Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240669/2/BP/Wb/Se

Linz, 08.04.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des H S, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 19. Februar 2009, GZ. SanRB96-96/2006, wegen einer Übertretung des LMSVG zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als das Strafausmaß auf 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.

 

II.              Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird der Beginn des Begehungszeitraumes "17. Oktober 2005" durch "9. April 2006" ersetzt; im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

III.          Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Ver­waltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 19. Februar 2009, GZ. SanRB96-96/2006, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 100,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt und führte im Spruch dieses Bescheides aus, dass mit Bescheid vom 10. Februar 2003 dem Bw vom Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht Maßnahmen und Vorkehrungen gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 betreffend die Wasserversorgungsanlage am Anwesen des Bw vorgeschrieben worden seien. Nachdem vom Bw eine Vorstellung eingebracht worden sei, sei nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens beim Amt der Oö. Landesregierung der Bescheid vom 5. Juni 2003 erlassen worden, gegen den Berufung eingebracht worden sei. Diese sei zur Entscheidung an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorgelegt worden; sie sei mit dortigem Bescheid vom 12. August 2005 abgewiesen worden.

 

Unter Spruchabschnitt I des Bescheides vom 5. Juni 2003 seien dem Bw folgende zu wählenden Möglichkeiten zur Behebung der Probleme aufgetragen worden:

 

§       Sanierung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage (Verhinderung von Verunreinigungen vom eigenen Grundstück bzw. Nachbargrundstück) oder

§       Anschluss an einen Wasserspender mit einwandfreier Trinkwasserqualität oder die

§       Errichtung eines neuen Wasserspenders

 

binnen sechs Monaten ab Bescheiderlassung.

 

Am 13. Juli 2006 sei ein Prüfbericht vom 30. Juni 2006 bei der Lebensmittelaufsicht des Amtes der Oö. Landesregierung eingelangt. Im Gutachten zu diesem Prüfbericht sei das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage M, als "Nicht verkehrsfähig" beurteilt worden. Eine am 8. August 2006 von der Lebensmittelaufsicht durchgeführte Revision zur Kontrolle der Erfüllung der Bescheidauflagen und zur Ermittlung, ob sich die Wasserversorgungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand befinde, habe ergeben, dass die Schachtwand im Bereich des vierten Schachtringes unterhalb der Rohr- und Kabeldurchführungen ein Eindringen von Oberflächenwasser ermöglichen würde. Es sei ein beträchtlicher Eintrag von Oberflächenwasser zu sehen gewesen (dokumentiert in Form eines Videos). Der Bw habe damit vom 17. Oktober 2005 bis zum 8. August 2006 weder eine Sanierung der Wasserversorgungsanlage im Sinne einer Verhinderung von Verunreinigungen vom eigenen und Nachbargrundstück, noch den Anschluss an einen Wasserspender mit einwandfreier Trinkwasserqualität, noch die Errichtung eines neuen Wasserspenders durchgeführt. Somit habe er nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten ab Bescheiderlassung dem Bescheidauftrag Folge geleistet und habe damit gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz verstoßen.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 90 Abs.4 Z3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl Nr. 13/2006 i.V.m. Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 5. Juni 2003, SanRB-120944/7/2003-Hau, und Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom 12. August 2005, BMGF-75120/0045-IV/B/10/2005, genannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass mit Strafverfügung vom 11. Dezember 2006 dem Bw zur Last gelegt worden sei, dass er bei seiner Wasserversorgungsanlage auf seinem Anwesen bis zum 8. August 2006 weder eine Sanierung der Wasserversorgungsanlage im Sinne einer Verhinderung von Verunreinigungen vom eigenen und Nachbargrundstück, noch den Anschluss an einen Wasserspender mit einwandfreier Trinkwasserqualität, noch die Einrichtung eines neuen Wasserspenders durchgeführt habe. In seinem Einspruch gegen diese Strafverfügung habe der Bw am 19. Dezember 2006 angegeben, dass diese Angelegenheit seit Oktober 2005 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei und, dass sein Anwalt einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt habe.

 

Nach Aufforderung habe die Ehegattin bei der belangten Behörde am 13. Juni 2007 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 17. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom 12. August 2005 und den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung an den Verwaltungsgerichtshof vom 4. August 2006 vorgelegt.

