Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720236/2/BP

Linz, 06.04.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                     4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des T-A K, StA von Rumänien, vertreten durch Dr. P L, Dr. M S, Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 16. Februar 2009, GZ: Sich07/11225, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 15. Februar 2009, GZ.: Sich07/11225, wurde ein Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden Bw) vom 11. November 2008 auf Aufhebung eines gegen den Bw erlassenen Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß den §§ 65 i.V.m. 60, 66 und 86 abgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Bw in seinem Antrag vom 11. November 2008 angegeben habe, dass er seit Anfang 2006 keinen Führerschein und auch kein Auto mehr besitzen würde und auch nicht die Absicht habe, einen Führerschein zu machen oder ein Auto zu fahren. Weiters habe er angeführt, dass er seit Herbst 2007 einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe. Er sei im Hotel "A P" in F bei Salzburg als Abwäscher und Hausmeistergehilfe beschäftigt. Er beziehe einen Nettolohn von monatlich 1.000 Euro. Er sei im Besitz eines Befreiungsscheines, der bis 2011 gültig sei. Gemäß Art.27 Abs.2 der EU-Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 sei – laut dem Bw – bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und es dürfe ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Gemäß Art.32 Abs.1 leg.cit. sei ein verhängtes Aufenthaltsverbot aufzuheben, wenn nach einem entsprechend den Umständen gemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nach drei Jahren nach Vollstreckung des nach Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß erlassenen endgültigen Aufenthaltsverbots und nach einem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes unter Hinweis darauf erreicht werden könne, dass eine materielle Änderung der Umstände eingetreten sei, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt hätten.

 

Die belangte Behörde führt weiters aus, dass sie mit Bescheid vom 6. Mai 2006 gegen den Bw auf die Dauer von fünf Jahren befristet ein Aufenthaltsverbot erlassen habe; dies wegen schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen. Zudem sei der Bw rechtskräftig mit Urteil des BG Vöcklabruck vom 29. September 2005 wegen Vergehens nach § 89 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Diesem Aufenthaltsverbot liege folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Bw habe am 2. Juli 2005 den PKW, Kz VB-577CL, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (2,08 Promille Blutalkoholkonzentration), auf der Attergauer Landesstraße im Ortsgebiet von St. Georgen in Richtung Vöcklamarkt gelenkt und dabei einen Auffahrunfall verursacht. Aus diesem Grund sei ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 2005 (VerkR21-454-2005) die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von neun Monaten entzogen und eine Nachschulung angeordnet worden. Mit Straferkenntnis vom 19. Dezember 2005 (Zl. VerkR96-12453-2005) sei über den Bw gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 rechtskräftig eine Geldstrafe von 1.278,20 Euro verhängt worden.

 

Trotz entzogener Lenkberechtigung habe der Bw am 31. Juli 2005 erneut einen PKW mit dem Kennzeichen VB-190DD wiederum in einem stark alkoholisierten Zustand von 2,58 Promille Blutalkoholkonzentration auf der Bundesstraße 151 Attersee Straße von Lenzing kommend in Richtung Seewalchen am Attersee gelenkt. Dabei sei er auf die Gegenfahrbahn gekommen und habe dadurch erneut einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht.

 

In diesem Zusammenhang sei der Bw von der PI Lenzing auch wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit beim BG Vöcklabruck angezeigt und rechtskräftig verurteilt worden, nachdem die entgegenkommende Fahrzeuglenkerin einen Frontalzusammenstoß nur durch eine Vollbremsung habe vermeiden können und sich in diesem Fahrzeug neben der Lenkerin auch noch drei Kinder befunden hätten. Von der belangten Behörde sei dem Bw daraufhin mit Bescheid vom 13. September 2005 (VerkR21-454-2-2005) der Führerschein für weitere 21 Monate entzogen worden und es sei erneut mit Straferkenntnis vom 29. November 2005 (Zl. VerkR96-14949-2005) gemäß § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 798,60 Euro über den Bw verhängt worden.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10. Dezember 2008 sei dem Bw nachweislich mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots abzuweisen. Gleichzeitig sei der Bw aufgefordert worden binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Diesem Auftrag habe der Bw fristgerecht entsprochen.

 

Nach Anführung der einschlägigen Rechtsgrundlagen legt die belangte Behörde dar, dass laut ständiger Rechtssprechung der Höchstgerichte ein geordnetes Fremdenwesen sehr wohl ein Grundinteresse der Bevölkerung darstelle. Der unrechtmäßige Aufenthalt trotz rechtskräftiger Verhängung eines Aufenthaltsverbots stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden erlassenen Normen dar (VwGH vom 14. April 2000, Zl. 99/18/0346).

 

Die belangte Behörde stellt weiters fest, dass das Verhalten des Bw sehr deutlich zeige, dass er die Grundsatznormen eines Staates nicht akzeptiere. Mehrmalige Einreise trotz bestehender Aufenthaltsverbote, mehrmalige Verwaltungsstrafen wegen alkoholisiertem Lenken eines Fahrzeuges – Wiederholungstäter, Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, Missachtung verkehrsrechtlicher Vorschriften – würden zeigen, dass eine deutliche Gefährdung der Grundinteressen eines Staates durch das persönliche Verhalten des Bw einem Aufenthalt entgegenstünden.

