Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550451/15/Wim/Rd/Ps

Linz, 29.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer im Verfahren zur Erstreckung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung Schülerinternat B, Großküche" des V (kurz: O), zu Recht erkannt:

 

Die mit Erkenntnis vom 11. März 2009, VwSen-550451/9/Wim/Rd/Ps, erlassene einstweilige Verfügung wird von Amts wegen erstreckt.

 

Dem Auftraggeber wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens bis zum 2. Juni 2009 untersagt, im Vergabeverfahren "Sanierung Schülerinternat B, Großküche" den Zuschlag zu erteilen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 11 Abs.3 letzter Satz Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 – Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 2.3.2009 hat die E GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der Auftraggeberin die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung sowie die Zuschlagserteilung bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren, zu untersagen, gestellt. Im Übrigen wurde die Zuerkennung der entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von 3.750 Euro beantragt.

 

2. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 11. März 2009, VwSen-550451/9/Wim/Rd/Ps, stattgegeben und dem Auftraggeber bis zur Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren, längstens aber bis 2. Mai 2009 untersagt, den Zuschlag zu erteilen.

 

3. Um unnötige Wiederholungen hinsichtlich der eingebrachten Anträge zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in Punkt 1 der Begründung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 11. März 2009, VwSen-550451/9/Wim/Rd/Ps, verwiesen.

 

4. Gemäß § 11 Abs.3 letzter Satz Oö. VergRSG 2006 ist die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

 

Von der Antragstellerin wurden im gegenständlichen Verfahren aus anwaltlicher Vorsicht auch beim Bundesvergabeamt entsprechende Anträge eingebracht, zumal nicht eindeutig geklärt ist, ob dem Oö. Studentenwerk überhaupt eine Auftraggebereigenschaft zukommt oder nicht und in weiterer Folge die Zuständigkeit der erkennenden Behörde unklar ist. Vom Bundesvergabeamt wurden mit Bescheid vom 24. April 2009, Zl. N/0012-BVA/02/2009-31, die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen, zumal keine Auftraggeber­eigenschaft vorliege. Vom Oö. Verwaltungssenat ist ebenfalls die Auftrag­gebereigenschaft zu prüfen und ist diesbezüglich beabsichtigt, für den 7. Mai 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuführen. Ein früherer Verhandlungstermin war aufgrund von Terminkollisionen des zuständigen Mitgliedes nicht möglich und kann daher das Nachprüfungsverfahren bis zum Ablauf der ursprünglichen einstweiligen Verfügung (2. Mai 2009) nicht abgeschlossen werden.

 

Den Verfahrensparteien wurde die beabsichtigte Erstreckung der einstweiligen Verfügung zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich hiezu zu äußern. Während die Antragstellerin die Verlängerung der einstweiligen Verfügung als notwendig erachtet hat, hat die Auftraggeberin beantragt von der beabsichtigten Verlängerung Abstand zu nehmen, da nach dem oben angeführten rechtskräftigen Bescheid des Bundesvergabeamtes der Unabhängige Verwaltungssenat unzuständig erscheine und die beabsichtigte Verlängerung rechtswidrig und unzulässig erscheine.

 

Dem letzteren Vorbringen kann der Unabhängige Verwaltungssenat nicht folgen, da er durch die Entscheidung des Bundesvergabeamtes nicht gebunden ist und auf Grund des Grundsatzes der Unmittelbarkeit im Hauptverfahren selbst den Nachprüfungsantrag zu prüfen und einer Entscheidung zuzuführen hat.

Die Voraussetzungen, die am 11. März 2009 zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, bestehen jedoch fort. Es wird dazu auch auf die dortige Begründung verwiesen. Auch von der Auftraggeberin wurde kein gegenteiliges inhaltliches Vorbringen erstattet. Die einstweilige Verfügung war daher gemäß § 11 Abs.3 letzter Satz Oö. VergRSG 2006 von Amts wegen um einen Monat zu erstrecken.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer 

 

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