Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252062/15/Py/Sta

Linz, 16.04.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn B V, S, L,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Dezember 2008, GZ: SV96-65-2006, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. April 2009, zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde verringert sich auf 50 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§  64 und 65  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  vom 29. Dezember 2008, GZ SV96-65-2006, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw)  wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 72 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 200 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als Gewerbeinhaber und Arbeitgeber Ihrer Firma mit Sitz in A, K, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber zumindest am 16.05.2006 bei Ihrem Verkaufsstand in L, L, den indischen Staatsangehörigen H S V, geb., als Hilfsarbeiter, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigten, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde  noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaß. Herr H S V ging – nachdem sich Personen dem gegenständlichen Verkaufsstand näherten – zum Verkaufsstand, wo er eine Geldbörse, welche unter einem Stapel Hosen versteckt war, an sich nahm und begann ein normales Verkaufsgespräch."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass der indische Staatsangerhörige H S V, nachdem sich Kontrollorgane des Finanzamtes L dem gegenständlichen Verkaufsstand näherten, zum Stand ging, wo er zuerst eine Geldbörse, welche unter einem Stapel Hosen versteckt war, an sich nahm und in weiterer Folge ein Verkaufsgespräch begann, ehe sich die Kontrollorgane zu erkennen gaben. Die in § 28 Abs.7 AuslBG normierte gesetzliche Vermutung illegaler Ausländerbeschäftigung konnte der Bw mit seinem Vorbringen im Strafverfahren nicht widerlegen, zumal Herr H S V bereits am 2. Mai 2006 am Stadtplatz in G beim dortigen Jahrmarkt beim Verkaufsstand des Bw arbeitend angetroffen wurde. Da der Bw für die gegenständliche Ausländerbeschäftigung nicht die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegt habe, sei der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten. Der Bw habe auch keinerlei Umstände vorgebracht, die an seinem fahrlässigen Verhalten Zweifel zulassen, weshalb auch die subjektive Tatseite erfüllt sei.

 

Zur Strafbemessung wird angeführt, dass als mildernd die kurze Beschäftigungsdauer und die lange Verfahrensdauer gewertet werde, erschwerend sei jedoch die bereits erwähnte rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe nach dem AuslBG zu berücksichtigen, weshalb die verhängte Mindeststrafe als tat- und schuldangemessen erscheine.

 

Des Weiteren wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass das hinsichtlich des Vorwurfs der unberechtigten Beschäftigung des Herrn B C anhängige Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt wird.

 

2. Gegen den Vorwurf der unberechtigten Beschäftigung des Herrn H S V erhob der Bw vor der belangten Behörde am 6. März 2009 mündlich Berufung.

 

2.1. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung ist auszuführen, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis laut Zustellnachweis am 9. Jänner 2009 von einem Mitbewohner der Abgabestelle, nämlich dem Bruder des Bw, übernommen wurde. Wie der Bw durch Vorlage seines Reisedokumentes glaubwürdig unter Beweis stellen konnte, befand er sich in dieser Zeit, nämlich vom 18. Dezember 2008 bis 2. März 2009, in Indien.

 

Gemäß § 16 Abs.5 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idgF gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Die vom Bw am 6. März 2009 vor der belangten Behörde mündlich erhobene Berufung ist daher rechtzeitig.

 

2.2. Inhaltlich bringt der Bw vor, dass Herr H S V sein Neffe sei und zu keiner Zeit am Verkaufsstand gearbeitet habe. Er sei die ganze Zeit im Auto gesessen, lediglich als er von Kontrollorganen aufgefordert wurde, aus dem Auto zu kommen, sei er ausgestiegen. Sein Neffe sei lediglich auf Besuch bei ihm gewesen, er wohne normalerweise in W. Es werde daher die Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens auch bezüglich Herrn H S V beantragt.