 

Der Bw habe weiters angeführt, dass er sich nachträglich nichts mehr zu schulden habe kommen lassen. Er besäße keinen Führerschein mehr und habe auch nicht die Absicht, einen solchen in Zukunft zu erlangen. Er habe seit dreieinhalb Jahren kein Fahrzeug mehr gelenkt. Dazu vermerkt die belangte Behörde, dass die vom Bw angeführten Gründe weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen würden. Dies deshalb, da erst nach Ablauf von fünf Jahren solche Angaben ins Ermessen geführt werden könnten. Der Bw habe selbst ein Fahrzeug ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein und im alkoholisierten Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Somit habe er eindeutig gezeigt, dass es für ihn kein Hindernis darstelle, ein Fahrzeug ohne Lenkerberechtigung zu lenken. Weiters werde festgestellt, dass der Bw bis dato keine Beweise vorgelegt habe, ob er auch tatsächlich keinen Führerschein mehr besitzen würde.

 

Die belangte Behörde verweist auf ein Erkenntnis des VwGH vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0216-6, worin der Verwaltungsgerichtshof ausführt:

 

"Ebenso begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers – bezieht sich auf Sie – jedenfalls nicht schwerer wögen als das gegenläufige öffentliche Interesse und diese Maßnahme auch gemäß § 66 Abs.2 FPG zulässig sei, keinen Bedenken, und zwar auch dann, wenn man die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen berücksichtigte, dass in Rumänien eine sehr hohe Arbeitslosenrate bestehe und dem Beschwerdeführer dort jegliche Einkunftsmöglichkeit versagt sei, er durch eine weitere Berufstätigkeit im Inland seine Schulden und Strafen bezahlen könnte, hier neben den bereits genannten Familienangehörigen auch zwei Brüder aufhältig seien und für ihn noch einige Operationen, ua. das Verschließen eines Loches in der Luftröhre, anstünden, wobei es in Rumänien kein funktionierendes Gesundheitswesen gebe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden massiven Gefahr für die körperliche Unversehrtheit anderer Straßenverkehrsteilnehmer müssen die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Wirkungen im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden."

 

Aus der Rechtssprechung des EGMR zu Art.3 EMRK, welche im Erkenntnis des VfGH, Zl. B 2400/07 vom 6. März 2008 dargelegt werde, ergebe eine Zusammenfassung, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe.

 

Der Bw habe verabsäumt rumänische ärztliche Gutachten beizubringen, aus denen hervorgehe, dass es für ihn in Rumänien keine Behandlungsmöglichkeiten gebe. Somit könne auch eine Bewertung seiner Angaben nicht vorgenommen werden. Vor seiner illegalen Einreise nach Österreich hätte der Bw einen Antrag auf Wiedereinreise für den Zweck einer medizinischen Behandlung stellen können. Dies habe er aus unerklärlichen Gründen jedoch nicht getan.

 

Der Bw sei rumänischer Staatsangehöriger und erstmals am 3. Dezember 1989 aus Ungarn kommend illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Der in der Folge eingebrachte Asylantrag sei in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden. Da der Bw bis zum 31. August 1994 aufgrund erteilter Sichtvermerke hier im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, sei gegen ihn wegen mehrerer schwerwiegender Verwaltungsübertretungen – Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zweimaliges Lenken eines nicht zum Verkehr zugelassenen und damit nicht haftpflichtversicherten PKW's auf öffentlichen Straßen von der belangten Behörde ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot für Österreich verhängt worden. Seiner dagegen eingebrachte Berufung sei von der Sicherheitsdirektion nicht stattgegeben worden. Lediglich die Dauer des Aufenthaltsverbotes sei neu bemessen, auf fünf Jahre herabgesetzt worden. Nachdem der Bw nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotsbescheides das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen habe, sei er am 30. April 1996 nach Rumänien abgeschoben worden. Bereits am 1. Jänner 1998 habe der Bw trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbots versucht, illegal nach Österreich einzureisen. Er sei dabei angehalten und neuerlich in sein Heimatland abgeschoben worden. Schon aus diesen Umständen sei eindeutig ersichtlich, dass der Bw sich nicht an gesetzliche Normen halten würde. Sein Verhalten zeige überhaupt keine Veränderung, die die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0216, festgestellt, wenn auch die wegen dieser Verwaltungs­übertretungen erlassenen Strafbescheide bereits als getilgt gelten, so sei das diesen Bestrafungen zu Grunde liegende Fehlverhalten des Bf für die Prognose im Grunde des § 60 Abs.1 FPG – was zulässig sei (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2002, Zl. 2002/18/0103, mwN) – insoweit zu berücksichtigen, als daraus die große Wiederholungsgefahr in Bezug auf das Leben eines Kfz durch den Bf in alkoholisiertem Zustand hervorgehe. Selbst wenn der Bf sein gravierendes Alkoholproblem erkannt habe, so reiche dies nicht aus, um eine für ihn günstige Verhaltensprognose zu treffen.

 

Der Bw sei am 26. Juni 2003 wieder nach Österreich zurückgekehrt und habe sich bei seiner Mutter in Seewalchen angemeldet. Am 6. Mai 2006 sei neuerlich gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot wegen schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen erlassen worden. Er sei neuerlich trotz bestehen dieses rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes nach Österreich eingereist. Am 19. November 2008 habe der Bw während seiner Abschiebung nach Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; dies deshalb, um seine Abschiebung nach Rumänien zu verhindern, da er laut eigenen niederschriftlichen Angaben, nicht nach Rumänien zurückkehren wolle. Er habe angegeben, dass keine konkreten Verfolgungsgründe vorlägen. Auf die Frage, ob er den Asylantrag ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen gestellt habe, habe er angegeben, dass dies grundsätzlich richtig sei; einerseits wirtschaftlich, andererseits seien auch gesundheitliche und familiäre Gründe dabei. Laut eigenen Angaben sei der Bw im Hotel A P seit 11. Dezember 2007 als Abwäscher und Hausmeister beschäftigt. Laut ZMR Auskunft sei der Bw erst seit dem 28. März 2008 polizeilich hier in Österreich angemeldet. Weiters werde von Seiten der belangten Behörde festgestellt, dass er laut Bestätigung seines Arbeitgebers bereits seit dem 11. Dezember 2007 im Hotel A P beschäftigt sei. Dazu habe es einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung bedurft; dies bereits ab diesem Zeitpunkt. Diese Bewilligung würde der Bw nur dann erhalten, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt eine "Anmeldebescheinigung" gehabt hätte. Da er aber erst ab dem 28. März 2008 polizeilich angemeldet gewesen sei, könne dem Bw somit vorher weder eine Anmeldebescheinigung noch eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgestellt worden sein. Daher sei der Bw nicht nur illegal nach Österreich eingereist und hier aufhältig gewesen, sondern er sei auch einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Eine arbeitsmarktrechtliche Bescheinigung habe er weder bei seiner Antragstellung noch bei seiner Stellungnahme vor der belangten Behörde beigebracht. Die belangte Behörde verkenne nicht den markanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw; jedoch sei dieser Eingriff unbedingt notwendig, um die Grundinteressen der Bevölkerung an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit zu wahren. Das Grundinteresse an der Einhaltung der Normen des Fremdenwesens sei gerade in dieser Zeit ein sehr wesentliches Element für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 19. Februar 2009 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung des Bw vom 3. März 2009 an die Sicherheitsdirektion für das Land Oberösterreich, gemeint wohl den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft, wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens, unvollständiger bzw. unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Hinsichtlich des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts betreffend den Unfall mit Personenschaden sei anzumerken, dass der Bw bei diesem Unfall selbst schwer verletzt worden sei sonst jedoch niemand. Auch seien durch die Unfälle des Bw keine Sachschäden entstanden. Gerade jene Vergehen, wie die Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB würden heutzutage zumeist diversionell erledigt.

 

Hinsichtlich wesentlicher Verfahrensmängel ortet der Bw einen Begründungs­mangel im bekämpften Bescheid, da bloß der Gesetzestext wiedergegeben worden sei. Es fehle am Eingehen auf die in der Stellungnahme des Bw angeführten Argumente wie auch an einer entsprechenden Interessens­abwägung.

 

Der Bw bemängelt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt insofern mangelhaft erhoben bzw. gewürdigt habe, als die Feststellung fehle, dass der Bw nunmehr seinen gesamten Lebensmittelpunkt in Österreich habe, wo neben seinem Bruder auch seine Mutter (beide mittlerweile Österreichische Staatsangehörige) leben würde, zu der der Bw eine besonders intensive familiäre Bindung pflegt. Zudem sei der Bw auf Grund eines Befreiungsscheines in Österreich erwerbstätig, wo er als völlig integriert mit ausgezeichneten Sprachkenntnissen gelten könne. Das bestehende Aufenthaltsverbot greife somit erheblich sowohl in das Privat- als auch in das Familienleben des Bw ein.

