Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110895/15/Kl/RSt

Linz, 08.04.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn D F B, A, vertreten durch F, H & Partner Rechtsanwälte GmbH, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Oktober 2008, VerkGe96-19-2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26. März 2009, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

- im Spruchpunkt 2 die Wortfolge "bzw. dem Aufsichtsorgan auf Verlangen nicht ausgehändigt" zu entfallen hat und

- die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG zu Spruchpunkt 1 "§ 6 Abs.4 Z2…" und zu Spruchpunkt 3 "§ 6 Abs.4 Z1…" zu lauten hat.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 48 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Oktober 2008, VerkGe96-19-2008, wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen von 80 Euro in drei Fällen, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 1. § 6 Abs.4 iVm § 23 Abs.2 Z1 GütbefG, 2. § 17 Abs.2 iVm § 23 Abs.2 Z3 GütbefG und 3. § 6 Abs.4 iVm § 23 Abs.2 Z1 GütbefG verhängt und folgende Tat zur Last gelegt:

 

"1) Sie haben als Lenker des angeführten Kfz nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Obwohl das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, wurden im Kraftfahrzeug nicht die im § 6 Abs.4 Güterbeförderungsgesetz angeführten Dokumente mitgeführt, obwohl in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 GütbefG 1995 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind: 1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen. 2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten. Folgende Dokumente wurde nicht mitgeführt: Beschäftigungsvertrag des Lenkers. Es wurden folgende Güter transportiert: Rundholz

2) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges kein Begleitpapier oder sonstigen Nachweis, in welchem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben war, mitgeführt bzw. dem Aufsichtsorgan auf Verlangen nicht ausgehändigt, obwohl der Lenker das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Abs.1 während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat. Das KFZ war auf der Fahrt von Augsburg nach Lenzing und hatte Folgendes geladen: Rundholz

3) Sie haben als Lenker des angeführten Kfz nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Obwohl das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, wurden im Kraftfahrzeug nicht die im § 6 Abs.4 Güterbeförderungsgesetz angeführten Dokumente mitgeführt, obwohl in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 GütbefG 1995 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen sind: 1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen. 2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten. Folgende Dokumente wurden nicht mitgeführt: Vertrag über Vermietung des Fahrzeuges. Es wurden folgende Güter transportiert: Rundholz"

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, insbesondere warum ein gewerblicher Gütertransport vorliege und ob eine ordnungsgemäße Aufforderung stattgefunden habe. Weiters wurde die Strafbemessung angefochten. Schließlich wurde bemängelt, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, wann und von wo die gegenständliche Fahrt begonnen wurde und ob der Beschuldigte über einen Beschäftigungsvertrag oder Mietvertrag oder Begleitpapiere verfügte. Auch werde das Verschulden bestritten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. März 2009, zu welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden. Der Bw ist nicht erschienen. Der Rechtsvertreter hat an der Verhandlung teilgenommen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters ist Herr D-L als Zeuge geladen worden und trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Eine zwangsweise Durchsetzung im Ausland ist nicht möglich. Auf seine Einvernahme kann im Übrigen verzichtet werden. Auch wurden vom Bw in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt. Weiters wurde der Meldungsleger GI J-K als Zeuge geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Bw als Lenker des näher angeführten Kraftfahrzeuges einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport, nämlich den Transport von Rundholz von Augsburg nach Lenzing durchgeführt hat, wobei es sich um ein Mietfahrzeug handelte, ohne dass ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen und ohne dass ein Beschäftigungsvertrag, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen bzw. eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers mitgeführt wurde. Weiters steht fest, dass auch kein Begleitpapier oder sonstiger Nachweis mitgeführt wurde, aus welchem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber hervorgehen. Es wurde eine gültige Gemeinschaftslizenz, lautend auf das Unternehmen Deibler, mitgeführt und vorgewiesen.