 

3. Mit Schreiben vom 6. März 2009 hat die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied zur Entscheidung berufen  (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. April 2009. An dieser haben der Bw sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung als Parteien teilgenommen. Als Zeuge wurde der im Straferkenntnis angeführte indische Staatsangehörige H S V sowie eine an der gegenständlichen Kontrolle beteiligte Beamtin der Finanzverwaltung einvernommen. Zur Einvernahme des Bw sowie des indischen Zeugen wurde eine Dolmetscherin der Verhandlung beigezogen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Gewerbeinhaber der Firma B V mit Sitz in A, die als Marktfahrer einen mobilen Verkaufsstand mit Lederwaren und Textilien betreibt.

Am 16. Mai 2006 beschäftigte der Bw den indischen Staatsangehörigen H S V, geb. am 4.6.1979, auf einem in L, L aufgestellten Verkaufsstand.

 

Arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für diese Beschäftigung lagen nicht vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. April 2009.

 

Die als Zeugin einvernommene Beamtin der Finanzverwaltung schilderte in ihrer Aussage nachvollziehbar die Kontrollsituation. Insbesondere wurde von ihr der Umstand, dass der im Straferkenntnis angeführte indische Staatsangehörige zunächst im Auto gesessen hat und sich erst, als sie sich für die am Stand ausgelegte Ware interessierte, ausgestiegen und auf sie zugekommen ist, sehr lebensnah und glaubwürdig dargelegt und ausdrücklich bestätigt. Der Umstand, dass Herr H S V nach einer auf dem Verkaufstisch bereitgehaltenen Geldbörse griff, wird ebenfalls von der Zeugin bestätigt. Dagegen vermag sowohl die Verantwortung des Bw als auch die Aussage des Zeugen H S V, er habe im Auto gesessen als er von den Kontrollbeamten angesprochen wurde, nicht zu überzeugen, da für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates keine Veranlassung besteht, an der völlig gegenteiligen Aussage der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugin über ihre Wahrnehmungen zu zweifeln, wohingegen für den Zeugen H S V durchaus Veranlassung besteht, das Geschehen zu Gunsten des Bw darzustellen. Die Verhandlungsleiterin konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auch davon überzeugen, dass die körperliche Beeinträchtigung der rechten Hand des Zeugen V nicht grundsätzlich jegliche manipulativen Tätigkeiten ausschließen muss, sondern ihm damit eine Verkaufstätigkeit in der am gegenständlichen Stand erforderlichen Form durchaus möglich ist. Diese Beeinträchtigung wurde zudem auch von der Zeugin G in ihrer Aussage als Wiedererkennungsmerkmal angeführt, weshalb auch eine Verwechslung des Zeugen V mit dem ebenfalls in weiterer Folge am Stand aufhältigen indischen Staatsangehörigen B S C durch die Zeugin ausgeschlossen werden kann.

 

5. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Der indische Staatsangehörige H S V begann am 16. Mai 2006 beim Verkaufsstand des Bw ein Verkaufsgespräch mit einer vermeintlichen Kundin und bediente sich dabei einer am Stand verwahrten Geldbörse. § 28 Abs.7 AuslBG stellt für bestimmte Fälle der Betretung von Ausländern in Betriebsräumen, Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen die widerlegliche Vermutung auf, dass unerlaubte Beschäftigung von Ausländern vorliegt. Bei dem Verkaufsstand des Bw mit der als Kasse vorgesehenen Brieftasche handelt es sich um einen Arbeitsplatz, der im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist. Dem Bw ist es nicht gelungen, die in diesem Fall aufgestellte gesetzliche Vermutung des § 28 Abs.7 AuslBG glaubwürdig zu widerlegen.

 

Für das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG ist es hinreichend, dass der Ausländer im Sinn es der im § 2 Abs.2 lit. a bis lit. e AuslBG näher bezeichneten Tatbestände faktisch verwendet wird. Es ist daher unerheblich, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller Arbeitsvertrag mit dem Ausländer geschlossen wird bzw. welchen Inhalt eine allenfalls darüber ausgefertigte Vertragsurkunde hat (VwGH vom 14.11.2002, Zl. 2000/09/0174).