 

Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen festzustellen, dass der Bw bei dem in Rede stehenden Verkehrsunfall selbst schwer verletzt worden sei. Er sei insgesamt viermal einer Operation unterzogen worden. Derzeit seien noch immer im Gesicht im Jochbein und im Kiefer Plastikplatten eingesetzt, die für die Knochenheilung wirksam seien. Es sei auch eine Öffnung im Bereich des Kehlkopfes vorhanden. Diese Öffnung sei bereits geschlossen gewesen und habe sich auf Grund von Überanstrengung wieder geöffnet. Die in Gesicht und Kiefer eingefügten Plastikplatten müssten nach einem gewissen Zeitraum jedenfalls wieder re-operiert werden. Der Bw habe in seiner rumänischen Heimat nach seiner Abschiebung mehrmals versucht, eine derartige Operation in Rumänien vornehmen zu lassen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, als einerseits offensichtlich die medizinisch notwendigen Vorrichtungen für eine derartige Operation nicht vorhanden gewesen seien und andererseits man sich ärztlicherseits geweigert habe Plastikplatten, welche von einem anderen Krankenhaus in einem anderen Staat eingefügt worden seien zu operieren. Für den Bw sei es also unbedingt erforderlich, dass er in Österreich bleibe. Die Wiedereinreise nach Österreich sei daher vornehmlich aus medizinischen Gründen erfolgt, wobei festzuhalten sei, dass die eingebrachten Plastikplatten dem Bw erhebliche Beschwerden machen und Schmerzen verursachen würden. Die Einreise sei zur Schmerzvermeidung geradezu notwendig gewesen. Dieser Umstand stelle einen Grund dar, das in Rede stehende Aufenthaltsverbot aufzuheben, zumal es sich dabei jeweils um Tatsachen handle, die seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes neu hervorgekommen seien.

 

Darüber hinaus habe es die belangte Behörde in unrichtiger Beweiswürdigung unterlassen festzustellen, dass der Bw in Rumänien keinerlei Anknüpfungspunkte mehr habe um sich dort ein neues Leben aufbauen zu können, da sämtliche Verwandte ebenfalls in Österreich leben würden und er zu den wenigen in Rumänien lebenden Verwandten keinen Kontakt habe, welche ihm in Notsituationen auch nicht weiterhelfen würden.

 

Zwar gelte grundsätzlich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch habe diese durch die belangte Behörde schlüssig und im Sinne der Denkgesetze zu erfolgen. Die von der belangten Behörde zum Teil getroffenen und zum Teil unterlassenen Feststellungen würden diesem Grundsatz jedenfalls nicht gerecht werden. Die angeführten Feststellungen wären jedenfalls auch relevant gewesen zur rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes und es wäre die belangte Behörde sodann jedenfalls bei der Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen zu einem anderen Ergebnis gekommen. Insbesondere wären die Feststellungen für die Interessenabwägung nach Art.8 Abs.2 EMRK von erheblicher Bedeutung gewesen, da es gerade zur Ermittlung der seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes verdichteten sozialen Integration des Bws auf die einzelnen Lebensumstände ankommen würde. Zwar habe die belangte Behörde festgestellt, dass eine Integration des Bw gegeben sei, doch wären – für deren Gewichtung – alle privaten Interessen zu berücksichtigen gewesen und nicht nur der Teil, welcher von der belangten Behörde festgestellt worden sei sowie festzustellen gewesen, dass sich die privaten Interessen seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes geändert hätten.

 

Außerdem habe sich der Sachverhalt auch dahingehend geändert, dass es sich beim Bw, der rumänischer Staatsangehöriger sei, jetzt um einen EWR-Bürger, der aufgrund seiner Einreise in das Bundesgebiet seine ihm nach EU-Recht zukommende Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, handle.

 

Bei beiden Strafen des Bw würde es sich um Verwaltungsstraftaten handeln, welche schon seit fast vier Jahren zurückliegen würden, sodass eine gegenwärtige Gefahr jedenfalls nicht gegeben sei. Strafrechtliche Verurteilungen alleine könnten nicht ohne weiteres die Maßnahmen begründen. Vom Einzelfalllosgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen seien nicht zulässig.

 

Durch die Aufnahme der Republik Rumänien in die europäische Gemeinschaft sei auf den Bw auch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, anzuwenden. Artikel 38 Abs.1 der Richtlinie 2004/38/EG bestimme, dass Personen, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, nach einem entsprechenden, den Umständen angemessenen, in jedem Fall aber drei Jahre nach Vollstreckung des nach dem Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß erlassenen, gültigen Aufenthaltsverbotes einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes unter Hinweis darauf erreichen könnten, dass eine materielle Änderung der Umstände eingetreten sei, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt hätten.

 

Hiezu sei festzuhalten, dass es richtig sei, dass die absolute dreijährige Grenze der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes erst in wenigen Monaten abgelaufen sein würde. Der Artikel 32 Abs.1 der Richtlinie 2004/38/EG sei jedoch so zu verstehen, dass der Antrag bereits vor Ablauf der drei Jahre zu stellen sei und diesem auch die Folge zu geben sei, wenn dies entsprechend den Umständen ein angemessener Zeitraum sei. Gehe man davon aus, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden sei und diesem Aufenthaltsverbot lediglich zwei, wenngleich erhebliche Verwaltungsübertretungen zugrunde gelegen seien, sowie eine geringfügige Geldstrafe des Bezirksgerichtes wegen eines Vergehens, müsse man jedenfalls zu dem Schluss kommen, dass bereits derzeit die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auch im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments gegeben sei.

