und vierter Satz durchgeführten
Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist
von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten
Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen.

 

5.2. Nach dem System des § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde bei einem
Alkoholgehalt von 1,2 ‰ zusätzlich zur Entziehung der Lenkberechtigung
verpflichtend eine Nachschulung für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer sowie
ab einem Alkoholgehalt von 1,6 %o zusätzlich eine verkehrspsychologische
Untersuchung anzuordnen. Dementsprechend hat die Bezirkshauptmannschaft
Rohrbach mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.01.2009 diese Anordnungen
getroffen. Mit der 5. Führerscheingesetznovelle wurde in § 24 Abs.3a FSG
angeordnet, dass bei Personen, die von Alkohol abhängig sind, von der
Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen
oder Maßnahmen abzusehen sind. Diese Regelung wurde in der
Regierungsvorlage damit begründet, dass bei alkoholabhängigen Personen die
verkehrspsychologische Untersuchung sowie die Nachschulung sinnlos ist und für
die Betroffenen nur einen finanziellen und zeitlichen Aufwand bedeutet.
Personen, die alkoholabhängig sind, sollen daher diese Maßnahmen nicht mehr
absolvieren müssen. Diese Regelung erscheint durchaus sinnvoll, weil Personen, welche von Alkohol abhängig sind, ohnedies nicht gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen sind und ihnen daher die Lenkberechtigung nicht erteilt
werden darf.

 

Beim Berufungswerber war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die
Alkoholabhängigkeit nicht bekannt, weshalb die Bezirkshauptmannschaft
Rohrbach unter anderem auch eine Nachschulung entsprechend § 24 Abs.3 FSG
rechtskräftig angeordnet hat. Die Alkoholabhängigkeit wurde erst nach
Rechtskraft des Führerscheinentzugsbescheides mit der entsprechenden
Anordnung bekannt, weshalb gemäß § 24 Abs.3a FSG von der Absolvierung der
Maßnahme abzusehen ist.

 

§ 24 Abs.3a FSG trifft aber keine Regelungen dahingehend, wie die Behörde
weiter vorzugehen hat, wenn der Betroffene in weiterer Folge seine
Alkoholabhängigkeit überwindet und ihm dann eine Lenkberechtigung wiederum
erteilt werden kann. Grundsätzlich sind folgende Lösungen denkbar:

1.     Der Betroffene ist jetzt nicht mehr von Alkohol abhängig, weshalb § 24
Abs.3a FSG nicht mehr anzuwenden ist und die angeordneten Maßnahmen
absolviert werden müssen;

2.     Die Regelung des § 24 Abs.3a FSG, wonach von der angeordneten
Maßnahme (Nachschulung) abzusehen ist, bleibt anwendbar und die
gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers ist entsprechend § 14


Abs.5 FSG-GV unter Heranziehung einer fachärztlichen Stellungnahme zu
beurteilen.

 

Beide Lösungen sind mit dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich vereinbar, aus
Sicht des zuständigen Mitgliedes des UVS sprechen die besseren Argumente aber
dafür, dass der Berufungswerber die Nachschulung absolvieren muss:
Wenn der Berufungswerber seine Alkoholabhängigkeit überwunden hat, dann ist
er (zu diesem Zeitpunkt) eben nicht mehr abhängig, weshalb § 24 Abs.3a FSG
nicht mehr anzuwenden ist. Er hat deshalb die ursprünglich rechtskräftig und
auch dem Gesetz entsprechende Anordnung der Nachschulung zu befolgen. Die
andere Auslegung (wonach eben die Nachschulung endgültig entfallen würde)
würde alkoholabhängige Personen gegenüber sonstigen Kraftfahrzeuglenkern,
welche ein Alkoholdelikt mit mehr als 1,2 ‰ begangen haben, bevorzugen, ohne
dass dafür ein nachvollziehbarer Grund besteht. Der Berufungswerber hat daher
nach dem Überwinden seiner Alkoholabhängigkeit vor dem Wiederausfolgen des
Führerscheines die Nachschulung zu absolvieren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung
eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen
Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro
angefallen.

 

 

Mag. Gottfried   Z ö b l

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum