Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164019/2/Br/RSt

Linz, 02.04.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau L K geb.    , B, vertreten durch Mag. Dr. G P, Rechtsanwalt B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 22.12. 2008, Zl. VerkR96-9370-2008-Fs, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

II.    Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt      geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1         Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

Zu II. § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Übertretungen nach § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.6 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 134 Abs.1 KFG, eine Geldstrafe von 90 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt, weil sie als Wartepflichtige durch Einbeigen einem Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befunden hat, nicht den Vorrang gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Abbremsen genötigt habe, wodurch es zur Kollision gekommen sei.

Tatort: Braunau am Inn, Erlachweg 13, Parkplatz, nächst Libro

Tatzeit: 12.7.2008, um 13:00 Uhr Fahrzeug; Pkw,    .

 

 

 

1.1. Begründend wird dies mit den nachfolgenden Ausführungen:

"Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurden Sie wegen einer Übertretung nach § 19 Abs. 7 iVm. § 19 Abs. 6 StVO, mit einer Geldstrafe von 90,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, bestraft.

 

Gegen diese Strafverfügung erhob Ihr rechtsfreundlicher Vertreter innerhalb offener Frist Einspruch einen unbegründeten Einspruch und beantragte Akteneinsicht sowie die Einstellung des Verfahrens.

 

Nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung tritt diese außer Kraft und ist das Ermittlungsverfahren einzuleiten, welches, wenn die Tat erwiesen ist, mit der Erlassung eines Straferkenntnisses abzuschließen ist. Der im Straferkenntnis vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag von 10 % gründet im § 64 VStG.

 

Mit Schreiben vom 6.11.2008, welches am 17.11.2008 zugestellt wurde, wurde Ihren rechtsfreundlichen Vertreter der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Frist von 14 Tagen, ab Zustellung, Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden Sie darauf hingewiesen, dass, sollte eine diesbezügliche Äußerung nicht erfolgen, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ohne die weitere Anhörung fortgeführt werden wird.

 

Die Tatsache, dass dieser Aufforderung bis zur Erlassung des ggst. Straferkenntnisses keine Folge geleistet wurde, wertet die Behörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG (§ 24 VStG) als Beweis dafür, dass Sie den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nichts entgegenzuhalten haben. Es ist daher auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Aus der Aktenlage geht hervor, dass

·               Sie mit Ihrem Fahrzeug rückwärts ausparkten.

·               der Lenker des Fahrzeuges, Kennzeichen    sein Fahrzeug anhalten musste.

·               es beim Ausparken zur Kollision mit dem Fahrzeug, Kennzeichen     kam.

·               da vorerst nur Sachschaden entstanden ist und keine Aufnahme durch die Polizei gewünscht wurde, ein Unfallsbericht mit dem Zweitbeteiligten ausgetauscht wurde.

·               am späten Abend Ihre Tochter Krasniqi Laureta über Schmerzen klagte und vom Krankenhaus festgestellt wurde, dass diese eine Halswirbelsäulenzerrung aufweist.

·               auf Grund dieser Verletzung die Polizeiinspektion Braunau am 17.9.2008 sowohl an die Staatsanwaltschaft Ried als auch an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn unter der Aktenzahl C1/14015/2008 einen Verkehrsunfall Abschluss Bericht erstattete.

·               das Gerichtsverfahren, welches Sie betrifft vom Gericht gem. § 190 Z.1 StPO

       eingestellt wurde, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 6 lit. c StVO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach der StVO oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

 

Gemäß § 88 Abs. 1 Strafgesetzbuch ist, wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

 

§ 88 Abs. 2 Strafgesetzbuch: Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist laut Ziffer 3 aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

Da die Ihnen vorgeworfene Tat nach § 190 Z. 1 StPO eingestellt wurde, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Gunde liegende Tat, nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, hat die Behörde zu entscheiden, ob eine Verwaltungsübertretung vorliegt.

 

§ 19.  Vorrang.

     (6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen,  die von Nebenfahrbahnen,  von Fußgängerzonen,  von Wohnstraßen,  von Haus- oder Grundstücksausfahrten,  von Garagen,  von Parkplätzen,  von Tankstellen,  von Feldwegen oder dgl.  kommen.

     (7) Wer keinen Vorrang hat  (der Wartepflichtige),  darf durch Kreuzen,  Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang  (die Vorrangberechtigten)  weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

 

Ein im Nachrang befindlicher Verkehrsteilnehmer darf in eine bevorrangte Verkehrsfläche nur einfahren, wenn er durch gehörige Beobachtung des bevorrangten Verkehrs in seiner tatsächlichen Gestaltung sich Gewissheit verschafft hat, dies ohne Gefährdung oder auch nur Behinderung bevorrangter Verkehrsteilnehmer unternehmen zu können. OGH 21.11.1978, 8 Ob 201/78, ZVR 1979/252.

