Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350030/12/Lg/Sta

Linz, 27.03.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. März 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des K U M, vertreten durch Rechtsanwälte T & P, F, I, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks von Linz-Land  vom 4. Dezember 2007, UR96-1815-2007-Pi, wegen einer Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997),  zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 46 Stunden herabgesetzt.

 

II.     Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er am 17.2.2007 um 13.10 Uhr als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet Enns, Autobahn, Enns Nr. 1 bei km 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg die auf Grund der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Berufungswerbers abgezogen worden.

 

 

In der Begründung wird ausgeführt:

 

"Aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 20.02.2007 wird Ihnen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Mit Schreiben vom 19.03.2007 erging an den Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges eine Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 den Lenker zum Tatzeitpunkt bekanntzugeben.

 

Der Zulassungsbesitzer teilte der hs. Behörde am 26.04.2007 mit, dass Sie zum Tatzeitpunkt der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges waren.

 

Gegen die Strafverfügung vom 15.05.2007 haben Sie durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter Einspruch erhoben und um Aktenübermittlung ersucht.

 

Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 27.06.2007 entsprochen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben ist, widrigenfalls das Strafverfahren ohne weitere Anhörung durchgeführt wird.

 

Seitens Ihres rechtsfreundlichen Vertreters wurde mit Schreiben vom 17.07.2007 nachstehende Rechtfertigung abgegeben:

1.) Der Akt entbehrt wesentliche Unterlagen, welche die Korrektheit der Messung nachweisen. Insbesondere ist dem Akteninhalt weder ein Eichschein noch ein Messprotokoll zu entnehmen. Weiters ist auszuführen, dass die vorgeworfene Geschwindigkeit nicht mit der vom Beschuldigten tatsächlich eingehaltenen  Geschwindigkeit übereinstimmt.  Es  ist  davon auszugehen, dass das Messergebnis ein Resultat einer nicht korrekten Messung ist. Beim Beschuldigtenfahrzeug handelt es sich um ein VW-Modell der Marke Crafter. Die maximale Höchstgeschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges wird angegeben mit einem Wert von 158 km/h. Des Weiteren war das Beschuldigtenfahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt mit Ersatzteilen und Werkzeug beladen und kann bereits aus diesem Umstand die maximale Höchstgeschwindigkeit von 158 km/h technisch gar nicht erreicht werden. Der angeblich gemessene Wert von 165 km/h ist sohin in keinster Weise mit der Bauartgeschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges in Einklang zu bringen, da maximal eine Geschwindigkeit von 158 km/h gefahren werden kann.

Der Beschuldigte hat die erlaubte Geschwindigkeit nicht übertreten und keine Verwaltungsübertretung begangen.

Die Korrektheit der Messung wird ausdrücklich bestritten.

Beweis:        PV, wobei die Einvernahme des Beschuldigten bereits jetzt aufgrund                   des ausländischen Wohnsitzes im Rechtswege beantragt wird

                        ZV Chefinspektor G B, per Adresse Landesverkehrs­abteilung                                    Oberösterreich

                        ZV Herr G, per Adresse Landesverkehrsabteilung Oberösterreich

                        vorzulegender Eichschein

                        vorzulegendes Messprotokoll

Da sich sohin ergibt, dass eine gültige Messung nicht durchgeführt worden ist, kann dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nicht vorgeworfen werden.

Es wird daher beantragt, das wider den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen und die Beschuldigtenvertreter von der Einstellung in Kenntnis zu setzen.

 

Aufgrund Ihrer Beweisanträge wurde der für Radaranlagen zuständige Beamte, ChefInsp. G B vom Landespolizeikommando als Zeuge geladen und tätigte am 19.07.2007 nach Wahrheitsbelehrung nachstehende Aussage:

'Die ggst. Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels einer mobilen Radarmessung mit dem Radargerät Multanova VR6F Nr. 1520 festgestellt und fotografisch festgehalten. Das Radargerät funktionierte zum Zeitpunkt der Messung fehlerfrei und war den Vorschriften entsprechend aufgestellt und geeicht (sh. beiliegenden Eichschein). Zum Beweis für die Geschwindigkeitsüberschreitung wird das Radarfoto vorgelegt. Die Vorschriftszeichen sind der Verordnung entsprechend beiderseits der Fahrbahn gut sichtbar mehrmals aufgestellt.'