 

Der Zeitraum von fünf Jahren stelle eine absolute Grenze dar, nach der jedenfalls die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt sei.

 

Ausgehend von der Tatsache, dass seit Verhängung des Aufenthaltsverbotes mehr als die Hälfte des Zeitraumes vergangen sei, für welchen das gegenständliche Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, in Zusammenhalt mit der Tatsache, dass sich die wesentlichen tatsächlichen Änderungen der Voraussetzungen, welche zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, geändert hätten, sei derzeit ein den Umständen entsprechend angemessener Zeitraum verstrichen, sodass das Aufenthaltsverbot auch aus diesem Grund jedenfalls aufzuheben sei.

 

Anknüpfend an den vorab aufgezeigten Sachverhalt sei nun festzustellen, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr von dem Bw zur Zeit jedenfalls nicht ausgehe. Eine Gefährlichkeitsprognose im Grunde des § 60 Abs.1 FPG dergestalt, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich sei, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, könne nicht (weiterhin) getroffen werden. Der Bw sei lediglich verwaltungsrechtlich strafvorgemerkt (mit Ausnahme einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen eines Vergehens, wobei dieses Delikt in ursächlichem Zusammenhang mit der verwaltungsrechtlichen Bestrafung sei), und habe sich seit mehr als dreieinhalb Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Bw verfüge über keinen Führerschein mehr und habe auch nicht die Absicht einen solchen in naher Zukunft zu erlangen. Der Bw habe seit über drei Jahren kein Fahrzeug mehr gelenkt. Die seinerzeitigen Verurteilungen im Jahr 2005 hätten bei ihm ein Umdenken bewirkt, sodass im Zusammenhang mit dieser Tatsache davon ausgegangen werden könne, dass der Bw weder über ein Auto noch über eine Lenkerberechtigung verfüge, dass tatsächlich und gegenwärtig jedenfalls eine Gefährdung nicht mehr vorliegend sei. Bereits aus diesem Blickwinkel ergebe sich eine positive Zukunftsprognose für den Bw, zumal seine verwaltungsrechtlichen Übertretungen sich lediglich auf einen sehr kurzen Zeitraum beziehen würden. Dies insbesondere auch unter dem Blickwinkel des Art.32 Abs.1 der Richtlinie 2004/38/EG.

 

Der bekämpfte Bescheid sei auch aus diesen Gründen jedenfalls rechtswidrig und aufzuheben.

 

 

2. Mit Schreiben vom 9. März 2009 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat von der belangten Behörde vorgelegt.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der Sachverhalt zweifelsfrei - und vom Bw im Übrigen auch nicht substantiell widersprochen - aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Im Übrigen liegt kein darauf gerichteter Parteienantrag vor (§ 67d AVG).

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1.1. mit Ergänzungen aus Punkt 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus. Dieser Sachverhalt ist jedoch um die Feststellungen zu ergänzen, dass die Ehefrau des Bw – nach seinen eigenen Angaben im Asylverfahren - wie auch sein Vater in Rumänien aufhältig sind.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. § 65 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) BGBl I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr. 29/2009 lautet:

 

Das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass über den Bw ein Aufenthaltsverbot das auf fünf Jahre befristet wurde, im Jahr 2006 rechtskräftig verhängt und auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0216-6 bestätigt wurde.

 

Grundsätzlich ist daher ein Antrag auf Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes zulässig.

 

3.2. Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

 

Beim Bw handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass er wegen der EU- bzw. nunmehrigen EWR-Mitgliedschaft seines Heimatstaates unter den Anwendungsbereich des § 86 FPG fällt.

 

3.3. § 86 FPG enthält Sonderbestimmungen für die Erlassung von Aufenthaltsverboten für EWR-Bürger. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 durfte gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot nämlich nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Z 1 FrG erfüllt waren. Dabei war § 36 Abs. 2 FrG als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 13. Oktober 2000, 2000/18/0013).

 

Demgemäß sind auch die – von der belangten Behörde herangezogenen - §§ 60 ff FPG als bloßer Orientierungsmaßstab für § 86 FPG anzusehen.

 

Gemäß § 60 Abs.2 Z. 2 FPG 2005 hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn u.a. ein Fremder mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, (StVO) BGBl. Nr. 153, i.V.m. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 StVO rechtskräftig bestraft worden ist.

 

Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist das Aufenthaltsverbot gemäß § 66 FPG 2005 zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art.8 Abs.2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

In präzisierender Weise novellierte der Gesetzgeber mit in-Kraft-Treten am 1. April 2009 den § 66 Abs. 2 und 3 FPG und reagierte damit auf die von der Judikatur der letzten Jahre geforderten und vorgenommenen differenzierten Betrachtung der Abwägung der einzelnen Interessen.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK sind gemäß der mit 1. April 2009 novellierten Fassung des § 66 Abs. 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

 

Nach Abs. 3 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.4. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2006 die dafür maßgeblichen Voraussetzungen bestanden. Dies um so mehr, als die Maßnahme auch vom Verwaltungsgerichtshof eingehend in seinem Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0216-6, überprüft und für zulässig angesehen wurde. Es ist daher ohne weiteres von der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes zum damaligen Zeitpunkt per se auszugehen und im Sinne des § 65 Abs. 1 FPG zu überprüfen, ob die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, auch unter dem Blickwinkel der geänderten Rechtslage, weggefallen sind, also inwieweit sich die Umstände nachträglich geändert haben und neue Tatsachen hervorgekommen sind.

