Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163595/21/Fra/Ka

Linz, 14.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herr F B, K,  vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F.X. B, L, gegen das Straferkenntnis  der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 18.9.2008, VerkR96-9910-2008, betreffend Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.3.2009, zu Recht erkannt:

 

 

I. Hinsichtlich der Fakten 1 (§ 7 Abs.3 StVO 1960), 2 (§ 20 Abs.1 StVO 1960) und 3 (§ 15 Abs.5 StVO) wird der Berufung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 

 

Hinsichtlich der Fakten 4 (§ 46 Abs.4 lit.e StVO 1960) und 5 (§ 46 Abs.1  StVO 1960) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen auf jeweils 50 Euro herabgesetzt werden; falls diese uneinbringlich sind, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 12 Stunden festgesetzt).

 

II. Der Berufungswerber hat zu den Verfahren hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Hinsichtlich der Fakten 4 und 5 ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen (insgesamt 10 Euro); zum Berufungsverfahren sind hinsichtlich dieser beiden Fakten keine Kostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1.) wegen Übertretung des § 7 Abs.3 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 70 Euro (EFS 24 Stunden),

2.) wegen Übertretung des § 20 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 70 Euro (EFS 24 Stunden),

3.) wegen Übertretung des § 15 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (EFS 36 Stunden),

4.) wegen Übertretung des § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 150 Euro (EFS 48 Stunden) und

5.) wegen Übertretung des § 46 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 150 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er

am 18.2.2008 in der Zeit von ca. 18.40 Uhr bis 18.47 Uhr den PKW, Kz.:     auf der Pyhrnautobahn A9 in den Gemeindegebieten Wartberg/Kr. bis Inzersdorf in FR Graz  gelenkt hat, wobei er

1.) zwischen AKm. ca. 8,000 und 9,000 als Lenker auf einer Straße mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung neben einem anderen Fahrzeug fuhr, obwohl dies die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht erforderte, da kein dichter Verkehr udgl. vorlag,

2.) wischen AKm. ca. 10,000 und 10,500 ohne zwingenden Grund sein Fahrzeug mit ca. 30 bis 50 km/h und somit so langsam lenkte, dass der übrige Verkehr behindert worden ist,

3.) bei AKm. ca. 11.200 als Lenker des überholten Fahrzeuges die Geschwindigkeit erhöhte, obwohl er den Überholvorgang wahrnehmen hätte können,

4.) im Bereich des AKm. ca. 16,0, Rampe 1, Abfahrt Inzersdorf, auf der Autobahn außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stelle gehalten hat und

5.) als Fußgänger die Autobahn verbotenerweise betreten hat.

 

Ferner wurde jeweils gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung am 30.3.2009 erwogen:

 

Zum Faktum 1 (§ 7 Abs.3 StVO 1960):

 

Gemäß § 7 Abs.3 StVO 1960 darf auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines Kraftfahrzeuges neben einem anderen Fahrzeug fahren.

 

Der erste Satz enthält nur eine Erlaubnis, aber kein strafbares Gebot (vgl. Anm.5 zu § 7 Abs.3 StVO 1960 in Pürstl-Somereda, StVO, Manz-Verlag, 11. Auflage).

 

Der Berufung war schon daher aus diesem Rechtsgrund stattzugeben, ohne dass die Argumente des Bw auf ihre Relevanz zu überprüfen gewesen wären.

 

Zu den Fakten 2 und 3 (§ 20 Abs.1 StVO 1960 und § 15 Abs.5 StVO 1960):

 

Der zur Berufungsverhandlung beigezogene Amtssachverständige für Verkehrstechnik, HTL-Dipl.Ing. R H konnte zu der von ihm augenscheinlichen Diagrammscheibenauswertung lediglich feststellen, dass der Zeuge W im fraglichen Zeitraum ohne Berücksichtigung einer Zeitungenauigkeit den von ihm gelenkte LKW-Zug von ca. 90 km/h bis letztlich 0 km/h reduziert hat.  Unter Zugrundelegung dieses (wesentlichen) Beweismittels liegt sohin kein für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Beweis für die den Bw im Faktum 2 angelasteten Verwaltungsübertretung vor, ebenso konnte im Hinblick auf die Aussagen des Bw und des Zeugen W bei der Berufungsverhandlung nicht ausreichend verifiziert werden, dass der Bw bei AKm.11.200 als Lenker eines überholten Fahrzeuges die Geschwindigkeit erhöhte, obwohl er einen Überholvorgang des LKW-Lenkers wahrnehmen hätte können. Im Übrigen reicht es nicht, dass, wie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen wurde, der Lenker eines überholten Fahrzeuges einen Überholvorgang wahrnehmen hätte können, sondern er darf die Geschwindigkeit dann nicht erhöhen, sobald ihm der Überholvorgang angezeigt worden ist oder er den Überholvorgang nach den Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenommen haben musste.

 

 

 

Zu den Fakten 4 und 5 (§ 46 Abs.4 lit.e iVm § 46 Abs.1 StVO 1960):

 

Der Bw hat hinsichtlich dieser Fakten seine Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt. Diese beiden Schuldsprüche sind sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Oö. Verwaltungssenat nur mehr über die Strafbemessung zu befinden hatte. Der Bw hatte bei der Berufungsverhandlung den Eindruck eines sehr besonnenen und vernünftigen Menschen erweckt. Der Bw brachte vor, er sei nun seit zwei Jahren in Pension, führe ein sehr entspanntes Leben und fuhr, als er noch berufstätig war, im Jahr ca. 40.000 bis 50.000 km unfallfrei. Der Bw weist lediglich eine Vormerkung auf, die beinahe an der Tilgungsgrenze liegt. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Strafen konnten daher auf das nunmehrige Maß erheblich reduziert werden, wobei im Hinblick auf die Persönlichkeitsstruktur des Bw spezialpräventive Aspekte eine untergeordnete Rolle spielen. Im Hinblick auf den generalpräventiven Aspekt ist jedoch eine weitere Herabsetzung der Strafen nicht vertretbar.

 

Die nunmehrige Strafe ist sohin unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw tat- und schuldangemessen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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