Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100212/10/Sch/Hm

Linz, 06.03.1992

VwSen - 100212/10/Sch/Hm Linz, am 6.März 1992 DVR.0690392 J R, P; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des Herrn J R vom 4. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Oktober 1991, VerkR96/1313/1991/Stei/S, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Hinblick auf die Verwaltungsübertretungen gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 und § 9 Abs.6 StVO 1960 (Faktum 1. und 2. Folge gegeben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 (Faktum 3.) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hinsichtlich Faktum 3. den Betrag von 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten. Im übrigen entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen. Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 45 Abs.1.Z.1 und Z.3, 19, 24 und 51 VStG. Zu II.: §§ 64 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 18. Oktober 1991, VerkR96/1313/1991/Stei/S, über Herrn J R,P, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 18 Abs.1 StVO 1960, 2.) § 9 Abs.6 StVO 1960 und 3.) § 38 Abs.5 StVO 1960, Geldstrafen von 1.) 500 S, 2.) 300 S und 3.) 1.000 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 12 Stunden, 2.) 12. Stunden und 3.) 24 Stunden verhängt, weil er am 25. Februar 1991 um 19.50 Uhr den PKW, auf der B 127 von L kommend in Richtung P gelenkt hat und dabei 1.) zwischen Ortsende L und der Kreuzung I in P keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat, 2.) er bei der Kreuzung I in P nicht im Sinne der Bodenmarkierungen weitergefahren ist, da er sich auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrer eingeordnet hatte, er aber nach rechts in die Sch.straße eingebogen ist, und 3.) er bei der Kreuzung I trotz Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage nicht vor der Kreuzung angehalten hat.

Außerdem wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 180 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe vehängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Am 2. März 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960: Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Demgegenüber enthält der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis die Formulierung, der Berufungswerber habe ".... keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten ....".

Von der Erstbehörde wurde nicht ausgeführt, inwiefern der vom Berufungswerber eingehaltene Sicherheitsabstand nicht "ausreichend" gewesen wäre. Der Tatvorwurf bildet in dieser Form keine Verwaltungsübertretung, sodaß aus diesen formalen Überlegungen mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesem Punkt vorzugehen war, zumal entsprechende fristgerechte Verfolgungshandlungen, die eine Spruchänderung durch die Berufungsinstanz zugelassen hätten, nicht vorliegen.

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.6 StVO 1960: Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Schreiben vom 28. November 1991, VerkR96/1313/1991/Or/Ha, mitgeteilt, daß im Hinblick auf die bezüglich Faktum 2. relevanten Bodenmarkierungen keine Verordnung vorliegt. Die Bodenmarkierungen vermögen daher auch keine Rechtswirksamkeit im verwaltungsstrafrechtlichen Sinne zu entfalten, sodaß die Bestrafung zu Unrecht erfolgt ist. Im übrigen wird auf das hinlänglich bekannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1989, G 52/89-12, hingewiesen.

Zur Verwaltungsübertetung gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960: Sowohl das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren als auch die Beweisaufnahme durch den unabhängigen Verwaltungssenat haben ergeben, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Diesbezüglich ist zum einen auf die glaubwürdige und schlüssige Aussage des Zeugen K G hinzuweisen, derzufolge der Berufungswerber bei Rotlicht an der Kreuzung I in P von der B 127 in die Sch.straße eingebogen ist. Es bestehen keinerlei Bedenken dahingehend, daß diese Wahrnehmungen zweifelsfrei gemacht werden konnten. So steht zum einen fest, daß die Ampelschaltung an der Kreuzung I in P derartig ist, daß bei Grünlicht für den Linksabbieger in Richtung G.straße Rotlicht für den geradeausfahrenden Verkehr in Richtung R und für den rechtsabbiegenden Verkehr in Richtung Sch.straße angezeigt wird. Zum anderen ist aufgrund der amtsbekannten Örtlichkeiten an den Wahrnehmungen des Zeugen nicht zu zweifeln, zumal diese von einem Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug am Linksabbiegestreifen vor der Kreuzung angehalten hat, durchaus gemacht werden können.

Abgesehen davon, daß ein Zeuge an die strafgesetzlich geschützte Wahrheitspflicht gebunden ist, wogegen sich ein Beschuldigter im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens frei verantworten kann, muß auch festgestellt werden, daß der Zeuge glaubwürdige und schlüssige Angaben gemacht hat, sodaß diesen mehr Bedeutung zukommt, als den entsprechenden Schilderungen des Berufungswerbers.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden ist. Die Mißachtung des Rotlichtes einer Verkehrsampel stellt eine, zumindest abstrakte, Gefährdung des übrigen Verkehrs dar. Solche Übertretungen können nicht als "Bagatelldelikte" abgetan werden, sondern sind vielmehr mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden. Erschwerungsgründe lagen keine vor, aber auch Milderungsgründe, wie insbesonders jene der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, konnten dem Berufungswerber nicht zugute kommen.

Die Bezahlung der verhängten Geldstrafe muß dem Berufungswerber bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 15.000 S zugemutet werden.

zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum