Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164059/3/Kof/Ka

Linz, 15.04.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn E L,
geb. , K, N gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.4.2009, VerkR96-426-2009, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als der Atemluftalkoholgehalt auf "0,58 mg/l" korrigiert und gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO die Geldstrafe auf 581 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage  herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 58,10 Euro).

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:  § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO

                             §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Der Beschuldigte hat am 22.2.2009 um 04.55 Uhr auf der L .… bei Strkm. …. den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen: RO-.…. (A), in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.  Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,60 mg/l.

 

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO wird über Sie eine Geldstrafe von 876 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 250 Stunden verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 87,60 Euro (d. s. 10 % der Strafe) zu zahlen.

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  beträgt daher  963,60 Euro"

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 6.4.2009 erhoben und ua Folgendes vorgebracht:

 

"Ich bin mir sicher, dass bei der Untersuchung meiner Atemluft auf Alkoholgehalt ein Messstreifen vorhanden sein muss, auf welchem der Wert von 0,58 mg/l aufscheint."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat in der Berufung vom 6.4.2009 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mVh) beantragt –

diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 8.4.2009 zurückgezogen.

 

Eine mVh ist daher nicht erforderlich.

 

Nach der am 8.4.2009 um ca. 10.20 Uhr erfolgten Rücksprache des zuständigen Sachbearbeiters der belangten Behörde (= Herr W.K.) mit dem amtshandelnden Polizeibeamten (= Herr E.W., PI L.) hat der Bw bei der Amtshandlung folgende Blasversuche vorgenommen:

 

1. Alkotest:  1. Blasversuch: 0,58 mg/l;  2. Blasversuch: 0,70 mg/l –

dieser Alkotest war nicht verwertbar, da die Probendifferenz zu groß war.

Der Messstreifen wurde vom amtshandelnden Polizeibeamten nicht aufbewahrt und ist daher nicht mehr vorhanden.

 

2. Alkotest:  1. Blasversuch: 0,60 mg/l;  2. Blasversuch: 0,65 mg/l

 

Im Ergebnis hat der Bw somit folgende Blasversuche vorgenommen:

1.: 0,58 mg/l;   2.: 0,70 mg/l;   3.: 0,60 mg/l;   4.: 0,65 mg/l.

Um ein gültiges Messergebnis zu erzielen, sind zwei Einzelmessergebnisse erforderlich, welche nicht mehr als 10 % voneinander abweichen;

VwGH vom 9.2.1999, 98/11/0262 uva.

 

Es ist jedoch keineswegs vorgeschrieben, dass nur zwei aufeinander folgende Einzelmessergebnisse verwertet werden dürfen, sondern ist die "Heranziehung von zwei Messwerten, die NICHT UNMITTELBAR AUFEINANDERFOLGEN zulässig";

VwGH vom 12.07.1994, 92/03/0162.

 

bezogen auf den gegenständlichen Fall:

1. Einzelmessergebnis: 0,58 mg/l;   3. Einzelmessergebnis: 0,60 mg/l –

maßgebend ist das niedrigste Einzelmessergebnis, somit 0,58 mg/l;

 

Aufgrund der dargestellten Rechtslage hat beim Bw der Atemluftalkoholgehalt: 0,58 mg/l betragen und der Bw dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO begangen.

 

Der Schuldspruch war daher entsprechend zu korrigieren.

 

Der Bw ist bislang unbescholten – dies ist als mildernder Umstand zu werten.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die in § 99 Abs.1b StVO vorgesehene Mindest-Geldstrafe (581 Euro) bzw. -Ersatzfreiheitsstrafe (7 Tage) festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 58,10 Euro). Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Alkomat – Messergebnisse – Verwertung

 

  

 

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