Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163942/4/Bi/Se

Linz, 14.04.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P R, T, vom 4. März 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 30. Jänner 2009, VerkR96-56516-2008, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967, 3) §§ 36 lit.d iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 4) §§ 98 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und § 58 Abs.2 KDV Geldstrafen von 1) bis 4) je 45 Euro (je 24 Stunden EFS) verhängt und ihm Verfahrenskostenbeiträge von jeweils 4,50 Euro, zusammen 18 Euro, auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit Schreiben vom 4. März 2009, persönlich abgegeben bei der Erstinstanz an diesem Tag, Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorent­schei­dung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhand­lung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Wie dem Verfahrensakt beigelegten Rückschein zu entnehmen ist, wurde das angefochtene Straferkenntnis vom Bw persönlich am 10. Februar 2009 vom Zusteller ausgefolgt – die Rubrik "Empfänger" ist angekreuzt.  

Ausgehend vom Zustelldatum wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist bis 24. Februar 2009 errechnet. Die Einbringung der Berufung erfolgte mit 4. März 2009.

 

Dem Bw wurde eine Kopie des Rückscheins und die offensichtliche Verspätung des Rechtsmittels seitens des UVS mit Schreiben vom 12. März 2009 zur Kennt­nis gebracht und ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens des UVS zur Abgabe einer Stellungnahme hiezu eingeräumt. Das h. Schreiben wurde laut Rückschein am 18. März 2009 hinterlegt; eine Äußerung des Bw dazu ist bislang nicht erfolgt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Dieser Bestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis. Die vom Bw am 4. März 2009 persönlich bei der Erstinstanz abgegebene Berufung war daher als verspätet eingebracht anzusehen. Aus diesem Grund war es dem UVS verwehrt, auf inhaltliche Argumente des Rechtsmittels einzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum