Linz, 16.04.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. W S, geb., K, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16.3.2009, VerkR96-2674-2008, wegen Übertretungen des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf jeweils 55 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils
18 Stunden herabgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe (55 + 55 =) …………………..…............................ 110 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz …................................. 11 Euro
121 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (18 + 18 =) ...... 36 Stunden.
Rechtsgrundlagen: § 20 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie sind als gemäß § 9 Abs. 2 VStG Beauftragter und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Fa. S. GmbH mit dem Sitz in P., D.straße ..., für nachstehende Verwaltungsübertretungen verantwortlich:
Am 29.09.2008 | um 12:20 Uhr | in der Gemeinde Niederwaldkirchen auf der Rohrbacher Straße B127 bei Strkm. 30,370, |
1) haben Sie als Beförderer das gefährliche Gut UN 1263 Farbzubehörstoffe 3; III 2 Fässer (1A1), Gesamtvolumen 10 Liter, mit dem LKW amtliches Kennzeichen PE-.... befördern lassen und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Ladung keine den gemäß Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR 2) haben Sie als Beförderer das gefährliche Gut UN 1263 Farbzubehörstoffe 3; III 2 Fässer (1A1), Gesamtvolumen 10 Liter, mit dem LKW amtliches Kennzeichen PE-.... befördern lassen und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Im Beförderungspapier war die Beschreibung der Versandstücke nicht angeführt. Weder in Lieferschein (161821777), noch im Transportschein (162880790)n sowie in keinem der vorgelegten Transportscheine war die Beschreibung der Versandstücke angeführt. Absatz 5.4.1.1.1 lit. e ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR | ||
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Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1) §§ 13 Abs. 1a Z 3, 27 Abs. 2 Z. 8 GGBG; Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II 2) §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 2, 13 Abs. 1a Z. 2, 27 Abs. 2 Z. 8 GGBG; Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II |
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
1) 110,00 Euro 2) 110,00 Euro
| falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 51 Stunden 51 Stunden |
| Gemäß
§ 27 Abs. 2 Z 8 GGBG § 27 Abs. 2 Z 8 GGBG |
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Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 22,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
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Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 242,00 Euro
. |
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20.3.2009 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 16.4.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVH) durchgeführt, an welcher der Bw teilgenommen hat.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.
Betreffend das Strafausmaß ist auszuführen:
Gemäß § 27 Abs.2 Z8 lit.b GGBG beträgt die Geldstrafe mindestens 110 Euro.
In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung; VfGH vom 27.9.2002, G 45/08-8 ua
Im vorliegenden Fall wurde das gefährliche Gut: UN 1263 Farbzubehörstoffe 3; III; 2 Fässer, Gesamtvolumen: "nur" 10 Liter befördert.
Aufgrund dieser geringen Menge wird die in § 27 Abs.2 Z8 lit.b GGBG vorgesehene Mindeststrafe iSd zitierten Judikatur als "unangemessene Härte" erachtet; somit ist es gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafe auf jeweils 55 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils
18 Stunden herab- bzw. festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 %
der neu bemessenen Geldstrafe.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
§ 20 VStG;