 

3.5.1. Vom Bw wurde diesbezüglich geltend gemacht, dass aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nunmehr in keinster Weise gefährdet ist. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nachdem der Bw weder über ein eigenes Auto noch über einen Führerschein verfüge, dies auch nicht beabsichtige, sei von vorne herein dieser – zum Aufenthaltsverbot geführt habende – Umstand nicht mehr gegeben und eine neue Tatsache im sinne des § 65 FPG vorliegend. Er stützt sich auch darauf, dass seine Verfehlungen schon lange zurückliegen würden und er sich nunmehr wohl verhalten würde. 

 

Dabei verkennt er aber, dass die fünf jährige Befristung des Aufenthaltsverbots genau diesen Zeitraum – gleichsam als Beobachtungs- bzw. Schutzzeitraum – zum Ziel hatte und auch aus Sicht des Oö. Verwaltungssenates die hohe Gefährdung der öffentlichen Interessen durch den Bw noch nicht als abgewendet angesehen werden kann.

 

Hiezu ist auch wiederum auf das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine große Gefahr für die Allgemeinheit und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht darstelle. Schon in Anbetracht des Fehlverhaltens des Bw begegne die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Dass dem Bw, wie vorgebracht werde, monatelang der Führerschein entzogen worden und dessen Wiedererlangung durch ihn fraglich sei, führe zu keiner anderen Beurteilung; habe doch auch der Entzug seines Führerscheins am 2. Juli 2005 den Bw nicht davon abgehalten, neuerlich in stark alkoholisiertem Zustand einen Pkw zu llenken. Hinzu komme, dass bereits einmal – nämlich mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 1996 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, u.a. deshalb weil er am 9. Oktober 1994 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und wiederholt ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kfz gelenkt habe.

 

Daraus lässt sich ableiten, dass es nach Ansicht des Höchstgerichtes keine wesentliche Rolle spielt, ob der Bw im Besitz eines eigenen Autos oder eines Führerscheins ist, um das Gefährdungspotential zu bewerten; andererseits wird zum Ausdruck gebracht, dass der VwGH zur Beurteilung des zukünftigen Verhaltens – also für die Prognoseentscheidung – Erfahrungswerte – auch aus der weiteren Vergangenheit heranzog. In diesem Sinn ist es dem Bw keinesfalls gelungen darzulegen inwieweit sich die Umstände nun tatsächlich geändert hätten, und dass nunmehr von ihm das vor knapp drei Jahren konstatierte Potential nicht mehr vorliege. Denn auch in der Vergangenheit bestand ein mehrjähriger Zeitraum zwischen den Verkehrsdelikten in den 90er-Jahren und im Jahr 2005 und 2006.

 

Bei einer Interessensabwägung nach dem geänderten § 66 Abs. 2 FPG findet dieser Umstand in Z. 7 Deckung, der nur insbesondere auf Verwaltungs­übertretungen nach dem Asyl- Fremden und Einwanderungsrecht Bezug nimmt. Die Gewichtung des zu Grunde liegenden Verhaltens und der darauf basierenden ungünstigen Prognose bleibt somit auch im Licht der neuen Rechtslage unverändert.

 

3.5.2. Im Gegenteil ist anzumerken, dass der Bw keinesfalls den Eindruck erweckt, dass er mittlerweile gewillt sei die Rechtsordnung in Österreich einzuhalten. Wenn auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den damaligen Verwaltungsübertretungen und im vollen Bewusstsein, dass sich durch den EU- bzw. EWR-Beitritt Rumäniens der Beurteilungsmaßstab für zurückliegende Verstöße gegen fremdenpolizeiliche Normen geändert hat, ist zur Abrundung des Gesamtbildes die Tatsache seiner illegalen Einreise nach Österreich entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot anzuführen. Durch den Beitritt Rumäniens zur EU erwächst jedoch den Angehörigen dieser Staaten nicht gleichgehend das Recht gegen Aufenthaltsverbote zu verstoßen.

 

Der unrechtmäßige Aufenthalt trotz rechtskräftiger Verhängung eines Aufenthaltsverbots stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden erlassenen Normen dar (VwGH vom 14. April 2000, Zl. 99/18/0346).

