Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100213/2/Weg/Ri

Linz, 07.11.1991

VwSen - 100213/2/Weg/Ri Linz, am 7.November 1991 DVR.0690392 S-R T, F; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 Berufung

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die am 24.September 1991 bei der Post aufgegebene Berufung des T S-R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 9.September 1991, VerkR-96/2783/1991, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit Straferkenntnis vom 9. September 1991, VerkR-96/2783/1991/B, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 i.V.m. § 99 Abs.1 lit. a StVO 1960 unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt, weil dieser am 11.7.1991 gegen 19.45 Uhr im Ortsgebiet von M ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 600 S vorgeschrieben.

2. Dieses Straferkenntnis wurde, wie einerseits einem diesbezüglichen Vermerk des Leiters der Amtshandlung zu entnehmen ist und andererseits in der Berufung selbst angeführt ist, am 9. September 1991 ausgehändigt. Mit undatiertem Schreiben, welches am 24. September 1991 (so der Poststempel) dem Postweg übergeben wurde und welches am 26.September 1991 bei der Behörde einlangte, hat der Beschuldigte gegen das zitierte Straferkenntnis Berufung eingebracht.

3. Der unter Punkt 2. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und war dieser Entscheidung zugrundezulegen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Damit endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 23. September 1991.

Das am 24. September 1991 dem Postweg übergebene Berufungsschreiben ist sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht worden und gilt als verspätet.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs. 4 ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, die vom Berufungswerber gewünschte Sachentscheidung zu treffen.

5. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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