 

Mit Schreiben vom 03.08.2007 wurde Ihnen die Zeugenaussage, der Eichschein und die Verordnung übermittelt und Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

 

Von dieser Möglichkeit haben Sie Gebrauch gemacht und mit Schreiben vom 07.08.2007 nachstehende Stellungnahme abgegeben:

In umseits bezeichneter Rechtssache ist auszuführen, dass die Behörde dem von den Beschuldigtenvertretern gestellten Beweisantrag bis dato nicht vollinhaltlich nachgekommen ist.

Zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, wurde die Einvernahme des Beschuldigten angeboten. Weiters wird erneut beantragt, den auf dem Radarfoto genannten Auswerter VB G als Zeugen einzuvernehmen.

Wie bereits ausgeführt, konnte der angeblich gemessene Wert von 165 km/h aufgrund der Bauartgeschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges gar nicht gefahren werden. Der gemessene Wert kann so in keinster Weise mit den technischen Daten des Beschuldigtenfahrzeuges in Einklang gebracht werden. Im Hinblick darauf ist nicht erwiesen, dass die Messung korrekt erfolgt ist.

Beweis:            PV, wobei die Einvernahme des Beschuldigten im Rechtshilfeweg                    beantragt wird

                        kfz-technisches Gutachten zur Bauartgeschwindigkeit des                                Beschuldigtenfahrzeuges und zur maximal möglichen                                     Geschwindigkeit.

Aus obig angeführten Gründen werden gestellt die ANTRÄGE:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land möge das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren zu UR96-1815-2007 ersatzlos aufheben und die Beschuldigtenvertreter hiervon in Kenntnis setzen,

in eventu

von einer Bestrafung gegen den Beschuldigten gem. § 21 VStG absehen,

in eventu

gegenüber dem Beschuldigten eine erheblich verringerte Geldstrafe aussprechen.

 

Die ha. Behörde hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 der zum Tatzeitpunkt geltenden Verordnung des Landeshauptmannes für Oberösterreich, LGBl. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 gilt im Sanierungsgebiet

1. in Fahrtrichtung Wien zwischen km 167.850 im Gemeindegebiet von Linz und km 154.966 im Gemeindegebiet von Enns und

2. in Fahrtrichtung Salzburg zwischen km 154.966 im Gemeindegebiet von Enns und km 167.360 im Gemeindegebiet von Linz

eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h in der Zeit von 05.00 Uhr bis 23.00 Uhr. Die Kundmachung dieser Geschwindigkeit erfolgt durch Aufstellung der entsprechenden Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960. Allfällige nach anderen Bestimmungen angeordnete geringere Höchstgeschwindigkeiten bleiben unberührt.

 

Wenn Sie die korrekte Geschwindigkeitsmessung bestreiten, so wird Ihnen die Zeugenaussage des Meldungslegers entgegengehalten und sah die Behörde keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen des fachlich geschulten, technisch versierten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln.

 

Das Messergebnis der Radarüberwachungsanlage sowie das Radarfoto haben ergeben, dass mit dem zum Tatzeitpunkt von Ihnen verwendeten Fahrzeug die festgestellte Geschwindigkeit gefahren wurde.

 

Das verwendete Radargerät war laut dem vorliegenden Eichschein nach den Vorschriften des Eich- und Vermessungsgesetzes ordnungsgemäß geeicht und entsprechend den Zulassungsvorschriften aufgestellt.

 

Im Übrigen wird hier auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine Radarmessung grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt (Hinweis E 16.12.1987, 87/02/0155). Einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten. Die Behörde kann daher - gestützt auf die Aussagen des als Zeugen vernommenen Gendarmeriebeamten, der mit der Handhabung des Radargerätes befasst war - davon ausgehen, dass das Gerät ordnungsgemäß aufgestellt und justiert war, ohne, dass es erforderlich gewesen wäre, die 'Verwendungsbestimmungen der Herstellerfirma' beizuschaffen oder einen Augenschein am Ort der Aufstellung des Gerätes vorzunehmen. (VwGH 91/18/0041 vom 05.06.1991)

 

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 30.06.1992, ZI. 89/07/0005 liegt es im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte.

 

Insbesondere ist eine Befragung des Polizeibeamten VB G für das Verfahren nicht relevant, da dieser lediglich die Auswertung der Radarfoto's vorgenommen hat.

Für die Behörde erscheint es auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind - soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen -gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: mtl. 1.400 Euro netto, Sorgepflicht: keine, Vermögen: keines;

 

Strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit in unserem Verwaltungsbezirk gewertet, straferschwerend war die enorme Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit anzusehen."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

"Als Berufungsgründe werden wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

1. Wesentliche Verfahrensmängel:

 

Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Korrektheit der Messung bestritten.