 

Auf die diesbezügliche Begründung des Bw hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme wird folgend einzugehen sein. Angemerkt sei jedoch zunächst, dass es wohl nicht aus Gründen der Gesundheit passierte, dass es nach seiner offensichtlichen Einreise im Jahr 2007 mehrere Monate dauerte, bis sich der Bw polizeilich meldete. Trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes nahm er eine Arbeitstelle in Österreich an und verstieß dadurch fraglos gegen heimische Rechtsnormen. Dass dies einer gewissen konstanten Grundhaltung des Bw entspricht, lässt sich auch daraus ablesen, dass der Bw schon in der Vergangenheit eine gegen ihn verhängte aufenthaltsbeendende Maßnahme missachtet hatte und illegal nach Österreich einzureisen versucht hatte. Dieser Umstand ist wiederum nur zur Beschreibung der persönlichen Disposition des Bw hier angeführt.

 

3.5.3. Der Bw bringt weiters vor, dass seine illegale Einreise nach Österreich aus Gründen einer Unfallfolgeverletzung vorgenommen worden sei, die allein hier behandelt werden könne. Er sei noch immer keinesfalls schmerzfrei und habe in Rumänien nicht die entsprechende medizinische Versorgung vorgefunden. Dort sei kein Arzt zur Entfernung der Plastikplatten bereit gewesen, da die Implantation in Österreich vorgenommen worden sei.

 

Dazu ist festzustellen, dass letztere Aussage nicht nachvollziehbar erscheint, da auch für rumänische Ärzte der hypokratische Eid gilt und auch in Rumänien (Not)versorgungen bzw. Schmerzbehandlungen – wenn vielleicht auch schwerer zugänglich als in Österreich – geleistet werden.

 

Dazu ist wiederum auf das schon zitierte Erkenntnis des VwGH zu verweisen:

"Ebenso begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers – bezieht sich auf Sie – jedenfalls nicht schwerer wögen als das gegenläufige öffentliche Interesse und diese Maßnahme auch gemäß § 66 Abs.2 FPG zulässig sei, keinen Bedenken, und zwar auch dann, wenn man die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen berücksichtigte, dass in Rumänien eine sehr hohe Arbeitslosenrate bestehe und dem Beschwerdeführer dort jegliche Einkunftsmöglichkeit versagt sei, er durch eine weitere Berufstätigkeit im Inland seine Schulden und Strafen bezahlen könnte, hier neben den bereits genannten Familienangehörigen auch zwei Brüder aufhältig seien und für ihn noch einige Operationen, ua. das Verschließen eines Loches in der Luftröhre, anstünden, wobei es in Rumänien kein funktionierendes Gesundheitswesen gebe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden massiven Gefahr für die körperliche Unversehrtheit anderer Straßenverkehrsteilnehmer müssen die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Wirkungen im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden."

 

Aus der Rechtssprechung des EGMR zu Art.3 EMRK, welche im Erkenntnis des VfGH, Zl. B 2400/07 vom 6. März 2008 dargelegt werde, ergebe eine Zusammenfassung, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe.

 

Entscheidungsrelevant ist hier, dass die grundsätzliche Problematik dem Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung schon vorlag, da er zur medizinischen Versorgung des Bw in Rumänien bereits Stellung genommen hat. Dass sich der Gesundheitszustand derart verschlechtert haben soll, ist angesichts, dass der Bw einer Arbeit in einem Hotel als Abwäscher und Hausmeister nachkommen kann – dies zur vollen Zufriedenheit seines Chefs – ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dies um so weniger, als der Bw, der zur Verhinderung der Abschiebung einen neuerlichen Asylantrag gestellt hatte, in der dortigen Befragung vor allem wirtschaftliche und familiäre Gründe für seinen Wunsch in Österreich zu verbleiben geäußert hatte. Dass ihm zur Erreichung dieses Ziels jedes Mittel recht ist, beweist, dass er freimütig eingestand – trotz seiner Asylantragstellung – in Rumänien nicht verfolgt zu sein.

 

Der Einwand der unbedingt notwendigen medizinischen Versorgung in Österreich stellt also keine wesentliche Änderung des Sachverhalts nach § 65 FPG dar. Auch im Licht des geänderten § 66 Abs. 2 FPG kommt man zu diesem Schluss.

 

3.5.4. Weiters stützt der Bw seine Berufung auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens und somit auf die Tatsache, dass seine gesamte Familie in Österreich wohnhaft sei und er besonders zu seiner Mutter eine enge Beziehung pflegen wolle. Auch sei er in Österreich völlig integriert und hier auch sozialisiert.

 

Hiezu ist anzumerken, dass schon bei Erlassung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes diese Umstände in einer gewissenhaften Interessenabwägung berücksichtigt wurden, jedoch den öffentlichen Interessen im Sinne des § 66 FPG der Vorzug gegeben worden war. Dabei wurde auch anerkannt, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw erheblich sei, jedoch im Verhältnis zu einer Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes geringer wöge. Im Hinblick auf § 66 Abs. 2 Z. 1, 6 und 7 ist diese Annahme in hohem Maß gerechtfertigt.

 

Dass der Bw in Rumänien keinerlei Kontaktmöglichkeiten habe, erscheint angesichts der Tatsache, dass dort seine Ehefrau – nach seinen eigenen Angaben im Asylverfahren – wie auch sein Vater in Rumänien leben ebenfalls nicht ganz nachvollziehbar, weshalb nicht unbedingt von einer Bindung des Bw nur an Österreich ausgegangen werden kann (vgl. § 66 Abs. 2 FPG).  .

