Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300881/2/BP/Se

Linz, 07.04.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des J H, vertreten durch Mag. T S, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 27. Februar 2009, GZ.: Pol96-538-2009, über eine Beschlagnahme  nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 27. Februar 2009, GZ.: Pol96-538-2009, wurden zur Sicherung der Strafe des Verfalls eine Hündin mit ihren 12 Welpen (an den Schwänzen kupiert) in Beschlag genommen, da dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) zur Last gelegt werde, im Verdacht zu stehen, 12 Welpen aus einem ca. 5 Wochen alten Wurf einer ihm gehörenden Dobermannhündin an den Schwänzen kupiert zu haben. Weiters stehe er im Verdacht die Welpen auch noch an den Ohren zu kupieren und sie anschließend in das Ausland zu verkaufen. Als diesbezügliche Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde die §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 5 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idF. BGBl. I Nr. 35/2008 an. An Stelle der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls werde der Erlag von 2180 Euro angeordnet. Als Rechtsgrundlage für den Verfall wird § 37 VStG angeführt.

 

Begründend führt die belangte Behörde lediglich aus, dass der Bw im Verdacht stehe, seine 12 Welpen aus einem Wurf seiner Dobermannhündin an den Schwänzen kupiert und dadurch eine Tierquälerei nach § 5 und einen verbotenen Eingriff an Tieren nach § 7 TSchG in den letzten 5 Wochen begangen zu haben.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom 9. März 2009.

 

Darin führt der Bw – rechtsfreundlich vertreten – u.a. aus, dass die beschlagnahmten 12 Welpen nicht in seinem  Eigentum, sondern im Eigentum des Herrn S T ständen. Bei diesem handle es sich um einen ungarischen Hobbyzüchter, der dabei sei, in Ungarn eine Zucht aufzubauen. Im Rahmen einer Zuchtmiete habe Herr T die Hündin "Gräfin Miell of Mon-ja-mes" des Bw übernommen, um sie von seinem Rüden "Dexter vom Harten Kern" bedecken zu lassen.

 

Herr T habe bereits im Vorjahr vom Bw eine Hündin, nämlich "Gräfin Guylina of Mon-ja-mes" gekauft, mit der er hervorragende Zuchterfahrungen gemacht habe. Er habe in weiterer folge auch "Gräfin Miell of Mon-ja-mes" eine weitere Zucht machen wollen Nachdem es sich dabei um die beste Hündin des Bw handle, sei dieser allerdings nicht bereit gewesen, sie zu verkaufen, sodass sie im Rahmen der Zuchtmiete an Herrn T überlassen worden sei.

 

Am 12 Jänner 2009 habe die in Rede stehende Hündin in Ungarn die nun beschlagnahmten 12 Welpen geworfen. Herr S T, in dessen Eigentum sich die Welpen befänden, habe diese – entsprechend den ungarischen Standards – durch den Kreisveterinär Dr. K G an den Schwänzen kupieren lassen.

 

Mitte bzw. gegen Ende Februar habe Herr T den Bw kontaktiert und ersucht, ob er die Tiere kurzfristig bei ihm einstellen könne, da er geschäftlich verreisen müsse. Nachdem es sich bei der Hündin um das Eigentum des Bw gehandelt habe, habe er dem zugestimmt, damit diese nicht mit dem Wurf in einen fremden Zwinger eingestellt werde.

 

Als Beweise führt der Bw eine Bestätigung S Ts vom 20. März 2009, eine Zuchtbestätigung der FCI, eine Bestätigung Dr. K Gs, eine e-Mail von Herrn T, mit der die Herausgabe der Welpen bzw. die Aufhebung der Beschlagnahme beantragt werde, an.

 

Der Bw habe somit weder etwas mit dem Kupieren der Schwänze der Welpen zu tun gehabt, noch, noch befänden sich diese in seinem Eigentum. Sie seien auch von ihm nicht nach Österreich eingeführt worden.

 

Abgesehen davon , dass die Beschlagnahme somit bereits aus den angeführten Gründen aufzuheben sei, sei der angefochtene Bescheid auch insofern rechtswidrig, als die beschlagnahmten Tiere nicht hinreichend beschrieben worden seien.