 

Der Transport wurde für das Unternehmen D durchgeführt. Es wurde lediglich ein Zulassungsschein für den Sattelauflieger mitgeführt und vorgewiesen, aus dem hervorging, dass der Anhänger nicht auf das Unternehmen D zugelassen war, sondern es sich um ein Mietfahrzeug der Firma S-N GmbH in Hohenwart, Deutschland, handelte. Ein Zulassungsschein für das Zugfahrzeug wurde nicht mitgeführt und vorgewiesen, allerdings gab der Lenker an, dass die gesamte Fahrzeugkombination ein Mietfahrzeug darstelle. Es war daher von einem Mietfahrzeug auszugehen. Beim Lenker handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die Anzeige und die Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers GI J-K. An der Richtigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit bestehen keine Zweifel. Anderslautende Beweise wurden vom Bw nicht geltend gemacht und nicht vorgewiesen. Es konnten daher im Wesentlichen diese Aussagen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus war auch noch zu würdigen, dass der Lenker bei seiner Anhaltung und Kontrolle dem Meldungsleger gegenüber angab, dass er vergessen hätte die Papiere mitzunehmen und überdies nicht gewusst hätte, dass er bei Verwendung eines Mietfahrzeuges einen Beschäftigungsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mitzuführen hätte. Auch führte der einvernommene Meldungsleger an, dass eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt wurde und bei dieser auch der Lenker aufgefordert wurde, die erforderlichen Papiere so auch den Mietvertrag und Beschäftigungsvertrag sowie Begleitpapiere vorzuweisen. Hinsichtlich eines Begleitpapieres wurde auch vom Zeugen ausgeführt, dass der Lenker aufgrund der Beanstandung ein leeres Formular eines Lieferscheines hervornahm und dann an Ort und Stelle begann, dieses Papier auszufüllen. Be- und Entladeort wurden vom Lenker dem Meldungsleger bei der Kontrolle bekanntgegeben.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.4 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr. 153/2006, sind, wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet werden, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

2. sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

 

Gemäß § 17 Abs.1 und 2 GütbefG hat der Lenker das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden, während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

Gemäß § 23 Abs.2 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker

1. § 6 Abs.4 zuwiderhandelt,

3. andere als die in Z1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

5.2. Im Grunde des erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat daher der Bw als Lenker die näher angeführten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Er hat entgegen der gesetzlichen Verpflichtung weder einen Mietvertrag noch einen Beschäftigungsvertrag noch ein Begleitpapier während der Fahrt mitgeführt.

 

Entsprechend diesen Feststellungen war daher auch der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 2 in der Weise zu berichtigen, dass – wie in der Berufung zurecht ausgeführt wird – die Wortfolge "bzw. dem Aufsichtsorgan auf Verlangen nicht ausgehändigt" zu streichen ist. Nach der ständigen Judikatur handelt es sich um zwei gesonderte Tatbestände, die auch gesondert vorzuwerfen sind, wobei allerdings der Tatvorwurf des Nichtmitführens auch das Nichtaushändigen beinhaltet und daher dieser Tatbestand konsumiert ist.

 

Dem Einwand des Bws, dass das kontrollierte Kraftfahrzeug nicht der Bestimmung gemäß § 3 Abs.3 iVm § 6 Abs.4 GütbefG unterliegt, ist das Beweisergebnis, insbesondere die Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers, entgegenzuhalten, dass es sich bei dem gesamten Fahrzeug, nämlich Zugmaschine und Sattelanhänger, um ein Mietfahrzeug gehandelt hat. Der Zeuge beruft sich dabei auf Aussagen des befragten Lenkers bei der Kontrolle.

 

Auch den weiteren Berufungsbehauptungen ist entgegenzutreten, insbesondere dass sowohl das Nichtmitführen eines Beschäftigungsvertrages als auch das Nichtmitführen eines Mietvertrages eine gesonderte Verwaltungsübertretung darstellt und daher auch gesondert mit Strafe zu ahnden ist. Dies kommt schon aus der Bestimmung des § 6 Abs.4 hervor, der in Z1 und Z2 die jeweiligen Pflichten des Lenkers definiert. Jedes nicht mitgeführte Dokument stellt eine eigene Verwaltungsübertretung dar und ist zu bestrafen. Es war daher diesbezüglich das Straferkenntnis in seiner rechtlichen Beurteilung zu bestätigen.