 

Festzuhalten ist zweifelsfrei, dass vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates keinerlei verdichtete Umstände hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Bw seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes gesehen werden können.

 

3.5.5. Weiters ist auf § 66 Abs. 3 FPG Bedacht zu nehmen und die verhängte Maßnahme – besser gesagt deren Bestandsfähigkeit – unter dieser Bestimmung zu überprüfen. Im Hinblick auf die nach Abs. 2 leg. cit. vorgenommene Abwägung wird zwar anerkannt, dass die Familienangehörigen wie auch der Bw selbst als österreichische Staatsbürger einerseits und als EWR-Bürger andererseits durchaus einen hohen Schutz genießen (vgl. letzter Satz), jedoch führt die Interessensabwägung dazu, dass das Beibehalten des Aufenthaltsverbotes gemäß Abs. 1 leg. cit. als zulässig zu erklären ist.

 

3.5.6. Darüber hinaus ist diese Entscheidung jedoch auch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und der durch den EU-Beitritt Rumäniens geänderten Rechtsposition zu beurteilen.

 

3.6.1. Vorerst ist klarzustellen, dass eine Richtlinie der europäischen Gemeinschaft der Umsetzung in nationales Recht bedarf, was im ggst. Fall auch in verschiedenen nationalen Normen geschah. Als Interpretationshilfe und Korrektiv ist eine Richtlinie – auch, wenn sie fristgerecht umgesetzt wurde - jedenfalls stets zu berücksichtigen.

 

Durch die Aufnahme der Republik Rumänien in die europäische Gemeinschaft ist auf den Bw auch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, anzuwenden.

 

Art. 38 Abs.1 der Richtlinie 2004/38/EG bestimmt, dass Personen, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, nach einem entsprechenden, den Umständen angemessenen, in jedem Fall aber drei Jahre nach Vollstreckung des nach dem Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß erlassenen, gültigen Aufenthaltsverbotes einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes unter Hinweis darauf erreichen können, dass eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt hatten.

 

3.6.2. Eine materielle Änderung der Umstände – wie in dieser Bestimmung gefordert – muss also korrespondierend zu § 65 FPG auch nach der gemeinschaftsrechtlichen Norm vorliegen.

 

Eine solche materielle Änderung konnte – wie oben dargestellt – grundsätzlich nicht erkannt werden. Es bleibt also nur ein möglicher geänderter Umstand; das ist die nunmehrige EU- bzw. EWR-Mitgliedschaft Rumäniens.

 

Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die verhängte Maßnahme unter dem Aspekt einer immanenten Grundfreiheitsverdichtung des Binnenmarktes und der möglichsten Schonung von Interessen der Unionsbürger UND DES Beschränkungsverbotes bzw. der Verhältnismäßigkeit – wenn auch unter dem Vorbehalt des "ordre public"- betrachtet werden muss. Einen völligen Ausschluss von aufenthaltsversagenden Maßnahmen gegen Unionsbürgerinnen und –bürger anderer Mitgliedstaaten kennt jedoch auch das Gemeinschaftsrecht nicht. Es ist bei der Beurteilung also ein besonders hoher Maßstab anzusetzen.

 

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass u.a. die Verstöße des Bw gegen aufenthaltsrechtliche heimische Normen vor dem EU- bzw. EWR-Beitritt Rumäniens nicht unmittelbar zu Lasten des Bw gewertet werden dürfen.

 

Dennoch sind jedoch auch unter den besonderen gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten keinerlei Umstände auszumachen, die zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen könnten; dies vor allem deshalb, weil die Gründe, die zur Erlassung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes geführt haben unabhängig von der eventuellen Unionsbürgerschaft Bestand haben und im sinne der oa. Richtlinie auch nicht weggefallen sind.

 

3.6.3. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kommt man zu den dargestellten Überlegungen, wodurch grundsätzlich die Nicht-Aufhebung des ggst. Aufenthaltsverbotes zu Lasten des Bw gerechtfertigt ist.

 

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Hinweis: Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Bernhard Pree

 

Rechtssatz:

VwSen-720236/2/BP vom 6. April 2009

Fremdenpolizeigesetz, § 65

Aufenthaltsverbot

 

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2006 die dafür maßgeblichen Voraussetzungen bestanden. Dies um so mehr, als die Maßnahme auch vom Verwaltungsgerichtshof eingehend in seinem Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0216-6, überprüft und für zulässig angesehen wurde. Es ist daher ohne weiteres von der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes per se auszugehen und im Sinne des § 65 Abs. 1 FPG lediglich zu überprüfen, ob die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind, also inwieweit sich die Umstände nachträglich geändert haben und neue Tatsachen hervorgekommen sind.

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt;

VwGH vom 20.03.2012, Zl. 2009/21/0131-12

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