 

Hierzu wird ausgeführt, dass der Beschuldigte die erlaubte Geschwindigkeit von 100 km/h nicht übertreten hat, was sich auch daraus ergibt, dass der angeblich gemessene Wert von 165 km/h vom Beschuldigtenfahrzeug gar nicht gefahren werden kann. Zum Beweis der Unrichtigkeit der Behördenvorwürfe wurden unter anderem die Einvernahme des Beschuldigten, die Einvernahme des Auswerters VB G als Zeuge und die Aufnahme eines kfz-technischen Gutachtens zur Bauartgeschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges angeboten.

Die Behörde hat diese Beweisanbote ohne nähere Begründung übergangen.

Bei Aufnahme der angebotenen Beweismittel hätte sich ergeben, dass der Beschuldigte die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h eingehalten hat bzw. die Messung nicht korrekt erfolgte.

Dass keine korrekte Messung erfolgte ergibt sich daraus, dass der gemessene Wert von 165 km/h mit den technischen Daten des Beschuldigtenfahrzeuges nicht in Einklang gebracht werden kann.

Beweis:       PV, wobei die Einvernahme des Beschuldigten im Rechtshilfeweg                  beantragt wird ZV VB G, p. A. Landesverkehrsabteilung                                     Oberösterreich Kfz-technisches Gutachten zu Bauartgeschwindigkeit            des Beschuldigtenfahrzeuges und zur maximal möglichen                            Geschwindigkeit

                   Radarfoto

 

2. Unrichtige rechtliche Beurteilung;

 

Die verhängte Geldstrafe ist bei weitem überhöht.

 

Der Beschuldigte ist bislang unbescholten. Bei der Strafzumessung hätte die Behörden den Schutzzweck der Geschwindigkeitsbeschränkung des IG-Luft zu beachten gehabt.

 

Die Geschwindigkeitsbeschränkung der Straßenverkehrsordnung zielt auf eine verkehrssichere Benützung der Straßen ab. Das Immissionsschutzgesetz Luft verfolgt den Zweck, die Beeinträchtigungen der Luft durch Schadstoffausstoße hintanzuhalten.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände beim unbescholtenen Berufungswerber die verhängte Geldstrafe weit überhöht.

Aus obigen Gründen werden gestellt die

 

BERUFUNGSANTRÄGE:

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich möge der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 04.12.2007 zur Zahl UR96-1815-2007-Pi aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten zur Einstellung bringen;

in eventu

der Berufung Folge geben und das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren allenfalls in Anwendung des § 21 VStG zur Einstellung bringen;

in eventu

 

der Berufung hinsichtlich der Strafhöhe Folge geben und die Strafhöhe schuld- und tatangemessen erheblich herabsetzen."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Akt enthält die Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 20.2.2007, die Strafverfügung vom 15.5.2007, den Einspruch vom 15.6.2007, das Messfoto (des ggstl. Fahrzeuges samt Messergebnis und individualisierenden Daten wie Kennzeichen, gemessener Wert, Tatort, Tatzeit, Gerät, Zeuge), die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 17.7.2007, die niederschriftliche Aussage von Chefinspektor G B vom 19.7.2007, die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 7.8.2007.  

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter des Berufungswerbers auf das bisherige Vorbringen.

 

Der Zeuge ChefInsp. B führte aus, die Messung sei mit einem Radargerät Multanova 6F vorgenommen worden. Dieses sei in eine transportable Box eingebaut und am Straßenrand an der bezeichneten Stelle aufgestellt gewesen, und zwar neben dem Pannenstreifen auf dem Zugangssteig zur Notrufsäule. (Diese Situierung demonstrierte der Amtssachverständige mit einer fotografischen Aufnahme auf dem Laptop.). Der Zeuge selbst sei mit dem Fahrzeug auf dem Parkplatz gestanden. Von dort aus habe er den fließenden Verkehr beobachtet und – als besonders geschultes Organ – auf die Einhaltung der technischen Vorschriften geachtet. Näherhin führte der Zeuge aus:

 

"Das Gerät wird aufgestellt. Die Kabel alle zusammengeschlossen. Die Kamera hochgefahren. In diesem Fall handelt es sich um eine Digitalkamera. Dann wird das Radargerät eingeschaltet. Dann wird der Code eingegeben. Außerdem wird die Grenzwertgeschwindigkeit eingegeben. Das heißt, ab welcher Geschwindigkeit das Radargerät aktiv wird.