 

Für die Bewilligungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses ist die zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Dienstvertrag zustande gekommen ist, unmaßgeblich. Der Begriff der Beschäftigung ist durch § 2 Abs.2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Dienstverhältnis (§ 2 Abs.2 lit. a AuslBG) oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (§ 2 Abs.2 lit. b AuslBG) als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff  ist, dass die festgestellte  Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit (§ 2 Abs.4  1. Satz AuslBG) zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, dass typischer Weise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Dienstvertrag zustande gekommen ist, ob diesem Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (VwGH vom 16.9.1998, Zl. 98/09/0183).

 

Wie der Bw in der Berufungsverhandlung angab, hält sich Herr H S V an verschiedenen Orten auf, je nachdem, wo er eine günstigere Unterkunft bekommt. Die Verantwortung des Bw, der Zeuge habe sich lediglich auf Besuch aufgehalten, ist auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht glaubwürdig. Vielmehr ist  - insbesondere auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Ausländer bereits wenige Tage davor bei einem Verkaufsstand des Bw auf einem Jahrmarkt in G angetroffen wurde - nicht glaubwürdig. Hinzu kommt, dass nach Angaben der Kontrollbeamtin in der Berufungsverhandlung der Ausländer zunächst als einziger Betreuer des Standes aufgetreten ist.

 

Es traten im Verfahren auch keine Umstände hervor, aus denen zu schließen wäre, dass für die Standbetreuung ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart war, wobei die für Arbeitsleistungen zu erwartende Entlohnung auch in Form von Naturalentgelt, etwa durch Beistellung von Kost und Quartier, erfolgen kann. Wurde mit dem Ausländer Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, dann schadet es auch nicht, wenn eine Vereinbarung über eine bestimmte Höhe des monitären Entgeltes unterblieben ist, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich; die Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der verwendete Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist (VwGH vom 15.12.2004, Zl. 2003/03/0078).

 

Im Verfahren trat auch nicht hervor, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen – nicht unter die Bewilligungspflicht nach dem AuslBG fallenden – Familiendienst des Ausländers gehandelt hat. Zwar ist der Bw mit dem Ausländer nach seinen Angaben verwandt, jedoch können nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden, als solche Gefälligkeitsdienste angesehen werden. Auf Grund des Umstandes, dass der Bw den ausländischen Staatsangehörigen bereits davor an einem Verkaufsstand beschäftigte, ist nicht von keiner kurzfristigen Beschäftigung auszugehen. Hinzu kommt, dass auch die Unentgeltlichkeit dieser Tätigkeit im Verfahren nicht erwiesen werden konnte.

 

Das Vorliegen eines Familiendienstes ist daher zu verneinen und der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Seitens des Bw wurden im Verfahren keine Angaben gemacht, die Zweifel an seinem Verschulden an der vorliegenden Verwaltungsübertretung aufkommen lassen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Beschäftigung von Ausländern einer Bewilligung bedarf. Zudem hat sich ein Gewerbetreibender mit den gesetzlichen Bestimmungen, die mit der Ausübung seines Gewerbes verbunden sind, entsprechend vertraut zu machen, wobei dem Bw bereits auf Grund der kurze Zeit davor in G durchgeführten Kontrolle die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschäftigung des Ausländers vor Augen geführt wurden.

 

Die Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass – wie bereits von der Erstbehörde ausgeführt – als mildernd die übermäßig lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens zu werten ist. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2008, Zl. B304/07 ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis der staatlichen Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind seit der Tatbegehung und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates nahezu 3 Jahre vergangen, sodass von keiner im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war, zumal es sich gegenständlich auch um kein sehr komplexes Verfahren handelt. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund bei der Strafbemessung entsprechend zu werten. Die mit 1. Dezember 2008 über den Bw rechtskräftig verhängte Vorstrafe betreffend Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz war zum Zeitpunkt der Begehung der Tat noch nicht rechtskräftig, weshalb sie im gegenständlichen Fall nicht als straferhöhend heranzuziehen ist (vgl. VwGH vom 26.6.1989, Zl. 88/12/0172).

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Im Hinblick auf die kurze Dauer des im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitraumes konnte daher unter Anwendung des § 20 VStG die von der Erstbehörde verhängte Strafe unter Anwendung des § 20 VStG im Hinblick auf die Tatumstände auf das nunmehr verhängte Ausmaß herabgesetzt werden. Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet jedoch aus, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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