Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164009/7/Kof/Ka

Linz, 16.04.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. W S, geb., K, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16.3.2009, VerkR96-2674-2008,  wegen Übertretungen des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf jeweils 55 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils
18 Stunden herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (55 + 55 =) …………………..…............................ 110 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz …................................. 11 Euro

                                                                                                     121 Euro

                                                                    

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (18 + 18 =) ...... 36 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:  § 20 VStG

                             §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie sind als gemäß § 9 Abs. 2 VStG Beauftragter und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Fa. S. GmbH mit dem Sitz in P., D.straße ..., für nachstehende Verwaltungsübertretungen verantwortlich:

Am

29.09.2008

um

12:20 Uhr

in

der Gemeinde Niederwaldkirchen auf der Rohrbacher Straße B127 bei Strkm. 30,370,

1)      haben Sie als Beförderer das gefährliche Gut UN 1263 Farbzubehörstoffe 3; III 2 Fässer (1A1), Gesamtvolumen 10 Liter, mit dem LKW amtliches Kennzeichen PE-....  befördern lassen und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Ladung keine den gemäß
§ 2 Ziffer 1 GGBG in Betracht kommende Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel aufweist. Sie beachteten die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht. Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung durch die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde. Zwei Fässer (1A1) zu a' 5 Liter mit UN 1263/3/III waren auf der Ladefläche (Siebdruckboden) auf eine Holzpalette gestellt und nicht gegen Verrutschen und Umfallen nach links zu gestapelten Leerpaletten mit Hubwagen und nicht nach hinten zur Ladebordwand bzw. einer liegenden Sackrodel gesichert. Es waren lediglich zwei Fässer und ein kleiner Karton, welche ebenfalls nicht gesichert waren, davorgestellt.
Es wurden keine Zurrmittel, Spannlatten, rutschhemmende Unterlagen oder dergleichen verwendet. Der Abstand der Fässer mit Gefahrgut nach links zu den Leerpaletten betrug 130 cm. Der Abstand nach hinten zur Ladebordwand betrug 340 cm.

      Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz ADR

      Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR

2)      haben Sie als Beförderer das gefährliche Gut UN 1263 Farbzubehörstoffe 3; III 2 Fässer (1A1), Gesamtvolumen 10 Liter, mit dem LKW amtliches Kennzeichen PE-.... befördern lassen und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Im Beförderungspapier war die Beschreibung der Versandstücke nicht angeführt. Weder in Lieferschein (161821777), noch im Transportschein (162880790)n sowie in keinem der vorgelegten Transportscheine war die Beschreibung der Versandstücke angeführt.

      Absatz 5.4.1.1.1 lit. e ADR

      Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)      §§ 13 Abs. 1a Z 3, 27 Abs. 2 Z. 8 GGBG; Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II

2)      §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 2, 13 Abs. 1a Z. 2, 27 Abs. 2 Z. 8 GGBG; Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE II

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

 

1)      110,00 Euro

2)      110,00 Euro

 

falls diese  uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

 51 Stunden

 51 Stunden

 

 

 

 

Gemäß

 

 

 

§ 27 Abs. 2 Z 8 GGBG

§ 27 Abs. 2 Z 8 GGBG

 

     

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

22,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);
     

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 242,00 Euro

.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20.3.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 16.4.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVH) durchgeführt, an welcher der Bw teilgenommen hat.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Betreffend das Strafausmaß ist auszuführen:

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z8 lit.b GGBG beträgt die Geldstrafe mindestens 110 Euro.

 

In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung;  VfGH vom 27.9.2002, G 45/08-8 ua

 

Im vorliegenden Fall wurde das gefährliche Gut:  UN 1263 Farbzubehörstoffe 3; III;  2 Fässer,  Gesamtvolumen:  "nur"  10 Liter  befördert.

 

 

Aufgrund dieser geringen Menge wird die in § 27 Abs.2 Z8 lit.b GGBG vorgesehene Mindeststrafe iSd zitierten Judikatur als "unangemessene Härte" erachtet; somit ist es gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafe auf jeweils 55 Euro  sowie  die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils
18 Stunden  herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 %
der neu bemessenen Geldstrafe. 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 20 VStG;

 

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