 

Hierauf gibt das Radargerät ohnehin vor, dass ein Test durchgeführt werden muss. Das ergibt drei Testfotos. Diese sind auf meinem PC ersichtlich.

 

Wenn alles in Ordnung ist, geht die Sache in Betrieb. D.h., schon beim Einschalten erscheint in der Anzeige "Quarztest in Ordnung". Dies signalisiert, dass im Gerät ein interner Prüfvorgang abgeschlossen ist und das Gerät sozusagen zur Benützung freigegeben ist, weil es in Ordnung ist. Und erst hierauf erfolgen die Testfotos...

 

Es ist außerdem vorgeschrieben, dass ich das Gerät parallel zur Fahrbahn aufstelle. Für die gegenständliche Kontrollstelle habe ich mir, da ich dort sehr oft Kontrollen durchführe, eine Linie aufgezeichnet, um das Gerät an optimaler Stelle zu positionieren. Im Gerät ist der Antennenwinkel mit 22o schon vorgegeben."

 

Weiters legte der Zeuge einen Eichschein vor, den sowohl der Verhandlungsleiter als auch der Sachverständige als für das betreffende Gerät als passend und für den Zeitpunkt der Messung als gültig (vom 7.11.2005 bis 31.12.2008) feststellte.

 

Ein Messprotokoll sei, so der Sachverständige, nur bei Lasermessungen vorgesehen, bei denen die Messung (systembedingt) durch keine fotografischen Hilfsmittel dokumentiert sei und eine weitere Überprüfung des Ablesewertes, außer in Form eines Messprotokolls, nicht möglich sei. Gegenständlich sei die Messung durch ein Radarfoto dokumentiert, sodass sich ein Messprotokoll erübrige.

 

Zum Messvorgang führte der Sachverständige aus:

 

"Der Messbeamte stellt das Gerät parallel zum Fahrbahnrand auf, dadurch sind die Winkel zwischen Radarteil und Fototeil, die von Haus aus fixiert sind, vorgegeben. Wenn der Messbeamte das Radargerät entsprechend zum Fahrbahnrand aufstellt, kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Foto- und Messwinkel korrekt eingehalten werden. Aufgrund des vorliegenden Radarfotos können aber auch die Winkel der Aufstellung nachträglich durch eine fotogrammetrische Auswertung überprüft werden...

 

Durch die Auswertung des vorliegenden Radarfotos kann fotogrammetrisch festgestellt werden, dass das gegenständliche Radargerät korrekt aufgestellt wurde. Die fotogrammetrische Auswirkung ergibt gegenständlich sogar einen kleinen Korrekturwinkel im Sinne des Berufungswerbers, d.h. die vom Radargerät gemessene Geschwindigkeit war im Bereich nach dem Komma etwas zu gering, wenn man den Geschwindigkeitsmesswert nach dem Komma vernach­lässigt, ergibt sich im Sinne des Berufungswerbers eine vorwerfbare Geschwindigkeit abzüglich 5 % Messtoleranz von 156 km/h. Aufgrund der fotogrammetrischen Auswirkung ergibt sich eine minimale Erhöhung der Geschwindigkeit des Berufungswerbers von 0,75 km/h, die aber aufgrund der Rundung im Sinn des Berufungswerbers nicht berücksichtigt wurde, sodass von 156 km/h vorwerfbarer Geschwindigkeit auszugehen ist und dabei alle Toleranzen im Sinne des Berufungswerbers berücksichtigt worden sind. Die gegenständliche Messung ist korrekt durchgeführt worden und aufgrund der augenscheinlichen Bildauswertung ist auch festzustellen, dass sich im Auswerte­bereich nur ein Fahrzeug befindet, sodass die Auslösung durch ein anderes Fahrzeug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann."  

 

Im gegenständlichen Fall sei das Gerät sogar optimal aufgestellt gewesen. Alles was für eine konkrete Messung erforderlich sei, sei eingehalten worden. Weiters führte der Sachverständige in diesem Zusammenhang aus:

 

"Dazu ist festzustellen, dass die augenscheinliche Auswertung zeigt, dass das Fahrzeug sich im abfließenden Verkehr befindet. Aufgrund der Messleiste, die sich oberhalb des Radarfotos zeigt, ist erkennbar, dass das Radar für abfließenden Verkehr eingestellt wurde. Es befindet sich das Fahrzeug im Auswertebereich und es befindet sich nur ein einziges Fahrzeug auf dem gegenständlichen Radarfoto. Augenscheinlich ist auch auf der Gegenfahrbahn kein Fahrzeug erkennbar. Unabhängig davon ist festzustellen, nachdem das Radarmessgerät aufgrund der Bildleiste für den abfließenden Verkehr eingestellt gewesen ist und der Messbereich auf Fern eingestellt ist (S3), würden selbst Fahrzeuge im Gegenfahrtbereich nicht detektiert werden und daher würden sie die gegenständliche Messung nicht beeinflussen, unabhängig davon sind aber auf der Gegenfahrbahn gar keine Fahrzeuge erkennbar.

