Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350069/2/Bm/Pe/Sta

Linz, 07.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn H D, G,  L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.8.2008, UR96-7406-2007-Pm/Pi, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft zu Recht erkannt:

 

 

I.  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II. Der Berufungswerber hat als Kosten zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat den Betrag von 32 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.8.2008, UR96-7406-2007-Pm/Pi, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 160 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG‑L) verhängt, weil er am 17.9.2007 um 8.35 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens M1, VW Passat, silber, Kennzeichen  die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A 1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Gunsten des Bw abgezogen. Der Tatort wurde wie folgt angegeben: „Gemeinde Asten, Autobahn Freiland, dreispurige Autobahn in Fahrtrichtung Wien, Fzg auf dem linken Fahrstreifen fahrend gemessen Nr. 1 bei km 160.589 in Fahrtrichtung Wien, Messstandort: km 160,430, Entfernung 159 m“

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 16 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und führte der Bw aus, dass die Strafhöhe in keiner Relation zur ursprünglich verlangten Geldstrafe von 36 Euro stehe. Da er jedoch Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des so genannten „Lufthunderters“ und er den von den Beamten geforderten Geldbetrag nicht zur Verfügung gehabt habe, habe der Beamte sofort eine Anzeige geschrieben und keinerlei Kulanzweg angeboten. Weiters führte er an, dass sich der Immissionsausstoß durch den „Lufthunderter“ laut ständigen Medienberichten weder ins Positive noch ins Negative verändert habe und derzeit bei identischen Tagesverhältnissen eine Geschwindigkeit von 130 km/h zulässig sei.

Abschließend beantragte der Bw die Aufhebung der Strafe bzw. eine Herabsetzung auf die ursprüngliche Strafbemessung von 36 Euro.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß abgesehen werden, da der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht bestritten wird, die verhängte Strafe 500 Euro nicht übersteigt und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen ist der Sachverhalt ausreichend geklärt und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich für den Oö. Ver­waltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Der Bw fuhr mit dem Personenkraftwagen M1, VW Passat, Kennzeichen
 am 17.9.2007 um 08.35 Uhr in der Gemeinde Asten auf der A1-Westautobahn bei Stkm. 160,589 in Fahrtrichtung Wien mit einer (durch ein Lasermessgerät der Type LTI 20.20. TS/KM – gemessenen) Geschwindigkeit von 142 km/h. Die dort durch Verkehrszeichen (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift "100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft" ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um 37 km/h überschritten.

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs. 6 IG-L iVm.
§ 3 Abs. 1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (konkret: "100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft").

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand des bekämpften Bescheides verwirklicht hat.

Das IG-L sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt. Gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. genügt daher für die Strafbarkeit jedenfalls schon fahrlässiges Verhalten.

Der Bw bringt im vorliegenden Fall keinerlei Umstände vor, die an einem schuldhaften Verhalten seinerseits Zweifel zulassen. Aufgrund der entsprechend kundgemachten Vorschriftszeichen (konkret: "100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft") muss die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung durchaus bekannt sein und ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

5.2. Die vom Bw in seiner Berufung vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 und der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 teilt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht.

5.2.1. Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 können für Kraftfahrzeuge in einem Maßnahmenkatalog im Sinne des § 10 leg.cit. Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, die gemäß § 14 Abs. 6 leg.cit. durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen sind. Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 leg.cit. kommt die Zuständigkeit, im Maßnahmenkatalog – der gemäß Abs. 1 leg.cit. mit Verordnung zu erlassen ist – ua. auch eine solche Maßnahme im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. festzusetzen, dem Landeshauptmann zu.

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h wurde als Maßnahme im Sinne des § 14 leg.cit. – der Bestimmung des § 10 leg.cit. entsprechend – zum Einen durch entsprechende Verordnungen des Landeshauptmanns von Oberösterreich gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Oö. Kundmachungsgesetz im Landesgesetzblatt für Oberösterreich – konkret in LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 – kundgemacht. Zum Anderen wurde die Kundmachungspflicht nach § 14 Abs. 6 IG-L durch Aufstellen von entsprechenden Straßenverkehrszeichen ("100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft") erfüllt.

Aufgrund der somit vorliegenden ordnungsgemäßen Kundmachung sind die genannten Verordnungen gemäß Art. 129a Abs. 3 iVm. Art. 89 Abs. 1 B-VG im gegenständlichen Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat anzuwenden.

§ 1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl Nr. 3/2007 normiert als konkretes Verordnungsziel die Verringerung der durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen entlang der A1 Westautobahn im Bereich der Städte Ansfelden, Linz und Enns sowie der Marktgemeinden Asten und St. Florian und die damit verbundene Verbesserung der Luftqualität.

Dem Vorbringen des Bw (das sich ausschließlich auf Medienberichte stützt) ist entgegen zu halten, dass nach den erfolgten Messberichten sehr wohl eine Verbesserung der Luftqualität stattgefunden hat, wobei festzustellen ist, dass die Einhaltung der durch die oben genannte Verordnung erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h davon unabhängig geboten ist, da die Verordnung auf Grenzwertüberschreitungen im Sinne des § 9a Abs. 9 IG-L 2006, dh. auf Grenzwertüberschreitungen, die überhaupt schon vor dem 1. Jänner 2005 gemessen worden sind, abstellt.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den vorliegenden Strafbescheid, noch durch die einschlägigen generellen Normen in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

6. Zur Strafhöhe ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 160 Euro gemäß § 30 Abs.1 Z4 IG-L verhängt. Als strafmildernd und straferschwerend sind keine Umstände hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.400 Euro netto, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen zugrunde gelegt.

 

Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe von 160 Euro beträgt lediglich ca. 7 % der vorgesehenen gesetzlichen Höchststrafe und ist sie somit im untersten Bereich der Strafdrohung angesiedelt.

Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und erscheint geeignet, den Bw von einer weiteren Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Gründe für eine Strafherabsetzung wurde nicht vorgebracht und konnten mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch die §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) nicht zur Anwendung gelangen.

 

Im Übrigen wird der Bw darauf hingewiesen, dass die Strafbemessung nicht in seinem persönlichen Ermessen angesiedelt ist. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 VStG, also durch eine Organstrafverfügung (auch „Organ-Strafmandat“), geahndet wird (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Anm. 3 zu § 50 VStG, S. 1614). Weiters ist die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist (vgl. VwGH vom 23.3.1988, Zl. 87/03/0183).

 

7. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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