Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100209/4/Fra/Ka

Linz, 30.01.1992

VwSen - 100209/4/Fra/Ka Linz, am 30.Jänner 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des H H, W, vertreten durch die Rechtsanwälte DDr. E St und Dr. D W-D,W gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. August 1991, A.Z. Cst.-5.703/90-F, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 300 S. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundepolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 9. August 1991, AZ.Cst.5.703/90-F, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 16. September 1990 um 13.04 Uhr in L, A7, bei km 7.2, Ausfahrt W.straße, Richtungsfahrbahn Süd, das KFZ gelenkt und hiebei die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z.10a kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 129 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 600 S verpflichtet.

I.2. In der fristgerecht gegen das oben angefochtene Straferkenntnis eingebrachten Berufung wird als Berufungsgrund der Ausspruch über die Höhe der Strafe geltend gemacht, wobei der Beschuldigte im wesentlichen vorbringt, daß es ihm unerklärlich sei, weshalb die über ihn im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe um 3.000 S höher ist, als in der Strafverfügung vom 18. Februar 1991, zumal sich seine persönlichen Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht geändert haben und auch keine Erschwerungsgründe vorliegen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Der gesetzliche Strafrahmen beträgt für die gegenständliche Übertretung bis zu 10.000 S. Wie der Berufungswerber ausführt, hat ihm die Bundespolizeidirektion Linz mit der im Verfahren vorangegangenen Strafverfügung wegen derselben Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt. Zur Strafbemessung wurde im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, daß als erschwerend die Vormerkungen des Beschuldigten in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu werten waren. Da der Beschuldigte seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht angab, wurde davon ausgegangen, daß er kein hiefür relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat und ein Mindesteinkommen von 10.000 S monatlich bezieht.

I.3.4. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich somit, daß die Erstbehörde ein relativ niedriges Einkommen des Berufungswerbers angenommen hat. Es kann somit daraus kein plausibler Grund für eine Verdoppelung der verhängten Strafe abgeleitet werden. Aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt sich weiters nicht, welche Vormerkungen des Beschuldigten in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht als erschwerend gewertet wurden. Aus einem aufgrund des vom unabhängigen Verwaltungssenates durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren angefertigten Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Linz ergibt sich, daß der Beschuldigte eine einschlägige Vormerkung nach § 52 lit.a Z.10a aufweist. Aufgrund der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist es nicht ausgeschlossen, daß die Erstbehörde auch die Vormerkung der Bundespolizeidirektion Wien nach § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 mit der Zahl Cst.1998/86 als erschwerend gewertet hat. Diese darf jedoch, da sie gemäß § 55 Abs.2 VStG als getilgt anzusehen werden, keinesfalls als Erschwerungsgrund in die Strafbemessung einfließen. Wenn über den Beschuldigten wegen der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, welche immerhin ein Ausmaß von über 50 % der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betragen hat, mit der Strafverfügung vom 18. Februar 1991 eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt wurde, so kann ihr vom Gesichtspunkt des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat nicht entgegengetreten werden, zumal bekannt ist, das eklatante Geschwindigkeitsübertretungen immer wieder Ursache von schweren Verkehrsunfällen sind. Das Interesse an der Verkehrssicherheit wurde somit durch diese Übertretung gravierend geschädigt. Allerdings ist es aufgrund der o.a. Erwägungen nicht einsichtig, weshalb im Straferkenntnis die ursprünglich verhängte Strafe verdoppelt wurde, weshalb mit einer schuldangemessenen Reduzierung der Strafe vorzugehen war.

I.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n er 6

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