Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164067/2/Kof/Ka

Linz, 14.04.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R M,
geb. , S, B H, vertreten durch Rechtsanwälte N & T, S, S gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23.3.2009, VerkR96-2607-2007, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und die Geldstrafe auf 872 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herab- bzw. festgesetzt.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 87,20 Euro).   Für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1a StVO

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ………………………………………………............... 872,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………...................... 87,20 Euro                                                                                                                                                 959,20 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................ 10 Tage.

 

 

Hinweis:

Das Ansuchen um Ratenzahlung wird gem. § 6 Abs.1 AVG (iVm § 24 VStG) zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 16.06.2007 um ca. 04.20 Uhr den PKW, SE-.... im Gemeindegebiet von P. vom Parkplatz M.straße ... nach K. und um ca. 04.45 Uhr auf die G.Straße Nr.... Strkm...., in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Der am 16.06.2007 um 08.47 Uhr durchgeführte Alkomattest ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,65 mg/l.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:  § 5 Abs.1 StVO

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO wird über Sie eine Geldstrafe von 1.090 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 109 Euro (ds. 10 % der Strafe) zu zahlen.

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  beträgt daher  1.199 Euro"

 

Der Bw hat durch seine ausgewiesenen Vertreter gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31.3.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß.   Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.  VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026;
vom 17.12.2007, 2003/03/0248; vom 25.4.2002, 2000/15/0084;

vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.4.1996, 94/03/0003 mit Vorjudikatur ua.

 

Beim Bw sind in der Verwaltungsstrafevidenz mehrere – jeweils geringfügige – Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes, jedoch ist keine einzige Übertretung der/des StVO, KFG, FSG vorgemerkt.

 

Der Bw hat derzeit nur ein geringes Einkommen.

 

 

 

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die in § 99 Abs.1a StVO vorgesehene Mindest-Geldstrafe (= 872 Euro) bzw. Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe (= 10 Tage) festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 %
der neu bemessenen Geldstrafe (= 87,20 Euro). 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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