 

Nachdem auch zum Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung vorgelegen ist und die fotogrammetrische Auswertung die Korrektheit der Aufstellung des Radargerätes ergibt, ist zusammenfassend festzustellen, dass alle Parameter und Rahmenbedingungen, die für eine korrekte Radarmessung erforderlich sind, im gegenständlichen Fall erfüllt sind."

 

Zur Frage, ob auf Grund der Bauart des Fahrzeuges auszuschließen sei, dass die vorgeworfene Geschwindigkeit erreicht werden konnte bzw. bejahendenfalls daraus auf eine fehlerhafte Messung zu schließen ist, führte der Sachverständige aus:

 

"Aufgrund der Typengenehmigung eines Fahrzeuges nach der EWG-Richtlinie 70156 EWG ist festzustellen, dass die im Typenschein angegebene Höchstgeschwindigkeit nach der EC-Regelung 68 ermittelt wurde. Bei dieser EC-Regelung 68 wird davon ausgegangen, dass das Fahrzeug mit halber Beladung unterwegs ist und die Höchstgeschwindigkeit sich als arithmetischer Mittelwert von mindestens drei Messungen unter bestimmten Rahmenbedingungen ergibt. Bei diesen Rahmenbedingungen ist z.B. die Außentemperatur, die Luftfeuchtigkeit und eine ebene Fahrbahn festgelegt sowie der maximal zulässige Gegen- oder Rückenwind. Unter diesen Voraussetzungen ergibt sich nach zumindest drei Messungen ein arithmetischer Mittelwert, der dann für das gemessene Fahrzeug ermittelt wird und der dann als Höchstgeschwindigkeit für diese Fahrzeugbaureihe in den Typenschein eingetragen wird. Wie weiters aus der EU-Richtlinie EC 68 und der EWG-Richtlinie 70156 hervorgeht, darf diese in diesem Verfahren ermittelte Höchstgeschwindigkeit sich vom tatsächlich gemessenen Wert aufgrund von Bau- und Fertigungstoleranzen um +/- 5 % unterscheiden. Es ist daher zulässig, dass die im Typenschein angegebene Höchstgeschwindigkeit tatsächlich um 5 % höher liegt. Weiters ist festzustellen, dass, wenn man diese 5 % vom im Typenschein angegebenen Wert dazurechnet, sich dadurch ein höherer Mittelwert ergibt. Die Einzelmesswerte können dann noch höher liegen, sodass eine Hinzurechnung der 5 % zur Höchstgeschwindigkeit laut Typenschein noch immer nicht den größten Einzelmesswert im Zuge der Geschwindigkeitsmessung ergibt, da ja dieser Höchstgeschwindigkeitswert + 5 % einen Mittelwert darstellt, der sich aus zumindest drei Einzelmessungen ergibt. Wenn man nur die 5 % dazu rechnet, so ergibt sich bei einer Höchstgeschwindigkeit laut Typenschein von 158 km/h eine rechnerische Höchstgeschwindigkeit von 165,9, also praktisch von 166 km/h. Der Einzelmesswert kann dann noch geringfügig über diesen 166 km/h liegen.

 

Ergänzend ist im gegenständlichen Fall noch zu sagen, dass die gegenständliche Radarmessung aus Sicht des Berufungswerbers in einem Gefälle passiert ist und, wenn man davon ausgeht, dass das Fahrzeug voll beladen wäre, dann würde die im Gefälle wirksame Hangabtriebskraft eher dazu führen, das Fahrzeug zusätzlich zu beschleunigen als zu bremsen. Die Hangabtriebskraft wirkt nur in der Steigung bremsend, im Gefälle hat sie eine Beschleunigungskomponente für das Fahrzeug zur Folge.