 

Abschließend stellt der Bw den Antrag, den angefochtenen Bescheid mit sofortiger Wirkung aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren einzustellen.

 

2.1. Die belangte Behörde hat die "Berufung" samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 24. März 2009 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Da sich bereits aus den Akten der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies und schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 5 Abs.1 Tierschutzgesetz BGBl I Nr. 118/2004 in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung BGBl. I Nr. 35/2008 (TSchG) ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 TSchG sind Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, verboten wie insbesondere das Kupieren des Schwanzes.

 

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist das Ausstellen von Hunden, die nach dem ersten Jänner 2008 geboren sind, an deren Körperteilen eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.

 

3.2. Gemäß § 37 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG kann die Behörde einem Beschuldigten durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder durch taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen, sofern begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen die in der Person des Beschuldigten liegen unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.

 

Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein Verwaltungsstrafverfahren bereits eingeleitet ist, da ansonsten der Wortlaut des Gesetzes nicht vom Beschuldigten sprechen würde.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter eine im Verdacht einer Verwaltungs­übertretung stehende Person, von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache.

 

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes explizit u.a. in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 1978 (verstärkter Senat) Zl. 1664/75 Slg 9664 A unterbricht eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat.

 

Auch im Hinblick auf die Sprucherfordernisse gemäß § 44a VStG, wonach eine Tat unverwechselbar möglichst genau zu umschreiben ist, lässt sich ableiten, dass schon bei der ersten Verfolgungshandlung die vorgeworfene Tat möglichst genau zu determinieren ist. Dabei ist auf die nach dem jeweiligen Tatbestand erforderlichen Sachverhaltselemente Bedacht zu nehmen, jedenfalls aber neben der Tat selbst eine möglichst genaue örtliche und zeitliche Bestimmung zu treffen.

 

3.3. Im vorliegenden Fall legte die belangte Behörde zwar das strafbare Verhalten des Bw grundsätzlich ausreichend dar, wobei sie es aber verabsäumte die in Rede stehende Hündin näher zu bezeichnen, was aber nicht für die Welpen gilt, für die wohl noch keine Registrierung vorliegt.

 

Auch, wenn vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates durchaus nicht verkannt wird, dass im konkreten Fall eine zeitliche oder örtliche Determinierung der Tat unter dem Erfordernis einer raschen behördlichen Reaktion nicht ohne weiteres vorzunehmen war, mangelt es doch dem Tatvorwurf gerade auch an diesen Elementen, da insbesondere die Festlegung des Tatortes für eine allfällige Bestrafung (vgl. § 7 Abs. 1 Z. 2 oder 5) entscheidungsrelevant ist.

 

3.4. Nachdem also nach derzeitiger Aktenlage gegen den Bw noch keine entsprechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG gesetzt wurde und er somit noch nicht als Beschuldigter im Sinne des § 37 Abs. 1 leg. cit. anzusehen ist, war der Berufung stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Es sei jedoch abschließend zunächst auf die noch offene Verjährungsfrist verwiesen, weshalb es der belangten Behörde zukommt zu prüfen, ob sie dem Bw die Tat in entsprechender Weise anzulasten beabsichtigt. Weiters sei angemerkt, dass hinsichtlich der Glaubwürdigkeit die Aussage des Bw, er habe die Hündin samt Welpen von Herrn T wegen dessen Erkrankung übernommen (vgl. Bemerkung vom 27. Februar 2009) und andererseits, wegen einer Reise von Herrn T (vgl. Berufung) doch Zweifel zulässt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen-300881/2/BP/Se vom 7. April 2009

 

§ 37 Abs. 1 VStG iVm. §§ 5 und 7 TSchG

 

Auch, wenn vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates durchaus nicht verkannt wird, dass im konkreten Fall eine zeitliche oder örtliche Determinierung der Tat unter dem Erfordernis einer raschen behördlichen Reaktion nicht ohne weiteres vorzunehmen war, mangelt es doch dem Tatvorwurf gerade auch an diesen Elementen, da insbesondere die Festlegung des Tatortes für eine allfällige Bestrafung (vgl. § 7 Abs. 1 Z. 2 oder 5) entscheidungsrelevant ist.

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum