Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400992/9/Fi/FS

Linz, 09.04.2009

 

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Be­schwerde des B G, betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft vom 13. Februar 2009 bis 9. April 2009 sowie betreffend die Fortsetzung der Schubhaft, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie die Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 13. Februar 2009 bis zum 9. April 2009 betrifft, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung in diesem Umfang nicht rechtswidrig war.

 

Die Beschwerde wird, soweit sie die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft betrifft, als unbegründet abgewiesen und es wird gemäß § 83 Abs. 4 FPG festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen.

Rechtsgrundlagen:

§ 82 Abs. 1 und § 83 Abs. 1, 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.  29/2009 iVm den §§ 59, 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 4. Februar 2008, Sich40-1265-2009, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z1, § 77 Abs. 4, § 80 Abs. 5 iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Wels am 4. Februar 2009 vollzogen.

Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus:

Der Bf sei – seinen eigenen Angaben im Asylverfahren zu Folge – am 27. März 2008 mit Schlepperunterstützung versteckt in einem LKW über eine ihm unbekannte Reiseroute illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Am 27. März 2008 habe er vor dem Bundesasylamt unter den Personalien „G B, geb.     in Nusaybin, StA. d. Türkei“ einen Asylantrag eingebracht, wobei er nicht im Stande gewesen sei, ein Nationalreisedokument oder ein anderweitiges Dokument, das einen Rückschluss auf seine Identität zulasse, in Vorlage zu bringen. Der Asylantrag des Bf sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, 08 02.845, vom 18. August 2008 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen worden und es sei festgestellt worden, dass ihm gemäß § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig sei er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen worden. Die von ihm dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, E12 401.301-1/2008-6E, vom 07. Oktober 2008 – rechtskräftig seit 20. Oktober 2008 – abgewiesen worden. Die dem Bf im Asylverfahren in Österreich zuerkannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG wurde – nach rechtskräftiger negativer Erledigung seines Asylverfahrens – widerrufen. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Völkermarkt, VK8-FR-2534/2008, vom 20. Oktober 2008 sei über den Bf zur Sicherung seiner Abschiebung in die Türkei gemäß § 77 FPG 2005 in Anwendung eines gelinderen Mittels behördlich angeordnet worden, dass er in der Pension Felsenkeller in 9122 Alt-Stein 5 Unterkunft zu nehmen und sich jeden Montag und Donnerstag bei der Polizeiinspektion in St. Kanzian am Klopeiner See zu melden habe. Weiters habe der Bezirkshauptmann des Bezirkes Völkermarkt am 22. Oktober 2008 das Generalkonsulat der Republik Türkei in Salzburg um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Bf ersucht. In weiterer Folge habe die Vertretungsbehörde der Türkei die Fremdenpolizeibehörde ersucht, den Bf am 13. Jänner 2009 um 14:00 Uhr zu einer persönlichen Vorsprache zum Generalkonsulat in Salzburg zu überstellen. Nachdem das Bezirkspolizeikommando Völkermarkt vom Bezirkshauptmann des Bezirkes Völkermarkt beauftragt worden sei, den Bf zum Generalkonsultat der Republik Türkei in Salzburg vorzuführen, sei im Zuge einer diesbezüglichen Erhebung von Polizeibeamten der Grenzpolizeiinspektion Grablach an der dem Bf zugewiesenen und aus öffentlichen Mitteln finanzierten Unterkunft in 9122 Alt Stein 5 am 13. Jänner 2009 in Erfahrung gebracht worden, dass er bereits am Vortag , den 12. Jänner 2009 gegen Abend seine Unterkunft ohne Abmeldung verlassen und sich illegalen Aufenthaltes in der Anonymität im Bundesgebiet der Republik Österreich abgesetzt habe. Durch sein Verhalten habe er sich dem weiteren Zugriff durch die Fremdenpolizeibehörde entzogen. In weiterer Folge sei die Bundesrepublik Deutschland an Österreich gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens mit der Ersuchen um Rückübernahme herangetreten, nachdem der Bf – von Österreich kommend – zuvor illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Österreich habe diesem Ersuchen zugestimmt, woraufhin der Bf am 27. Jänner 2009 von Deutschland am Landweg via der Kontaktstelle Salzburg/Freilassing nach Österreich überstellt worden sei. Nach seiner Überstellung von Deutschland nach Österreich habe er noch am 27. Jänner 2009 in Österreich einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz eingebracht. Sein (zweiter) Asylantrag vom 27. Jänner 2009 sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, 09 01.098, vom 4. Februar 2009 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Zugleich sein der Bf gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen worden. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 komme einer Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen werde, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Berufung gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung komme die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt werde. Dieser zitierte Bescheid sei dem Bf am 4. Februar 2009 persönlich in der Erstaufnahmestelle West nachweislich ausgefolgt worden, sodass dieser seit diesem Zeitpunkt durchsetzbar sei. Seitens der belangten Behörde werde weiters festgehalten, dass sich der Bf – nachdem er nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für Österreich sei und er bereits in seinem ersten Asylverfahren vom Bundesasylamt rechtskräftig und in seinem zweiten Asylverfahren durchsetzbar ausgewiesen worden sei – unberechtigt im Bundesgebiet aufhalte. Eine am 4. Februar 2009 habe eine Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister ergeben, dass der Bf – abseits der ihm im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu seinem zweiten Asylantrag zur Verfügung gestellten bundesbetreuten Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West – über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfüge. Zudem sei der Bf – abgesehen eines Bargeldbetrages in der Höhe von Euro 105,-- sowie US-Dollar 2,-- – völlig mittellos. Der Bf habe bereits in der Vergangenheit zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich in keinster Weise gewillt sei, die Rechtsordnung seines Gastlandes – insbesondere im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen – zu respektieren. Er sei zunächst illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist und habe sich schließlich dem weiteren Zugriff der Fremdenpolizeibehörde entzogen. Er sei illegalen Aufenthaltes in der Anonymität abgetaucht, um so die Gefahr der ihm drohenden Abschiebung in die Türkei hintanhalten zu können. Nachdem aufgrund des geschilderten Sachverhaltes zu befürchten sei, dass er sich – ohne Sicherungsmaßnahme nach den Bestimmungen des FPG – dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen und wiederum illegal in der Anonymität in Österreich abtauchen werde, sei ein konkreter und vor allem akuter Sicherungsbedarf zu bejahen. Demzufolge sei die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer (durchführbaren) Ausweisung nach den Bestimmungen des AsylG sowie die Sicherung deren Durchsetzung (Abschiebung) unbedingt erforderlich. Am 4. Februar 2009 um 12:30 Uhr sei der Bf – unmittelbar nach Zustellung des eingangs zitierten zurückweisenden Asylbescheides verbunden mit der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung – von Beamten der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau in der Erstaufnahmestelle West im Auftrag der belangten Behörde zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des FPG 2005 festgenommen worden. Die bisher vom Bf gewählte Verhaltensweise lasse erkennen, dass er auch zukünftig nicht gewillt sein werde, sich zur Verfügung der Fremdenpolizeibehörde zu halten. Nachdem aufgrund des hinlänglich geschilderten Sachverhaltes und aufgrund der Gesamtheit seines bisherigen Verhaltensmusters im Bundesgebiet – unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass die Asylbehörde dem Bf auch im zweiten Asylverfahren keine Hoffung auf eine Legalisierung seines illegalen Aufenthaltes gemacht habe und ihn bereits durchsetzbar aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen habe – jedenfalls zu befürchten sei, dass er – auf freiem Fuß belassen – seiner Gewohnheit treu bleibe und sich aus dem weiteren Zugriff der Fremdenpolizeibehörde unverzüglich neuerlich entziehen werde, sei zur Sicherung des Ausweisungsverfahrens bis zum Eintritt der Durchführbarkeit und zur Sicherung der Durchführung Ihrer Abschiebung in die Türkei die Anhaltung des Bf in der Schubhaft unbedingt erforderlich. Im zweiten Asylverfahren habe der Bf keine familiären und/oder sozialen Bezugspunkte zu Österreich ins Treffen geführt. Darüber hinaus sei er – wie er zuletzt mehrere Wochen in der Anonymität unter Beweis gestellt habe, in denen er den Zugriff der Fremdenpolizeibehörde auf ihn erfolgreich vereitelt habe – äußerst flexibel in seiner Lebensgestaltung und in keinster Weise an eine Örtlichkeit gebunden. Der Verwaltungsgerichtshof stelle in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse sei. Ein gelinderes Mittel würde zudem die Gefahr beinhalten, dass sich der Bf – nach einem erneuten Abtauchen in der Anonymität – dem österreichischen Staat finanziell weiter zur Last fallen könnte. Da er seinen Ihren Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müsse, sei die Gefahr sehr groß, dass er dies – zumindest zum Teil – auf illegale  Art und Weise bewerkstellige und straffällig werde. Die Anordnung der Schubhaft sei – nach genauester Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung – verhältnismäßig, denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit stehe das in diesem Fall überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. In diesem Einzelfall sei eine Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung bis zur Durchführbarkeit sowie zur Sicherung seiner Außerlandesbringung durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme das der Sicherung zugrunde liegende Endziel – nämlich die behördliche Abschiebung des Bf von Österreich in die Türkei – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden könnte. Nachdem der Bf bereits die behördlichen Anordnungen der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen der Anwendung eines gelinderen Mittels durch bewusstes Handeln missachtet habe, illegalen Aufenthaltes in der Anonymität abgetaucht sei und sich dadurch dem weiteren behördlichen Zugriff der Fremdenpolizeibehörde mit Erfolg entzogen habe, finde darüber hinaus auch die Rechtsbestimmung des § 77 Abs. 4 FPG 2005 Anwendung. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, sei der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge von der Alternative der Anordnung eines gelinderen Mittels Abstand zu nehmen gewesen. Ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf – welchem im vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung der Schubhaft Folge getragen werden könne – sei zu bejahen.

2.1. Der Bf brachte einen undatierten Schriftsatz ein, der am 27. März 2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat einlangte, jedoch in einer Fremdsprache (Eng-lisch) verfasst war.

Dem Verbesserungsauftrag vom 30. März 2009 entsprechend übersetzte der Bf diesen Schriftsatz in die deutsche Sprache und übermittelte ihn dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 2. April 2009. Darin führt der Bf begründend Folgendes aus:

"Ich heisse B G ich bin Kurde und komme aus Türkei seit 2008 in März bin ich für politisches gründe vereist nach Österreich. Ohne eine Verhandlung oder Verfahren wurde meine Asylantrag abgelenkt ich habe eine beschwerde abgegeben für die Ablehnung und wurde auf Berufung gegangen als die Berufung weiter ging wollten sie mich auf Turkische Konsolate bringen als ich angst bekommen habebin ich geflüchtet und haben sie mich Deutschland gefunden und verhaftet ich bin dann von Deutschland nach Österreich zugewiesen eins verstehe ich immer noch nicht warum ich verhaftet bin falls immer nach meine Berfung weiter löuft. in der Turkei gehts um meine leben wegen politische grndung warum möchten sie mich zurück weisen ich hatte vormal auf Englich brief geschrieben und do haben sie gesagt das sie ouf Deutsch sprachige Brief möchten darum schreibe ich nochmal ich bedanken mich für alles und bitte von ihnen alles mich verstehen ...".

Dieses Anbringen erwies sich jedoch als mehrdeutig bzw. unklar, daher wurde der Bf iSd § 37 AVG zur Klarstellung aufgefordert, ob sich seine Schubhaftbeschwerde 1. auf den Schubhaftbescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 27. Jänner 2009 (1-1040144//09), seine Festnahme am 27. Jänner 2009 und auf seine Anhaltung in Schubhaft vom 27. bis 28. Jänner 2009 oder 2. auf den Schubhaftbescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 4. Februar 2009 (Sich40-1265-2009), seine Festnahme am 4. Februar 2009 und auf seine Anhaltung in Schubhaft seit 4. Februar 2009 bezieht.

Darüber hinaus war seine Schubhaftbeschwerde wiederum mit einem verbesse-rungsfähigen Mangel behaftet, weil der Fremde gemäß § 82 Abs. 1 FPG nämlich das Recht hat, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Eine solche Behauptung ("Beschwerdepunkte") enthielt seine Schub-haftbeschwerde jedoch nicht. Daher wurde der Bf aufgefordert bekanntzugeben, ob die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung behauptet wird.

Zu diesem Zweck wurde dem Bf gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Auftrag zum Zwecke der Verbesserung durch Bekanntgabe der erforderlichen Beschwerdepunkte binnen einer Woche erteilt. Die betreffende Frist läuft noch bis 14. April 2009; der Bf kam diesem Verbesserungsauftrag bislang nicht nach.

 

Mit Schriftsatz vom 2. April 2009 übermittelte die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat den dort geführten Verwaltungsakt via E-Mail und beantragte zudem die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde.

