Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164068/2/Bi/Se

Linz, 16.04.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn V R, G, vertreten durch RA A S, K, vom 24. März 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Wels-Land vom 17. März 2009, VerkR96-12689-2009, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960,  zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 24 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz – VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von 120 Euro verhängt, weil er am 25. Oktober 2008 um 15.10 Uhr den (in Deutschland zugelassenen) Pkw    in March­trenk auf der A25, Welser Autobahn, bei km 11.980 in Fahrtrichtung Suben gelenkt habe, wobei er die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchst­geschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 12 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG), zumal auch keine beantragt und keine konkreten Beweisanträge gestellt wurden. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe bereits mitgeteilt, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wer den Pkw damals gefahren habe. Er wisse aber noch, dass er einen Anhalter mitgenommen habe, der Russe gewesen sei wie er. Dieser habe ihm erzählt, er sei auf dem Weg zu einer Hochzeit, und ihn eingeladen mitzukommen. Da er selbst den Weg nicht gekannt habe und schon eine längere Strecke gefahren gewesen sei, habe der Anhalter ans Steuer gewechselt. Er habe erkennen können, dass sich dieser an die Verkehrsregeln gehalten habe und auch nicht zu schnell gefahren sei. Er habe von einer Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls nichts mitbekommen. Der Anhalter habe ihm seinen Namen und seine Adresse aufgeschrieben und ihn eingeladen, wenn er wieder einmal in Österreich sei. Er habe aber 3 Wochen später den Zettel weggeworfen, zumal er ohnehin nicht vorgehabt habe, den Anhalter zu besuchen. Hätte man ihn rechtzeitig gefragt, hätte er den Zettel noch gehabt und die Daten des Anhalters mitteilen können. Er habe aber keinen Anlass gehabt, die Daten länger aufzubewahren, weil er auch nicht damit rechnen habe müssen, "mit einem österreichischen Verwaltungsstrafverfahren überzogen zu werden". Ihm sei beim Wegwerfen des Zettels keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da er aber nun nicht mehr wisse, wer der Lenker gewesen sei, könne er auch nicht bestraft werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Geschwindigkeit des Pkw GOE-VR59, der auf den Bw zugelassen ist, am 25. Oktober 208 um 15.10 Uhr auf der A25, der Welser Autobahn, bei km 11.980 in Fahrtrichtung Suben mit dem stationären geeichten Radargerät MUVR 6F, Nr. 1520, mit 138 km/h gemessen wurde, obwohl dort nur eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist. Der Anzeige und dem Tatvorwurf wurde eine Geschwindigkeit von 131 km/h, dh eine Überschreitung um 31 km/h zugrunde gelegt.

Gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 18. November 2008 erhob der Bw fristgerecht Einspruch, worauf er unter Vorlage des Radarfotos und des Eich­scheines des Radargerätes zur Rechtfertigung aufgefordert wurde. Mit Schreiben vom 5. Jänner 2009 erklärte der Bw pauschal, er bestreite die Tat und könne sich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern, wer den Pkw gefahren habe. Die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen, komme nicht in Betracht.

Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Laut Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26. Juli 2001, Zl. 314.525/1-III/10/01, ist auf der A25 in Fahrtrichtung Suben von km 10.800 bis km13.700 an Werktagen in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr zur Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs die erlaubte Höchst­geschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung ist kundgemacht durch gut sichtbar aufge­stellte Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO, wobei auch darauf hingewiesen wird, dass der Samstag ein Werktag ist. Grund für die Geschwindig­keitsbeschränkung ist, dass sich im angegebenen Autobahnabschnitt ein großer Lkw-Terminal und zahlreiche Zu- und Abfahrten sowie die Abzweigung zur A9, auf die der Bw dann in Richtung Suben fuhr, befinden und dem Schwerverkehr ein gefahrloses Einordnen ermöglicht werden soll. Durch die Geschwindigkeits­beschränkung konnten die Verkehrsunfälle im dortigen Bereich erheblich vermindert werden. Da im 65 km-Umkreis des Lkw-Terminals der Schwerverkehr vom Wochen­endfahrverbot ausgenommen ist, wurde die Geschwindigkeitsbe­schrän­kung an Samstagen bis 22.00 Uhr belassen.

