Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251966/33/BMa

Linz, 31.03.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des F S-S, S, vom 6. November 2008, FA-GZ. 091/77035/8/2006, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. Oktober 2008, Zl. SV96-54-2007/La, mit welchem das gegen A H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B G, S, wegen einer Übertretung des Ausländerbe­schäftigungsgesetzes 1975, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde das mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Oktober 2007, Zl. SV96-54-2007-La, gegen A H eingeleitete Verwaltungs­strafverfahren wegen einer Übertretung des AuslBG gemäß § 45 VStG eingestellt. Dem Beschuldigten war angelastet worden, es als allein vertretungsbefugter Gesellschafter für alle zur Vertretung nach außen berufenen Organe der H K, S, und somit als gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, dass von dieser Gesellschaft die Arbeitsleistungen eines näher bezeichneten Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt worden sei, am 7.11.2006 in S, Baustelle der H KG, entgegen dem § 18 AuslBG, in Anspruch genommen zu haben, ohne dass dafür die entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

2. Dagegen wurde vom F S-S fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und entsprechende Strafen zu verhängen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 28a Abs 1 AuslBG hat die Abgabenbehörde im Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs 1 Z1, 5 und 6, nach § 28 Abs 1 Z 2 lit. c bis f dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetztes durch die Ab­gabenbehörde betrifft, Parteistellung und ist berechtigt, Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern Beschwerde an den VwGH zu erhe­ben. Die Unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen solcher Bescheide un­verzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

 

Seit 1.1.2007 ist die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB) bei den Finanzämtern eingegliedert. Daher gelten für die KIAB, als Organisationseinheit der Abgabenbehörde (Finanzämter), die Zuständigkeits­regeln des § 3 Abs 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG)  und der §§ 53 ff Bundesabgabenordnung (BAO).

 

Gemäß § 3 Abs 4 AVOG obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Fi­nanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG) und AVRAG zugewiesenen Auf­gaben. Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) vorge­nommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.

Aus dieser Bestimmung lässt sich jedoch zwingend schließen, dass alleine aus dem Um­stand, dass ein Finanzamt auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsberei­ches Maßnahmen setzt, keine Zuständigkeit für das weitere Verfahren begründet wird, da die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig sind (vgl. dazu UVS Salzburg vom 15.10.2008, Zl. UVS-11/10.857/2-2008 und vom 19.11.2008, Zl. UVS-11/10880/14-2008).

 

Nach § 49 Abs 1 BAO sind Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im § 1 bezeichne­ten Öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52).

 

Nach § 52 BAO sind unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen für die sachliche Zuständigkeit und für den Amtsbereich der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des Bundesgesetzes über den Unabhängigen Finanzsenat maßgeblich.

 

Nach § 58 BAO ist für die Einhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen sowie nach den Abgabenvorschriften selbstständiger abgabepflichtiger Personenvereinigungen ohne eigene Rechts­persönlichkeit und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet; ist dieser nicht im Inland gelegen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz. Befinden sich weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland (beschränkt Steuerpflichtige), so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wertvollste Steuerquelle befindet. Für den Steuerabzug gilt die Zuständig­keitsbestimmung des § 59.

 

Im gegenständlichen Fall ist die Geschäftsleitung nicht im örtlichen Wirkungsbereich des F S-S gelegen. Die bloße Beiziehung des F S-S im erstinstanzlichen Verfahren vermag nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung nicht zu begründen.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

 

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