 

Aus der Aktenlage geht hervor, dass durch Ihren rückwärtiges Ausparken der Vorrang berechtigte sein Fahrzeug zum Stillstand bringen musste und es zudem zur Kollision

kam.

 

Gemäß § 45 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn

1.    die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet,

2.    der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.    Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Da das Tatbild des § 19 StVO erfüllt ist, keine gesetzlichen Schuldausschließungsgründe vorliegen, liegt eine Verwaltungsübertretung vor, welche von der Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.

Sie haben daher die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass Grundlage hiefür gem. § 19 VStG idgF. stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen reicht bei § 99 Abs. 3 lit. a StVO bis 726 Euro.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (laut Schätzung mtl. 800 Euro mtl. Nettoeinkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten) Bedacht genommen.

Strafmildernd war Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

 

Es war daher gemäß § 19 VStG spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

 

2. Dem tritt die Berufungswerberin mit  der dagegen fristgerecht durch ihren Rechtsvertreter eingebrachten Berufung entgegen:

"Die Beschuldigte Leonora Krasniqi gibt bekannt, dass sie mit ihrer Vertretung die Kanzlei Dr. Robert Schertier Dr. Gerhard Paischer in Braunau am Inn beauftragt und bevollmächtigt hat. Die einschreitenden Vertreter berufen sich auf die erteilte Vollmacht.

 

Gegen das Straferkenntnis der BH Braunau am Inn vom 22.12.2008, zugesteift am 09.02.2009. VerkR96-9370-2008-Fs wird in offener Frist

 

BERUFUNG

 

erhoben. Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten. Es werden gestellt die

 

ANTRÄGE

 

·         auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens;

·         in eventu auf Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

 

Begründung

 

kein Tatbestand:

 

Die Behörde stützt sich bei der Feststeilung des Sachverhaltes auf die Aktenlage (Bescheid Seite 2) und führt an, dass nach der Aktenlage der Lenker des Fahrzeuges BR-337 DG „sein Fahrzeug anhalten musste" (Bescheid Seite 2).

 

Im Spruch hingegen wird dazu abweichend angeführt, die Beschuldigte habe den anderen Fahrzeuglenker "zum  unvermitteltem  Abbremsen genötigt".

 

Die im Spruch angeführte Tatbestandsvoraussetzung des § 19 (7) StVO, nämlich die Nötigung zu unvermitteltem Bremsen, findet weder in der Aktenlage noch in den Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses Deckung. So ergibt sich aus der Anzeige der Polizei lediglich, dass der andere Fahrzeuglenker, KH, seinen PKW zum Stillstand bringen musste, da die Beschuldigte mit deren PKW rückwärts aus einem Parkplatz ausfuhr. Dabei kam es zum Zusammenstoß der beiden PKW (Abschlussbericht der PI Braunau am Inn vom 17.09.2008, Seiten 1 und 2).

 

Eine Nötigung des KH zu unvermitteltem Bremsen, wie es das Tatbild des § 19 (7) StVO erfordert, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch wurde dies im angefochtenen Bescheid festgestellt. Es wurde lediglich festgestellt, dass dieser sein Fahrzeug anhalten musste, nicht jedoch, dass dieser Anhaltevorgang über eine normale Betriebsbremsung hinausging.

 

Das bloße Anhalten eines Fahrzeuges hinter einem gerade ausparkenden PKW erfüllt den objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht

 

Die Formulierung im Spruch des Straferkenntnisses vermag die nach der Aktenlage fehlende Tatbestandsvoraussetzung nicht zu ersetzen, da im Spruch lediglich die Diktion der Strafnorm wiedergegeben wurde und der Bescheid sich ausdrücklich auf die Aktenlage stützt, wobei nach den aufgrund der Aktenlage getroffenen Feststellungen keineswegs ein unvermitteltes Bremsen des Unfallgegners vorlag.

 

Verzicht auf mündliche Berufungsverhandlung

 

Da ausschließlich die Aktenlage zu beurteilen ist, wird -auch im Hinblick auf § 51e (3) 3 VStG- auf eine mündliche Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet

 

B, am 21.02.2009                                               K L".

 

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der  Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier angesichts der stattgebenden Sachentscheidung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Aus der vorliegenden Faktenlage ergibt sich der für die Verfahrenseinstellung wesentliche Sachverhalt.