 

Sie verweist im Wesentlichen darauf, alle Vorhaltungen des Bf, die Anordnung der Schubhaft durch die belangte Behörde sei rechtswidrig bzw. unverhältnismäßig, seien – angesichts des in diesem Einzelfall vorliegenden Sachverhaltes – für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. In der gegenständlichen Beschwerde werde geltend gemacht, dass noch immer eine „Berufung“ oder „Beschwerde“ im Asylverfahren in Österreich anhängig sei. Tatsache sei jedoch, dass sowohl der erste, als auch der zweite in Österreich eingebrachte Asylantrag des Bf rechtskräftig negativ finalisiert und zudem im Rahmen des zweiten Asylverfahren auch rechtskräftig über die Ausweisung des Bf in die Türkei abgesprochen worden sei (Hinweis auf die Auszüge aus der Asylwerberinformation). Die Durchführung einer Abschiebung des Bf in sein Herkunftsland Türkei sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels eines Reisedokumentes bzw. mangels eines Heimreisezertifikates nicht möglich. Für die bewusste Verschleppung der Feststellung der Identität sei der Bf aus mehreren Gründen verantwortlich:  Der von der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt für den 13. Jänner 2009 mit dem Generalkonsulat der Türkei in Salzburg vereinbarte Vorsprachetermin zum Interview zwecks Identitätsfeststellung sei fruchtlos verstrichen, nachdem sich der Bf  aus dem zum damaligen Zeitpunkt gegen ihn angeordneten gelinderen Mittel entfernt habe und illegalen Aufenthaltes in der Anonymität abgetaucht sei. Der Erfolg der am 10. Februar 2009 von Seiten der belangten Behörde aus dem Stande der Schubhaft veranlassten Vorführung des Bf zum Generalkonsulat der Türkei in Salzburg und dem darauf folgenden Versuch der türkischen Vertretungsbehörde ein Interview mit dem Bf durchzuführen, sei auch bescheiden gewesen, nachdem der Bf kein Wort gesprochen habe. Darüber hinaus habe der Bf während der Dauer seines Aufenthaltes im Stande der Schubhaft in keinster Art und Weise einen Beitrag zur Erleichterung der Feststellung seiner Identität geleistet. Mit Schriftsatz vom 31. März 2009 sei die belangte Behörde zuletzt an das Generalkonsulat der Türkei mit dem Ersuchen um Auskunft herangetreten, in welchem Zeitraum mit der Finalisierung der Identitätsprüfung bzw. mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Bf gerechnet werden dürfe. Das Generalkonsulat der Türkei habe der belangten Behörde daraufhin am 02. April 2009 fernmündlich mitgeteilt, dass die in der Türkei eingeleiteten Ermittlungen zur Feststellung der Personalien des Bf gegenwärtig noch im Gange seien. Weiters habe die Vertreterin des Generalkonsulates der Türkei in Salzburg der belangten Behörde versichert, dass sie nach Abschluss der Erhebungen in der Türkei vom Ergebnis unverzüglich in Kenntnis gesetzt werde. Nachdem beide vom Bf in Österreich angestrengten Asylverfahren rechtskräftig negativ finalisiert worden seien, könne bei realistischer Betrachtung im Hinblick auf den in diesem Einzelfall vorliegenden Sachverhalt mit Recht angenommen werden, das sich der Fremde – würde er auf freien Fuß belassen werden – dem behördlichen Zugriff (wiederum) entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde, um die eminente Gefahr der Vollstreckung der bereits rechtskräftig gegen ihn vorliegenden Ausweisung – in diesem Fall eine Abschiebung in die Türkei – hintanhalten zu können. Die Anordnung der Schubhaft sei nach Ansicht der belangten Behörde verhältnismäßig, weil dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit stehe das – in diesem Fall überwiegende – Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Um diese gebotenen Ziele zu gewährleisten, sei der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig gewesen. Demzufolge sei von der Alternative der Anordnung eines gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf zu bejahen gewesen. Die belangte Behörde beantrage, die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen, sodass die Abschiebung des Bf in die Türkei – und zwar nach Feststellung der Identität bzw. nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates – sichergestellt werden könne.

 

In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

1. Rechtslage:

 

Die hier maßgebenden Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005 (§ 80 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 4/2008) lauten wie folgt:

"Anwendungsbereich

 

         § 1. (1) ...

         (2) Auf Asylwerber (§ 2 Z 14 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100) sind die §§ 41 bis 43, 53, 58, 68, 69, 72 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden. Ein vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren ist nach Stellung eines solchen Antrages als Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes weiterzuführen. Es ist nur über das Rückkehrverbot abzusprechen. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, sind darüber hinaus die §§ 39, 60 und 76 nicht anzuwenden. Die Durchsetzung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Asylwerber ist erst zulässig, wenn die Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 durchgesetzt werden kann. Ein Rückkehrverbot kann gegen einen Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erlassen werden.

        

 

Schubhaft

 

         § 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. 

         (2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

         1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

         ...

         (3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

         ...

         (5) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

         ...

         (7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.

                  

Gelinderes Mittel

 

         § 77. (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

         ...

         (3) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

 

         (4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

         ...

 

Dauer der Schubhaft

 

         § 80. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

         (2) Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

         ...

