Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163933/4/Fra/RSt

Linz, 14.04.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über den Antrag des Herrn M R A in der Angelegenheit seiner Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Juli 2008, VerkR96-2335-2008-BS, betreffend die Übertretung des KFG 1967, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung einer Frist zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2008, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 71 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner die Berufung des Herrn M R A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Juli 2008, VerkR96-2335-2008-BS mit Erkenntnis vom 3. November 2008, VwSen-163431/13/Fra/RSt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2008 als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

2. Herr M R A hat per E-Mail am 8. März 2009 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Er begründet diesen Antrag damit, dass er zur mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2008 nicht ordentlich geladen worden sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über diesen Antrag erwogen:

 

3.1. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 71 Abs.2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß § 71 Abs.4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet hat.

 

Gemäß § 71 Abs.6 AVG hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, wenn sich ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

 

Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs.2 Zustellgesetz, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

 

3.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Antragsteller das erstinstanzliche Straferkenntnis und die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages an die Adresse W, mittels Auslandsrückschein zugestellt. Auch in seiner Berufung hat er diese Adresse angegeben. Die Ladung zur Berufungsverhandlung konnte an der angegebenen Adresse mittels Auslandsrückschein nicht mehr zugestellt werden, weil laut Mitteilung der deutschen Post der Antragsteller unter dieser Adresse nicht zu ermitteln ist. Eine Meldeanfrage bei der Gemeinde Waldkirchen ergab, dass Herr A nach Unbekannt abgemeldet wurde. Auch sein damaliger Vermieter und die Polizei Waldkirchen konnten keine Angaben zum Aufenthaltsort des Antragstellers machen. Der Antragsteller hat sohin während des Berufungsverfahrens seine Abgabestelle geändert, ohne dies der Behörde mitzuteilen. Die Ladung zur Berufungsverhandlung am 23. Oktober wurde daher durch Hinterlegung unmittelbar bei der Behörde gemäß § 8 Abs.2 und § 23 Zustellgesetz zugestellt.

 

Daraus ergibt sich, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 Abs.1 Z1 AVG nicht vorliegen. Unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Antragstellung wäre sohin der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen gewesen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch von einer verspäteten Antragstellung auszugehen, weil nämlich laut Bericht der Polizeiinspektion Peilstein vom 17.2.2009, das Straferkenntnis am 11.2.2009 persönlich ausgefolgt wurde (dies ist auch durch die Unterschriftsleistung und Anführung des Datums auf dem entsprechenden Zustellnachweis dokumentiert) und der Wiedereinsetzungsantrag erst am 8. März 2009 – sohin außerhalb der Frist gemäß § 71 Abs.2 AVG – gestellt wurde.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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