 

Das Radarfoto lässt eindeutig die ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung ersehen, wobei auch das Kennzeichen des auf den Bw zugelassenen Pkw zweifel­los abzulesen ist – der Bw hat auch nicht bestritten, dort zur angegebenen Zeit unterwegs gewesen zu sein. Die vorgeschriebenen Toleranzen von 5 % vom Mess­wert, aufgerundet auf 7 km/h, wurden vom Messwert 138 km/h abgezogen und ergeben eine dem Tatvorwurf zugrundezulegende Geschwindig­keit von 131 km/h.

 

Zur Frage, wer den Pkw gelenkt hat, hat der Bw in der Berufung nunmehr eine Geschichte dargelegt, die nicht nur absolut lebensfremd ist, sondern auch in keiner Weise irgendwie durch Beweise untermauert werden kann. Dass jemand, wenn er einen Anhalter mitnimmt, zufällig an einen Russen gelangt, ist noch einigermaßen vorstellbar, nicht aber dass er einer wildfremden Person nur des­wegen so viel Vertrauen entgegenzubringen vermag, dass er ihm das Lenken seines auf ihn zugelassenen Privatfahrzeuges überlässt. Nach seinen Erzählungen hätte der angebliche Lenker den Bw sogar abseits der Autobahn in kleinere Orte, sogar zu einer Hochzeit, gebracht, dh er hätte sich dem Anhalter ohne jede Ortskenntnis – und offensichtlich ohne Aufwendung jeglicher Aufmerksamkeit – völlig ausgeliefert, was angesichts eines ihm total unbekannten (wenn auch) Russen nicht erklärbar und gegen jede menschliche Vernunft wäre. Abgesehen davon enthält die Geschichte des Bw zwar zahlreiche Anhaltspunkte, anhand derer man den Ort der Hochzeit bzw den Namen und Wohnort des angeblichen Lenkers möglicherweise eruieren hätte können; er vermeidet es aber tunlichst, irgendwelche nachvollziehbaren Angaben zu machen und belässt es bei einer vagen, ja sogar märchenähnlichen Erzählung.

      

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist dieser Erzählung des Bw nichts abzugewinnen. Der Bw hat selbst ausgeführt, er habe den Pkw (bis zur unbewiesenen Mitnahme des angeblichen Anhalters) selbst in Richtung Suben gelenkt. Er hat auch nicht dargelegt, wie er an den angeblichen Anhalter gelangt sein soll – auf Autobahnen ist die Anhaltung von Lenkern zum Zweck des Mitfahrens lebensgefährlich und daher verboten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zur Überzeugung, dass die Version des Bw vom leider wegen des (aber nicht fahrlässigen) Wegwerfens des Zettels mit den persönlichen Daten – dass er sich einen Führer­schein zeigen lassen habe, hat nicht einmal der Bw behauptet – nicht mehr eruierbaren Anhalter völlig unglaubwürdig ist und vielmehr der Bw selbst der Lenker des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt war. Dass der Bw nicht in der Lage ist, seine Behauptungen durch Beweise zu untermauern, muss daher zu seinen Lasten gehen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher die Ansicht, dass der Bw selbst den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat, zumal von einer Glaubhaft­machung mangeln­den Verschuldens gemäß § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs 3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe reicht – eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht ausgesprochen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts– und Schuldgehalt der Übertretung, wobei der Bw unbescholten ist, was einen wesentlichen Milderungs­grund darstellt, dem das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als Grundlage für den Unrechtsgehalt gegenübersteht. Der Bw hat auch der Ein­kommens­schätzung der Erstinstanz im Schreiben vom 12. Dezember 2008 (1.500 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) nichts entgegengesetzt. Ein Ansatz für eine Strafherabsetzung findet sich auf dieser Grundlage nicht.   

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Version des Bw von der Person eines angeblichen Lukas weder überprüf, noch nachvollziehbar –> Bestätigung

 

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