         (4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

         1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht mög-   

             lich ist oder

         2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines ande-

             ren Staates nicht vorliegt oder

         3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt

             (§ 13) widersetzt,

         kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.

         (5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

         (6) Soll der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

         (7) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

 

§ 82. (1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

         1. wenn er  nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

         2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz

             2005 angehalten wird oder wurde oder

         3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

         ...

Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

 

         § 83. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

         (2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

         1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus

             der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

         2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortset-

             zung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die   

             Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

         ...

         (4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

2. Zuständigkeit 

Der Bf ist Fremder iSd FPG, wurde in Oberösterreich festgenommen und er wird hier seit 4. Februar 2009 (erneut) in Schubhaft angehalten.

Daher ist die örtliche Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates nach § 83 Abs. 1 FPG gegeben. Der Oö. Verwaltungssenat ist darüber hinaus gemäß § 83 Abs. 2 erster Satz FPG zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde durch eines seiner Mitglieder berufen.

 

3. Trennbarkeit – gesonderter Abspruch iSd § 59 Abs. 1 AVG

 

Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann gemäß § 59 Abs. 1 dritter Satz AVG, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Aus den Gesetzesbestimmungen des § 82 Abs. 1 sowie des § 83 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass die vorliegende Schubhaftbeschwerde als "Gegenstand der Verhandlung" eine Trennung nach mehreren Punkten iSd § 59 Abs. 1 AVG jedenfalls zulässt.

Dem verbesserten, am 2. April 2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Schriftsatz lässt sich bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung dieser Parteienerklärung zumindest entnehmen, dass sich der Bf gegen seine (weitere) Anhaltung in Schubhaft wendet. Daher erscheint es – in Anbetracht der Tatsache, dass die Anhaltung des Bf noch andauert – zweckmäßig, zunächst über die bisherige Anhaltung des Bf im Umfang des Spruchpunktes I abzusprechen sowie zu prüfen, ob die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 83 Abs. 4 FPG).

Sobald der Bf dem Verbesserungsauftrag vom 3. April 2009 nachgekommen ist, wird über die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, die Festnahme des Bf oder seine Anhaltung vom 4. bis zum 12. Februar 2009 ein gesonderter Teilbescheid ergehen.

 

4. Aufenthaltsrechtlicher Status des Bf – § 1 Abs. 2 FPG

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Februar 2009 wurde der Antrag des Bf auf internationalen Schutz vom 28. Jänner 2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Bf gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ausgewiesen.

Dieser Bescheid erwuchs nach Ausweis des Verwaltungsaktes am 19. Februar 2009 unbekämpft in Rechtskraft. Somit kommt auch § 36 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen.

Nach der rechtskräftigen Zurückweisung seines zweiten Asylantrages kommt dem Bf daher seit 19. Februar 2009 der Status eines "Asylwerbers" nach § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 nicht mehr zu. Im Zeitraum vom 4. bis zum 18. Februar 2009 lag gegen den Bf zumindest eine durchsetzbare - wenn auch (noch) nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) iSd § 76 Abs. 2 Z 1 FPG vor (vgl. die "Fremdenpolizeiliche Information" des Bundesasylamtes vom 6. Februar 2009).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Oö. Verwaltungssenat an die vollstreckbaren Entscheidungen der Fremdenpolizeibehörden – hier: an den genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Februar 2009 mit dem der Antrag des Bf auf internationalen Schutz vom 28. Jänner 2009 gemäß      § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Bf gemäß    § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ausgewiesen worden war – gebunden.

Sachverhaltsbezogen liegen auch die Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 und des § 125 Abs. 3 FPG nicht vor.

 

5. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I)

 

5.1. Verfahrensgegenständliche Anhaltung vom 13. Februar bis zum 9. April 2009 

 

Nach § 83 Abs. 2 FPG gelten grundsätzlich die für Maßnahmenbeschwerden iSd     § 67a Abs. 1 Z 2 AVG vorgesehenen Verfahrensbestimmungen der §§ 67c bis 67g sowie des § 79 AVG auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren.

