Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300814/2/WEI/Ga

Linz, 06.02.2009

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des E K, R, vertreten durch Dr. M L, Rechtsanwalt in N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26. November 2007, Zl. Pol 96-33-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 5 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG (LGBl Nr. 94/1985 idF LGBl Nr. 127/2002) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 26. November 2007, Zl. Pol 96-33-2007, hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben als Halter der auf dem Areal Ihrer Straußenzucht gehaltenen Strauße zu verantworten, dass diese am 11.1.2007 in R, in einer Weise beaufsichtigt bzw. verwahrt wurden, dass durch die Tiere dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt wurden, indem zumindest einer der von Ihnen gehaltenen Vögel aus dem teilweise mangelhaft umzäunten Gehege entweichen und bis zur Ortschaft B in der Gemeinde B W-N laufen konnte, wo er in der Zeit von 12.30 Uhr bis 12.40 Uhr mehrmals versuchte die Fahrbahn der P zu überqueren."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 5 Abs 1 iVm § 10 Abs 2 lit b) Oö. PolStG als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bw eine Geldstrafe von 300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seines Rechtsvertreters am 28. November 2007 mit RSa-Brief (übernommen vom Postbevollmächtigten für RSa-Briefe) zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 13. Dezember 2007 eingeschrieben zur Post gegebene Berufung vom 12. Dezember 2007, die bei der belangten Behörde am 14. Dezember 2007 eingelangte und mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird. Die Eingabe wurde am 13. Dezember 2007 um 16:10 beim Postamt N rekommandiert aufgegeben.

 

3. Die belangte Behörde hat am 27. Dezember 2007 den Verwaltungsstrafakt ohne weiteren Kommentar zur Entscheidung vorgelegt. Nach näherer Einsicht in die vorgelegten Akten hat der Oö. Verwaltungssenat festgestellt, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

 

Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Gemäß § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem aktenkundigen Zustellnachweis bzw. Rückschein, dass der/die Postbevollmächtigte für RSa-Briefe des Rechtsvertreters des Bw das angefochtene Straferkenntnis am Mittwoch, dem 28. November 2007, eigenhändig vom Zusteller der Post übernommen hat. Das Straferkenntnis war damit rechtswirksam zugestellt und es begann die unabänderliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) der Berufung war Mittwoch, der 12. Dezember 2007. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die Postaufgabe am 13. Dezember 2007 erfolgte demnach offenkundig verspätet.

 

Die Berufung war daher ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

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