 

5.3. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.

 

So obliegt es einem sorgfältigen Lenker, dass er sich vor Fahrtantritt über die erforderlichen Dokumente erkundigt und auch überprüft, ob diese Dokumente sich im Kraftfahrzeug befinden. Kommt er dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, hat er zumindest fahrlässig gehandelt. Eine Entlastung macht der Bw nicht geltend. Insbesondere macht er kein Vorbringen, welche konkreten Maßnahmen er getroffen hat, dass die Verstöße unter vorhersehbaren Umständen vermieden werden. Er macht auch nicht geltend, dass er vor Fahrtantritt das Vorhandensein der Dokumente kontrolliert hätte bzw. dass er sich um die Erforderlichkeit der Dokumente gekümmert hätte. Vielmehr gab er bei seiner Anhaltung an, dass er die Dokumente vergessen hätte bzw. dass er nicht gewusst hätte, dass er einen Beschäftigungsvertrag brauche. Es ist daher eine Entlastung nicht gelungen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt, weil der Bw keine Angaben gemacht hat. Sie ging von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.600 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Strafmildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

 

Es kann aufgrund des durchgeführten Verfahrens nicht vom Oö. Verwaltungssenat erkannt werden, dass die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Insbesondere ist der Beschuldigte auf den Schutzzweck der Norm hinzuweisen, nämlich dass ein eingeordneter Wettbewerb gewährleistet werden soll. Auch sollen die Dokumente die erforderlichen Kontrollen ermöglichen. Genau diesem Schutzzweck wurde entgegengehandelt. Weiters wurde die Unbescholtenheit mildernd gewertet. Weitere Milderungsgründe kamen hingegen nicht hervor und wurden vom Bw nicht geltend gemacht. Auch Straferschwerungsgründe kamen nicht hervor. Zu den geschätzten persönlichen Verhältnissen ist jedoch auszuführen, dass der Bw weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren Angaben gemacht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass gerade bei jenen Umständen, wo der Behörde bei den Ermittlungen Grenzen gesetzt sind, eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Beschuldigten besteht. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, muss er die Schätzungen der belangten Behörde gegen sich gelten lassen (vgl. VwGH vom 15.10.1987, 87/02/0115, VwGH vom 14.1.1981, 3033/80 sowie 21.10.1992, 92/02/0145, 27.4.2000, 98/10/0003 usw.). Selbst in dem vom Bw angeführten Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2001, 95/09/0114, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Behörde im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten von amts wegen die Einkommensverhältnisse zu erheben und festzustellen hat, wofür auch eine Schätzung in Betracht kommt. Der Bw hat im gesamten Berufungsverfahren, auch nicht während der mündlichen Verhandlung konkrete der belangten Behörde widersprechende Angaben gemacht. Auch kamen keine geänderten Umstände hervor. Die Schätzung der belangten Behörde bewegt sich im Rahmen eines durchschnittlichen Einkommens und wurde kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Es kann daher nicht gefunden werden, dass der Beschwerdeführer durch diese Schätzung benachteiligt ist. Auch war zu berücksichtigen, dass die verhängten Geldstrafen je Delikt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegen sind, allerdings erforderlich sind, den Bw als Lenker eines Gütertransportes zu einem gesetzeskonformen Verhalten in Zukunft zu bewegen. Auch sind die Strafen aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich. Es waren daher die jeweils verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu bestätigen.

 

Da eine Mindeststrafe nach § 23 Abs.2 GütbefG nicht vorgesehen ist, kommt eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG sind nicht gegeben. Geringfügigkeit des Verschuldens liegt insofern nicht vor, als das Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Da die Voraussetzungen für § 21 VStG kumulativ vorhanden sein müssen, war § 21 VStG nicht anzuwenden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 48 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Mietfahrzeug, Begleitpapiere, Sorgfalt des Lenkers

 

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