Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100214/2/Gf/Kf

Linz, 12.11.1991

VwSen - 100214/2/Gf/Kf Linz, am 12.November 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des W L,St. V, gegen die Punkte 1 bis 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. September 1991, Zl. VerkR-96/2943/1991-Hä, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist daher schuldig, am 24. März 1991 um 12.20 Uhr in E vor dem Haus X des Kraftfahrzeug mit dem gelenkt und nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden als unfallbeteiligter Lenker nicht sofort angehalten, nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt und auch nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt zu haben, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Adresse zwischen ihm und dem anderen Unfallgeschädigten unterblieben ist; er hat hiedurch die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs.2 lit.a i.V.m. § 4 Abs.1 lit.a, des § 99 Abs.3 lit.b i.V.m. § 4 Abs.1 lit.c und des § 99 Abs.2 lit.a i.V.m. § 4 Abs.5 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 423/1990, begangen und wird hiefür bezüglich der ersten und zweiten Tatgebehung mit einer Geldstrafe von jeweils 1.500 S und bezüglich der dritten Tatbegehung mit einer Geldstrafe von 1.000 S bestraft. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird bezüglich sämtlicher Tatbegehungen eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 3 Tagen verhängt.

II. Gemäß § 64 Abs.2 VStG ist für das Strafverfahren in I. Instanz ein Kostenbeitrag von 400 S und für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag von 800 S, sohin insgesamt ein Kostenbeitrag von 1.200 S zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. September 1991, Zl. VerkR-96/2943/1991-Hä, wurden über den Beschwerdeführer mehrere Geldstrafen wegen Übertretung des § 99 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 423/1990 (im folgenden: StVO), verhängt, und zwar: Eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage), weil er nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden als ursächlich beteiligter Fahrzeuglenker nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a StVO sofort anhielt; eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage), weil er nicht gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkte; eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage), weil er nicht gemäß § 4 Abs. 5 StVO ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle vom Verkehrsunfall verständigte; und schließlich eine Geldstrafe in Höhe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Tage), weil er gegenüber einem Organ der Straßenaufsicht im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerte.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 3. September 1991 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 15. September 1991 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde.

2.1. Hinsichtlich der Strafhöhe führt die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis begründend aus, daß im Zuge der Strafbemessung auf die Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sowie auf dessen Verschulden Bedacht genommen worden sei. Als strafmildernd sei hinsichtlich der Verweigerung der Atemluftprobe sein Geständnis und im übrigen die bisher einschlägige Unbescholtenheit in Rechnung gestellt worden. Als erschwerend sei hingegen zu berücksichtigen gewesen, daß der Beschwerdeführer schon bereits zuvor zweimal wegen eines Alkoholdeliktes bestraft worden sei.

2.2. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, daß bei der Strafbemessung nicht auf seine wahren Einkommensverhältnisse Bedacht genommen worden sei: Unter Anschluß jeweils eines Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides für die Jahre 1988 und 1989 führt er aus, daß er sich aufgrund eines sehr schlechten Geschäftsganges sowie infolge von Kündigungen und von Schadensfällen bis heute in der Verlustzone befände. Außerdem besitze er kein Vermögen und hätte monatliche Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von 3.000 S. Er ersuche daher um die Möglichkeit einer Teilzahlung sowie um eine Herabsetzung des Strafausmaßes auf 15.000 S.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. VerkR-96/2943/1991; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und sich die vorliegende Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1.

dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4.1. Gemäß § 51c VStG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate, soweit im angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Fall im angefochtenen Straferkenntnis wegen der Übertretungen der Straßenverkehrsordnung durch Nichtanhalten, durch Nichtmitwirken an der Sachverhaltsfeststellung und durch Nichverständigen der Sicherheitsdienststelle jeweils eine Geldstrafe unter 10.000 S verhängt wurde, hatte - aber auch nur - insoweit über die Berufung ein Einzelmitglied zu entscheiden; im übrigen war eine gesonderte Entscheidung durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu treffen (vgl. VwSen-100142 vom 5.11.1991).