 

Gemäß dem § 67c Abs. 1 AVG sind Beschwerden innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

 

Durch die bloße Anhaltung in Schubhaft war der Bf – ohne das Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände – grundsätzlich nicht gehindert, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen. Daher begann die sechswöchige Beschwerdefrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bf von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangte. Nach Ausweis des Verwaltungsaktes übernahm der Bf am 4. Februar 2009 den Schubhaftbescheid vom selben Tag, sodass damit dieser rechtswirksam zugestellt wurde. Die Inschubhaftnahme des Bf erfolgte ebenfalls am 4. Februar 2009.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft grundsätzlich nur für einen zurückliegenden Zeitraum von sechs Wochen ab Einbringung der Beschwerde zulässig (vgl. Oö. Verwaltungssenat 14. November 2007, VwSen-400915/5/Wei/Ps, und Oö. Verwaltungssenat 15. Mai 2008, VwSen-400939/5/SR/Sta, sowie VwGH 3. Mai 1993, 93/18/0018, und VwGH 28. April 1995, 93/18/0453). Eine "Behinderung" des Bf iSd § 67c Abs. 1 AVG ist weder hervorgekommen, noch wurde eine solche vom Bw behauptet. Die am 27. März 2009 erhobene Beschwerde erfasst daher nur den Zeitraum vom 13. Februar 2009 bis zum heutigen Tage. Aus den oben unter Punkt 3. genannten Gründen war mit Spruchpunkt I ausschließlich über die mögliche Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft vom 13. Februar 2009 bis zum heutigen Tage abzusprechen.

 

5.2. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach § 77 Abs. 4 FPG die Schubhaft anzuordnen ist, wenn der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nachkommt oder er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge leistet.

 

Unstrittig handelte der Bf der bescheidmäßigen Anordnung eines "gelinderen Mittels" durch den Bezirkshauptmann des Bezirkes Völkermarkt vom 20. Oktober 2008 – in einer näher genannten Pension Unterkunft zu nehmen und sich jeden Montag und Donnerstag bei einer Polizeiinspektion zu melden – gröblich zuwider, in dem er unentschuldigt seine Unterkunft verließ und sich dadurch dem Zugriff durch die Fremdenpolizeibehörde entzog. Folglich war die Schubhaft nach § 77 Abs. 4 FPG anzuordnen, wobei der Bf über diese Rechtsfolge bereits mit dem besagten Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Völkermarkt belehrt wurde.

 

5.2.1. Anhaltung des Bf nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG

 

Bei der Verhängung der Schubhaft zog die belangte Behörde die Gesetzesbestimmung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG heran, wonach die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen kann, wenn gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde.

 

Wie bereits oben unter Punkt 4. dargelegt, wurde gegen den Bf eine – ab 4. Februar 2009 durchsetzbare und ab 19. Februar 2009 rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen, sodass die Anhaltung des Bf in Schubhaft vom 4. bis zum 18. Februar 2009 rechtsrichtig auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt werden konnte.

 

5.2.2. Anhaltung des Bf nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 FPG

 

Zumal die gegen den Bf erlassene Ausweisung am 19. Februar 2009 rechtskräftig wurde, war der Bf ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr "Asylwerber" iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005, sodass er sich nach Ausweis des Verwaltungsaktes zweifelsfrei unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (vgl. § 76 Abs. 1 zweiter Satz FPG).

 

Für den Zeitraum vom 19. Februar bis 9. April 2009 ist daher zu prüfen, ob der Bf zu Recht in Schubhaft angehalten wurde, um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung iSd § 76 Abs. 1 erster Satz dritter Fall FPG zu sichern. Nach dieser Gesetzesbestimmung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Die Ausreiseunwilligkeit des Bf ist evident und bedarf aufgrund der Aktenlage keiner näheren Erläuterung.

Es bleibt daher der erforderliche Sicherungsbedarf im Zusammenhang mit der genannten rechtskräftigen Ausweisung zu prüfen. Ein solcher Sicherungsbedarf im Zusammenhang mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist offenkundig umso größer, je weiter fortgeschritten dieses Verfahren bereits ist und dabei einem negativen Ausgang zustrebt. Abstellend auf die besonderen Umstände des Einzelfalles (Verhalten und Verantwortung des Bf in Österreich und vor seiner illegalen Einreise, Schlüssigkeit des Vorbringens) wird der Sicherungsbedarf daher regelmäßig - d.h. wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen, dann zu bejahen sein, wenn dem Fremden ein aufenthaltsbeendender Bescheid zugestellt wird, weil ihm dann klar sein muss, dass er regelmäßig in kurzer Zeit zwangsweise außer Landes geschafft wird, wenn er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlässt (bzw. verlassen kann). Aus dieser Zwangslage könnte er sich i.d.R. eben nur dadurch befreien, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entzieht, was gerade durch die Verhängung der Schubhaft verhindert werden soll.

