Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163762/2/Fra/RSt

Linz, 07.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Herrn Dr. G F, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. November 2008, VerkR96-12872-2007, betreffend Übertretung des § 97 Abs.5 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 97 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 85 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges Kennzeichen    , Personenkraftwagen M1, Mercedes ML 500, schwarz, am 3.11.2007 um 13.23 Uhr in der Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 220.525, A1, Richtungsfahrbahn Wien, den von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet habe, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw bringt ua. vor, dass er bereits von einer anderen Behörde wegen desselben Deliktes bestraft wurde. Bereits dieser Einwand verhilft der Berufung aus folgenden Gründen zum Erfolg:

 

Im Verwaltungsstrafverfahren gilt grundsätzlich das Kumulationsprinzip. Dies bedeutet, dass, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (§ 22 Abs.1 VStG). Von diesem Prinzip bestehen jedoch mehrere Ausnahmen, ua. bei einem fortgesetzten Delikt. Dieses äußert sich in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang und in einem "Gesamtkonzeptes des Täters" Die äußeren Begleitumstände treten zu einer Einheit zusammen. Dieser Zusammenhang muss sich – siehe oben – äußerlich durch eine Verbundenheit objektivieren lassen. Handlungen, die zeitlich soweit auseinander liegen, dass sie nicht mehr als zusammengehörig angesehen werden können, sprechen in der Regel gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges. Die hier skizzierten Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur zu § 22 VStG entwickelt.

 

Es trifft zu, dass der Bw von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen Übertretung des § 97 Abs.5 StVO 1960 bestraft wurde. Diese Übertretung hat der Bw als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges auf der A1 Richtungsfahrbahn Wien, am 3.11.2007 um 13.22 Uhr – sohin eine Minute vor der gegenständlichen Übertretung – begangen. Würde man von zwei Tathandlungen ausgehen, was schon insoferne zu relativieren ist, als die Fahrt nicht unterbrochen wurde, ist der enge zeitliche Zusammenhang sowie die Gleichartigkeit der Begehungsform evident. Es wurde sohin der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 97 Abs.5 StVO 1960 lediglich einmal verwirklicht. Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist unvollständig. Die belangte Behörde führt aus, dass der Bw von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zwar eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bestraft und sie deshalb nicht berechtigt sei, von einer Bestrafung wegen Missachtung eines Anhaltezeichens abzusehen. Richtig ist, dass der Bw mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.11.2007, VerkR96-23848-2007, wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bestraft wurde, aber auch wegen desselben Deliktes.

 

Bei diesem Ergebnis war auf die weiteren Argumente des Bw mangels rechtlicher Relevanz nicht mehr einzugehen.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r   

 

 

 

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