4.2.1. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a i.V.m. § 4 Abs.1 lit.a StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, der als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, nicht sofort anhält; nach § 99 Abs.3 lit.b i.V.m. § 4 Abs.1 lit.c StVO ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Person, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt; und nach § 99 Abs.2 lit.a i.V.m. § 4 Abs.5 StVO ist schließlich mit Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Person, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang steht, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall verständigt.

4.2.2. Nach § 19 Abs. 1 und 2 VStG bildet in erster Linie das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, die Grundlage für die Strafbemessung; im übrigen ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen und sind Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

4.3. Die Behörde hat das schriftliche Eingeständnis des Beschwerdeführers, zur Tatzeit alkoholisiert gewesen zu sein, sowie dessen Eingeständnis, am Verkehrsunfall allein schuldtragend zu sein, als mildernd gewertet und die Strafhöhe jeweils im untersten Bereich (ein Zwanzigstel bzw. ein Zehntel) der gesetzlichen Höchststrafe festgelegt. Der Beschwerdeführer tritt diesen Erwägungen mit der vorliegenden Berufung nicht entgegen.

Da es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein bloßes Ungehorsamsdelikt handelt, konnte die belangte Behörde der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG entsprechend jedenfalls vom Vorliegen fahrlässigen Verhaltens ausgehen, was auch vom Beschuldigten nicht bestritten wird.

4.4. Der Beschwerdeführer wendet sich im Ergebnis allein dagegen, daß die belangte Behörde seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht zutreffend eingeschätzt und davon ausgehend die Strafhöhe rechtswidrig bemessen hat.

Der Beschwerdeführer ist mit diesem Einwand im Ergebnis jedoch nicht im Recht.

Schon in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 7. Mai 1991 hat der Beschwerdeführer angegeben, daß er Bankverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 1,5 Mio. S, kein sonstiges Vermögen, seit 1988 ein negatives Einkommen und monatliche Alimentations- bzw. Mietzinsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 5.000 S habe. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt, hat die belangte Behörde aber alle diese Umstände im Zuge der Strafbemessung ohnedies bereits einbezogen, hätte sie doch anders den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls argumentativ engegentreten müssen. Auch der unabhängige Verwaltungssenat sieht keine Veranlassung, bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers über dessen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse die erstbehördliche Strafbemessung zu korrigieren, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine neuen, seine Position weiter bekräftigenden Tatsachen oder Beweismittel im Berufungsverfahren geltendmachen konnte (die der Berufung angeschlossenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1988 und 1989 belegen hingegen auch nur die in diesen beiden Jahren negativen betrieblichen Einkünfte, nicht aber ein nicht vorhandenes Betriebs- oder gar ein nicht vorhandenes Privatvermögen). Zur Bestätigung der erstbehördlichen Strafbemessung sah sich der unabhängige Verwaltungssenat vornehmlich aber auch deshalb veranlaßt, weil zum einen den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen nach der Intention des § 19 Abs.2 letzter Satz VStG gegenüber den sonstigen Kriterien der Strafbemessung schon nach dem Wortlaut und der Systematik dieser Gesetzesbestimmung nur eine vergleichsweise nachgeordnete Bedeutung zukommt (vgl. dazu auch R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 4. Auflage, Wien 1987, RN 804 ff) und es zum anderen dem Beschwerdeführer offensteht, gemäß § 54b Abs. 2 VStG bei der Strafvollzugsbehörde um Teilzahlung zu ersuchen, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist.

4.5. Aus allen diesen Gründen hatte daher der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Über den mit der gegenständlichen Beschwerde unter einem gestellten Antrag auf Teilzahlung gemäß § 54b Abs. 2 VStG wird hingegen die hiefür zuständige Behörde zu entscheiden haben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in erster Instanz in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Strafe, d.s. insgesamt 400 S, und zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von insgesamt jeweils 20 % der verhängten Strafe, d.s. 800 S, sohin insgesamt in Höhe von 1.200 S vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 12. November 1991 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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