Umgekehrt ist ein derartiges Sicherungsbedürfnis beispielsweise regelmäßig dann nicht gegeben, wenn ein Aufenthaltsverbotsverfahren noch nicht über das Stadium der persönlichen Einvernahme eines Fremden, der sich beispielsweise bisher legal in Österreich aufgehalten und hier über einen Wohnsitz und ein regelmäßiges Einkommen verfügt hat, hinausgekommen ist. Bei einer im Lichte des Art. 5 MRK und des PersFrSchG gebotenen verfassungskonformen Interpretation kann daher ein Bedürfnis zu "Sicherung des Verfahrens" in § 76 Abs. 1 FPG nicht allein schon deshalb, weil ein solches Verfahren zumindest bereits formell eingeleitet worden ist, angenommen werden, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Notwendigkeit der Sicherung eines derartigen Verfahrens durch eine freiheitsentziehende Maßnahme umso größer ist, je näher sich dieses einem negativen Abschluss nähert bzw. umgekehrt aus grundrechtlicher Sicht umso weniger gerechtfertigt erscheint, je weiter es von einem derartigen Ergebnis noch entfernt bzw. dessen Ausgang überhaupt offen ist.

Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages vom 27. März 2008 brachte der Bf am 28. Jänner 2008 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen weiteren Asylantrag ein, obwohl er bei seiner Einvernahme vorbrachte "keine neuen Gründe" zu haben. Dieser Folgeantrag wurde in der Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Februar 2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Bf gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ausgewiesen. Gegen den Bf wurde somit eine – ab 4. Februar 2009 durchsetzbare und ab 19. Februar 2009 rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen. Aufgrund des Umstandes, dass der Bf seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich– nach seiner schlepperunterstützten Einreise – bislang lediglich unter Ausnützung letztlich unberechtigter Asylanträge begründen bzw. aufrechterhalten konnte und er sich nach der erfolgten Zurückweisung seines zweiten Asylantrages seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, hatte der Bf daher – nach Klärung seiner Identität – jederzeit mit seiner faktischen und allenfalls auch zwangsweisen Außerlandesschaffung zu rechnen. Daher bestand aber aus dessen subjektiver Sicht sogar die dringende Veranlassung, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen.

 

Ein aktueller objektiver Sicherungsbedarf liegt aber im vorliegenden Beschwerdefall – wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat – schon deshalb auf der Hand, weil der Bf der bescheidmäßigen Anordnung eines "gelinderen Mittels" durch den Bezirkshauptmann des Bezirkes Völkermarkt vom 20. Oktober 2008 (vgl. dazu Punkt 5.2.) zuwiderhandelte, in dem er am 13. Jänner 2009 unentschuldigt seine Unterkunft verließ und sich dadurch dem Zugriff durch die Fremdenpolizeibehörde entzog. In der Folge setzte sich der Bf nach Deutschland ab und wurde am 27. Jänner 2009 von den deutschen Behörden nach Österreich zurückgeschoben.

 

Das bisherige Verhalten des Bf gegenüber den Asylbehörden lässt sich zweifellos als rechtsmissbräuchlich qualifizieren (seinen zweiten Asylantrag stellte der Bf während seiner Anhaltung in Schubhaft, ohne neue Gründe vorzubringen), sodass sich – im Zusammenhalt mit seiner evidenten Neigung sich dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörden durch Flucht zu entziehen – die Gleichgültigkeit des Bf gegenüber der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften deutlich zu Tage getreten ist.

 

Aus dem Gesagten wäre, selbst wenn sich der Bf rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielte, vorliegend sogar die Vorraussetzung des § 76 Abs. 1 zweiter Satz FPG erfüllt: Unter Berücksichtigung der Rechtsansicht der Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere VwGH 28. Juni 2007, 2004/21/0028) liegen nämlich im vorliegenden Fall konkrete und stichhaltige Gründe vor, welche die Prognose stützen, der Bf werde sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen.

Die belangte Behörde hat damit das Vorliegen der Voraussetzungen für die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und den aktuellen Sicherungsbedarf ordnungsgemäß geprüft und konkret begründet, warum keine gelinderen Mittel in gleicher Weise zur Zielerreichung zum Tragen kommen können. Darüber hinaus ist aus dem behördlichen Handeln ableitbar, dass das gesamte Verhalten darauf gerichtet war, eine Anhaltung des Bf in Schubhaft so kurz wie möglich zu gestalten. Vor der tatsächlichen Schubhaftverhängung hat die belangte Behörde mit der Führung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens begonnen (vgl. zB das Schreiben des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Völkermarkt vom 22. Oktober 2008, mit dem – somit bereits ca. drei Monate vor seiner Inschubhaftnahme – um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht wurde), zahlreiche Versuche unternommen, um eine Identitätsfeststellung des Bf zu ermöglichen und hinsichtlich des offenen Ersuchens um ein Heimreisezertifikat ständig mit dem Generalkonsulat der Türkei Kontakt gehalten bzw. entsprechend urgiert (vgl. das Schreiben der belangten Behörde vom 31. März 2009 sowie den Aktenvermerk vom 2. April 2009). Die Schubhaft wurde im Übrigen erst dann angeordnet, als sich der Bf nach Deutschland absetzte und von den deutschen Behörden zurückgeschoben wurde.