 

Nach Rücksprache mit dem rechtsfreundlichen Vertreter am 13. September 2007 habe dieser angegeben, dass in seinen Akten keine Erledigung zu diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorlägen. Eine diesbezügliche Urgenz an den VwGH sei der belangten Behörde noch am 13. September 2007 zur Kenntnis übermittelt worden. Da bei der belangten Behörde bis zum 7. Jänner 2008 keine Entscheidung des VwGH über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung eingelangt sei, sei der rechtsfreundliche Vertreter an diesem Tag nochmals deswegen kontaktiert worden. Er habe dabei erneut angegeben, das noch immer keine Entscheidung bei ihm vorliege.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22. April 2008 sei beim rechtsfreundlichen Vertreter nochmals und letztmalig angefragt worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2008, Zl. 2005/10/0181-8, sei die Beschwerde gegen den in Rede stehenden Bescheid als unbegründet abgewiesen worden.

 

Da eine Übertretung nach dem LMSVG in Verbindung mit dem Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 5. Juni 2003 und dem Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom 12. August 2005 vorliege, habe mit einem Schuldspruch vorgegangen werden müssen.

 

Bei der Strafbemessung sei der Umstand zu berücksichtigen gewesen, dass vom Bw keine einschlägigen Vorstrafen aufscheinen würden, erschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen. Da die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der belangten Behörde nicht bekannt seien, werde von einem geschätzten monatlichen Einkommen von 2.000 Euro , keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich ein – rechtzeitig mit 9. März 2009 (bzw. 11. März 2009) eingebrachter – Einspruch. In diesem führt der Bw ua. aus, dass die allfällige Verschmutzung der Trinkwasseranlage nicht von seinem Anwesen, sondern vom Oberflächenwasser seiner Nachbarn verursacht sei. Zu dem Tatvorwurf den Auflagen des in Rede stehenden Bescheides des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen nicht entsprochen zu haben, nimmt er jedoch keine Stellung.

 

2. Mit Schreiben vom 24. März 2009 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsstrafakt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Daraus ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt – im Übrigen auch vom Bw im Wesentlichen nicht bestritten – eindeutig wie unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellt.

 

2.2. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 und 3 VStG verzichtet werden.

 

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 90 Abs.4 Z3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz­gesetzes, BGBl I Nr. 13/2006 begeht, wer einer Anordnung gemäß den §§ 39, 58 Abs.1 oder 59 Abs.1 oder 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten und wird im Übrigen auch vom Bw nicht in Abrede gestellt, dass er keine der mit dem in Rede stehenden Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen bestätigten und somit rechtskräftig erteilten Auflagen zur Verbesserung seiner Wasserversorgungsanlage durchgeführte. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich wer tatsächlicher Verursacher der Verunreinigung der Wasserversorgungsanlage ist. Im zugrundeliegenden Bescheid hatte eine der drei Auflagen bereits Bezug auf Oberflächenwasseremissionen auch von Nachbarn genommen. Darüber hinaus ist aber auch festzustellen, dass eine am 8. August 2006 von der Lebensmittelaufsicht durchgeführte Revision zur Kontrolle der Erfüllung der Bescheidauflagen und zur Ermittlung, ob sich die Wasserversorgungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand befinde, ergeben habe, dass die Schachtwand im Bereich des vierten Schachtringes unterhalb der Rohr- und Kabeldurchführungen ein Eindringen von Oberflächenwasser ermöglichen würde. Es ist unbestritten, dass hier die im in Rede stehenden Bescheid angeführten Maßnahmen Abhilfe schaffen können.

 

Es ist daher der belangten Behörde folgend vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes auszugehen.

 

Hinsichtlich der Strafverjährungsfrist von drei Jahren sei angemerkt, dass dem Bw die Verwaltungsübertretung zumindest gerechnet ab dem 9. April 2006 vorzuwerfen ist. Dieser Umstand war auch im Spruch dieses Erkenntnisses zu berücksichtigen.

 

3.3. Das LMSVG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahr­läs­siges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaub­haft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im vorliegenden Fall hat der Bw zumindest grob fahrlässig gehandelt, da es ihm bewusst sein musste, dass er die in Rede stehenden Bescheidauflagen fristgerecht zu erfüllen hatte.

 

Die subjektive Tatseite liegt somit ebenfalls vor.

 

3.4. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine überlange Verfahrensdauer als besonderer Milderungsgrund zu werten (vgl zB. VfGH-Erk vom 9.06.2006, Zl. B 3585/05).

 

Das Strafverfahren dauert mittlerweile rund 2 Jahre und 9 Monate und damit vor dem Hintergrund des Art 6 EMRK zu lange, weil weder der von der belangten Behörde betriebene Verfahrensaufwand, noch besondere rechtliche Schwierigkeiten eine solche Dauer rechtfertigen. Deshalb war die überlange Verfahrensdauer mildernd zu berücksichtigen. In diesem Sinne wurde die verhängte Strafe auf die Hälfte herabgesetzt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

 

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