 

Dazu verweise ich auf das im Zuge eines Lokalaugenscheines gemachte Foto, aus dem ersichtlich ist, dass es sich dort um ein Gefälle handelt. Des anderen ist festzustellen, dass der Sachverständige dieses gegenständliche Streckenstück tagtäglich befährt, wenn er zur Arbeit fährt und daher die Örtlichkeit sehr genau kennt und daher aus diesem Grund auch bestätigen kann, dass es sich dort um eine Gefällestrecke handelt."

 

Dieses Gefälle demonstrierte der Sachverständige auf einem Foto, in welches seitens des Verhandlungsleiters und des Vertreters des Berufungswerbers Einschau genommen wurde. Weiters führte der Sachverständige aus:

 

"Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Motorleistung des Fahrzeuges bzw. die im Typenschein angegebene Motorleistung auch unter ganz bestimmten Rahmenbedingungen ermittelt wurde. Wenn die Rahmenbedingungen davon abweichen, d.h. dass z.B. eine höhere oder geringere Luftfeuchtigkeit ist, Rücken- oder Gegenwind herrscht oder die Außentemperatur sich ändert und damit der Sauerstoffgehalt in der Luft sich ändert, sich daraus auch wieder Schwankungen in der tatsächlich zur Verfügung stehenden Motorleistung ergeben, die wieder zu einer Erhöhung gegebenenfalls aber auch zu einer Reduzierung der tatsächlich erreichbaren Höchstgeschwindigkeit führen.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die im Typenschein angegebene Höchstgeschwindigkeit als Richtwert anzusehen ist und keinesfalls als absolutes Maß an Geschwindigkeit, das von einem Fahrzeug nicht mehr überschritten werden kann. Der Fahrzeughersteller nimmt darauf auch Rücksicht, dass die Bereifung einen Geschwindigkeitsindex haben muss, der mindestens 5 % über der im Typenschein angegebenen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges liegt, um etwaige Positivtoleranzen, die zu einer Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit führen, nicht dazu führen, dass es zu verkehrssicherheitsrelevanten Problemen kommen kann."

 

Der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Beamten P G zum vom Vertreter des Berufungswerbers angegebenen Thema: "Einvernahme zum Messvorgang und zum Beweis dafür, dass kein konkreter Messvorgang stattgefunden hat" wurde abgelehnt. Dies mit der Begründung der zeugenschaftlichen Auskunft von ChefInsp. B, dass G am Messvorgang nicht beteiligt war, sondern er nur die Funktion hatte, im Nachhinein abzugleichen, ob die Angabe in der Anzeige (insbesondere hinsichtlich Datum, Zeit, Kennzeichen) mit dem Messfoto übereinstimmt. Eine Verfälschung des Messvorganges im Rahmen dieser Funktion sei auszuschließen. Ein weiterer Beweisantrag wurde nicht gestellt.

 

Der Bescheid wurde am Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung mündlich erlassen (§ 62 AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat zum Berufungsvorbringen erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die Richtigkeit des Messergebnisses und die Möglichkeit, dass das gegenständliche Fahrzeug die vorgeworfene Geschwindigkeit überhaupt erreichen konnte.

 

Dazu hat sich der verkehrstechnische Amtssachverständige gutachtlich geäußert. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieser Gutachten keine Zweifel. Der Vertreter des Berufungswerbers ist den Gutachten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten (geschweige denn auf gleicher fachlicher Ebene). Demnach ist davon auszugehen, dass der Messvorgang korrekt verlief und der Tatvorwurf hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung als erwiesen gilt. Ferner ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Kfz die vorgeworfene Geschwindigkeit sehr wohl erreichen konnte. Aus dem letztgenannten Grund kann auch nicht von der Bauart des Fahrzeugs auf die Unkorrektheit der Messung geschlossen werden. Richtigerweise liegt es vielmehr nahe, die Schlussfolgerung in ungekehrte Richtung zu ziehen: Die Korrektheit der Messung spricht dafür, dass das Fahrzeug die Geschwindigkeit erreichen konnte. Das Vorliegen eines "passenden" Eichscheins wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung überprüft und bejaht. Ein Messprotokoll ist bei der gegenständlichen Art der Geschwindigkeitsmessung weder üblich noch erforderlich. Das Radarfoto lag den Erörterungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde.

 

Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass sich die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens ("bis zu 2.180 Euro" - § 30 Abs.1 Z 4 IG-L) befindet und die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf die aktenkundigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers, die Unbescholtenheit und die Höhe der Überschreitung der erlaubten Höchstge­schwindigkeit nicht unangemessen hoch erscheint. Bei Anwendung derselben Strafbemessungskriterien ist die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzu­setzen, was dem Berufungswerber die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat erspart (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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