Die nach wie vor ungeklärte Identität ist auf das unkooperative Verhalten des Bf zurückzuführen. Wann immer es nur geht, versuchte er die entsprechenden behördlichen Bemühungen zu vereiteln. Beispielsweise wird auf die Verweigerung der Einvernahme vor dem türkischen Generalkonsulat zum Zwecke der Identitätsfeststellung und die Verweigerung der Unterschriftsleistung hingewiesen. Damit verletzte der Bf seine Mitwirkungspflicht gröblich. Trotz all dieser Vereitelungs- bzw. Verschleierungsversuche des Bf bestand im Verfahren jederzeit die begründete Aussicht, dass die zutreffende Identität des Bf festgestellt und seine Staatsangehörigkeit in angemessener Zeit verifiziert werden kann, um ein Heimreisezertifikat für ihn zu erlangen. Die belangte Behörde konnte auch davon ausgehen, dass der Bf tatsächlich türkischer Staatsangehöriger ist, zumal die Asylbehörden die Refoulementprüfung nach § 8 AsylG 2005 in Bezug auf die Türkei vorgenommen haben.

Es war für die belangte Behörde zu keiner Zeit zu erwarten, dass der Bf freiwillig das Land verlassen und sich den entsprechenden fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen ohne Weiteres fügen werde. Dies ergibt sich nämlich nicht nur aus der – für die Verhängung der Schubhaft für sich genommen unbedeutende – Ausreiseunwilligkeit des Bf, sondern insbesondere aus dem Bestehen eines erhöhten Sicherungsbedarfes (vgl. ua. VwGH 30. August 2007, 2006/21/0107). Die Anhaltung des Bf war somit nicht als bloß rein präventive Vorbereitungshandlung für die Abschiebung anzusehen, sondern diese war aufgrund des Verhaltens des Bf zu deren Sicherung dringend erforderlich.

Schließlich zeigt das bisherige Verhalten des Bf (mangelnde soziale Integration, Neigung sich dem Zugriff durch die Fremdenpolizeibehörde durch Flucht zu entziehen etc.) deutlich, dass ein erhöhter Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 1 FPG besteht. Dieser Sicherungsbedarf wird weiters dadurch unterstrichen, dass der Bf weder über einen Identitätsnachweis, noch über gültige Reisedokumente oder eine anderweitige Aufenthaltsberechtigung verfügt. Er weist keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich auf; auch fehlt es ihm an den erforderlichen finanziellen Mitteln zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes.

Ein Sicherungsbedarf bestand im Übrigen nicht nur seit 19. Februar 2009, sondern auch während der auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützten Anhaltung seit 4. Februar 2009 bis dato. 

Angesichts der Aktenlage hatte die belangte Behörde auch keinen Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung gelinderer Mittel – etwa durch Auferlegung der Verpflichtung zur periodischen Meldung bei einer Sicherheitsdienststelle (vgl. § 77 Abs. 3 FPG) – erreicht werden kann, zumal er bereits einmal seinen Verpflichtungen nach § 77 Abs. 3 FPG nicht nachgekommen ist.

6. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt II)

Aus den oben in Punkt 5.2.2. genannten Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor. Die Schubhaft erweist sich zudem – auch aufgrund seiner bisher relativ kurzen Dauer – als verhältnismäßiges und zweckentsprechendes Mittel, um die Abschiebung des Bf zu sichern.

7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

8. Letztlich hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint. Insbesondere war die Erlassung einer durchsetzbaren bzw. rechtskräftigen Ausweisung aktenkundig und das Bestehen eines "Sicherungsbedarfes" iSd § 76 Abs. 1 erster Satz dritter Fall FPG schon aufgrund des feststehenden Sachverhaltes zu bejahen; somit wurden im Wesentlichen keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte (vgl. dazu zB VwGH 04.03.2008, 2007/05/0020). Dazu kommt, dass weder Art. 6 EMRK, noch Art. 5 Abs. 4 EMRK iZm einer Schubhaftbeschwerde eine öffentliche Verhandlung fordern (VwGH 23.03.1999, 98/02/0409).

 

9. Ein Kostenersatz findet erst statt, wenn über die vorliegende Schubhaftbeschwerde zur Gänze entschieden wurde (vgl. oben Punkt 3.).

10. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

 

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