 

 

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

Am 12.7.2008 ist es beim Ausparken der Berufungswerberin zu einer Kollision mit einem am bevorrangten Straßenzug befindlichen Pkw gekommen. Den Ausparkvorgang hat die Berufungswerberin offenbar im Retourgang in den fließenden Verkehr ausgeführt. In der Folge wurde ein Unfallbericht ausgefüllt und die Sache schien damit erledigt. In der Folge zeigten sich jedoch bei einem im Fahrzeug der Berufungswerberin mitfahrenden Kind Verletzungserscheinungen, sodass dieser Sachverhalt letztlich zur Anzeige gelangte. Die strafgerichtlichen Verfahren (AZ: 468 BAZ 870/08g-2) gg. die Berufungswerberin und den Zweitbeteiligten wurde am 13.10.2008 gemäß § 190 Z1 StPO eingestellt.

Feststellungen über eine tatsächliche Unfallskausalität der angeblichen Verletzungen des Kindes liegen ebenso wenig vor wie solche über den tatsächlichen Unfallverlauf. So ortet die Berufungswerberin zutreffend einen Widerspruch, wenn einerseits "von Anhalten müssen des Zweitbeteiligten und gleichzeitig aber von dessen unvermittelten Abbremsen" die Rede ist.

Insbesondere entbehrte die Aktenlage jeglicher Anhaltspunkte über Fahrgeschwindigkeit des Zweitbeteiligten, dessen Fahrlinie, über Weg-Zeit-Abläufe, den Zeitpunkt einer möglichen Gefahrenerkennung, über den Kollisionspunkt und nicht zuletzt ob es sich letztlich nicht doch nur um einen Unfall mit Sachschaden handelt. Die polizeilichen Erhebungen beschränken sich im Ergebnis nur auf die Verletzungsanzeige des Krankenhauses Braunau am Inn, welche erst am 17. Juli 2008, also fünf Tage nach dem Unfallereignis, bekannt wurden. Zum Unfallgeschehen selbst wird nur auf den Ausparkvorgang und die darin ursächliche Kollision mit dem auf dem Erlachweg fahrenden (bevorrangten) Zweitbeteiligten verwiesen. 

Insbesondere welche Verletzung und ob überhaupt von einer Unfallskausalen Verletzung an der Halswirbelsäule ausgegangen werden könnte, ist dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen. Diesbezüglich bedürfte es zumindest ergänzender Erhebungen und allenfalls auch sachverständiger Abklärungen. Diese können jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der fehlenden, zur Verfolgung aber erforderlichen hinreichend präzisen Tatumschreibungselemente unterbleiben (§ 44a Abs.1 VStG).

Zumindest im Zweifel könnte selbst die Voraussetzungen nach § 99 Abs.6 lit.a StVO nicht ausgeschlossen gelten.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Der § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 besagt, dass eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn durch "die Tat" lediglich Sachschaden entstanden ist und die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs.5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs. 1, 1a oder 1b vorliegt. Um diese Rechtsvorschrift nicht dem Sinn zu entledigen ist in einem derartigen Fall mit einer Bestrafung nicht vorzugehen (vgl. dazu VwGH 27.05.1992, 92/02/0168, mit Hinweis auf VwGH 18.12.1979, 1880/79).

Läge tatsächlich eine unfallskausale Verletzung des Kindes der Berufungswerberin vor, käme die Anwendung der obzitierten Rechtsvorschrift wohl nicht zu Anwendung. Diesbezüglich bedürfte es – wie oben schon dargelegt - wohl noch einschlägiger Erhebungen. Da hier jedoch mangels einer nicht ausreichenden Tatumschreibungen iSd § 44a Abs.1 iVm § 31 Abs.1 u. § 32 Abs.2 u. 3 VStG Verfolgungsmängel vorliegen ist das Verfahren jedenfalls nach § 45 Abs.1 Z3 VStG  einzustellen.

Eine taugliche – nämlich alle Tatbestandeselemente beinhaltende – Tatanlastung vermag weder in der Strafverfügung, mit der Wortwendung "nicht den Vorrang gegeben und diesen dadurch zum unvermittelten Abbremsen genötigt" erblickt, noch sonst aus der Aktenlage erschlossen werden.

Damit ist die Berufungswerberin mit ihren Berufungsausführungen  im Recht. 

Bei einer Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs.7 StVO ist nämlich der Sachverhalt insofern zu konkretisieren, dass die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist. Darüber entbehrt es der Anzeige und folglich auch der Aktenlage  (VwGH 15.12.2003, 2001/03/0457  mit Hinweis auf VwGH 30.3.1984, 83/02/0232 und  VwGH 18.5.1984, 82/02/0150).

 

Zur Frage der Verletzungskausalität unterbleiben jedoch aus verfahrensökonomischen  mit Blick auf die Einstellungsvoraussetzungen insbesondere nach § 44 Abs.1 Z3 VStG weitere Sachverhaltsfeststellungen seitens der Berufungsbehörde.

 

Das angefochtene Straferkenntnis war daher in diesem Fall zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG und wäre aus der vorliegenden Sachlage zumindest im Zweifel wohl auch nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum