Linz, 07.04.2009
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn R T, geb. , P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K-D S, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 18. Februar 2009, Zl. VerkR96-1723-2008-Mg/Bau, nach der am 6. April 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG in allen Punkten eingestellt.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 und 51e Abs.1 Z1 VStG.
Zu II.: § 66 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der nachgenannten Übertretungen, gestützt auf §§ § 134 Abs.1 KFG 1.) iVm § 33 Abs.1, 2.) 103 Abs.1 Z1 iVm § 36 lit.d KFG 1967, 3.) § 7 VStG iVm § 1 Abs.3 FSG u. 4.) § 7 Abs.1 VStG iVm § 36 lit.a KFG 1967 jeweils Geldstrafen [1.) 80,00 Euro, 2.) 50,00 Euro, 3.) 70,00 Euro und 4.) 80,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 1.) 50 Stunden, 2.) 24 Stunden, 3.) 33 Stunden und 4.) 50 Stunden an Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und nachfolgende Tatvorwürfe erhoben:
Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatort: Gemeinde Prambachkirchen, Daxbergstraße zwischen Prambachkirchen und
Großsteingrub, L1221
Tatzeit: 11.06.2008
Fahrzeug: Kleinkraftrad einspurig,
1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T N gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrsund Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden festgestellt: größerer Zylinderkopf ("70-er Häfen") aufgebaut, auch Auspuff verändert.
2. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T N (Tochter) gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass für das stark abgeänderte Motorfahrrad keine für Motorräder erforderliche Haftpflichtversicherung bestand.
Das genannte Fahrzeug wurde von der genannten Person am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt gelenkt.
4. Sie haben als Besitzer eines als Motorfahrrad mit dem angeführten Kennzeichen zugelassenen Kleinmotorrades, dieses der T N zum Lenken überlassen, obwohl mit diesem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 73 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Nachfahren im gleichbleibenden Abstand festgestellt. Die entsprechende Meßtoleranz Wurde bereits abgezogen. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen. Durch die Überlassung des KFZ an die genannte Person, welche das KFZ am angeführten Ort, zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat, haben Sie vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet.
1.1. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung Folgendes aus:
2. In der dagegen fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung wird nachfolgendes ausgeführt:
3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war angesichts des Berufungsvorbringens, insbesondere mit Blick auf die bestreitende Verantwortung zu allen Punkten gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG erforderlich.
3.1. Beweis erhoben wurde durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers BI A und der Berufungswerberin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Diesem Verfahren einbezogen wurde das primär gegen die Lenkerin, der Tochter des Berufungswerbers primär gerichtet gewesene Verfahren (VwSen-163945). Beigeschafft und dem Sachverständigen vorweg zur Beurteilung übermittelt wurde der Typengenehmigungs-Bescheid und das Überprüfungsprotokoll vom ÖAMTC vom Mai 2008.
Beweis erhoben wurde ferner durch das im Rahmen der Berufungsverhandlung erstattete Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. (FH) R. H, Abteilung Verkehrstechnik, zur Frage der relevanten Toleranzen bei Geschwindigkeitsfeststellungen anlässlich einer Nachfahrt im gleich bleibenden Abstand durch Ablesen vom Tacho sowie über den Einfluss des Gefälles in Relation zur der mit einem Moped auf horizontaler Fahrbahn erreichbaren Fahrgeschwindigkeit. Als Beschuldigte befragt wurde die Berufungswerberin und deren Vater als Beschuldigter im Parallelverfahren.
4. Sachverhalt:
Das verfahrensgegenständliche Moped wurde vom Berufungswerber für seine Tochter Natalie im Jahr 2005 von einem Arbeitskollegen käuflich erworben und folglich erst mit Erreichen des 16. Lebensjahres seiner Tochter im März 2006 auf seinen Namen angemeldet. Am 18. Juli 2008 wurde dieses Fahrzeug schließlich abgemeldet (lt. Typengenehmigungs-Bescheid).
Sowohl er als auch seine Tochter (als Berufungswerberin im Verfahren VwSen-163944) bestreiten mit Entschiedenheit je einen Tausch des Zylinders bzw. eine sonstige Veränderung am Motor des Mopeds vorgenommen zu haben bzw. von einer angeblichen Bestückung mit einem 70 ccm-Zylinder Kenntnis gehabt zu haben.
Tatsächlich wurden diesbezügliche weder Feststellungen vom Meldungsleger, noch anlässlich der kurz vor diesem Vorfall, nämlich am 8.5.2008 vom ÖAMTC Eferding vorgenommenen § 57a Z4 KFG 1967–Überprüfung (die sogenannte Pickerlüberprüfung) gemacht.
Als Beweisindizien finden lediglich die im Zuge der Nachfahrt festgestellte vermutlich deutlich erhöhte Fahrgeschwindigkeit und die angebliche Verantwortung der Berufungswerberin gegenüber dem Meldungsleger nach der Anhaltung. Die Berufungswerberin soll gegenüber dem Meldungsleger erklärt haben, zu wissen, dass ein 70iger-Häferl (gemeint 70 ccm-Zylinder) drauf wäre und das Moped 80 km/h schnell wäre.
Diese Darstellung bestreitet der Berufungswerber und auch die Lenkerin seit Anbeginn und dies auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Ein empirischer Beweis über die zur Last gelegte Veränderung wurde jedenfalls nicht geführt. Der Meldungsleger erklärte dazu etwa, dass es ihm diesbezüglich an fachlicher Qualifikation ermangle. Er habe sich betreffend die angezeigte Zylinderumrüstung nur auf die – von der Lenkerin N T stets bestrittene – Angabe anlässlich deren Anhaltung und anschließender Fahrzeugkontrolle gestützt. Von einer Veränderung am Auspuff war zu keinem Zeitpunkt die Rede, sodass der Hinweis im Punkt 1. des Spruches jeglicher Grundlage entbehrt.
Laut Auffassung des Sachverständigen könnte es eher als unwahrscheinlich gelten, dass eine solche Veränderung bei der durchgeführten Überprüfung nach § 57a Abs.4 KFG durch eine fachkundige Person des ÖATMC, nicht erkannt worden wäre, wenngleich die Überprüfungsrichtlinien dies nicht zwingend erwarten ließen. Falls jedoch eine solche Veränderung etwa zum Zeitpunkt des Kaufes schon vorgelegen haben sollte, wäre dies aus der Sicht des Sachverständigen mangels einschlägiger Fachkenntnisse vom Berufungswerber kaum zu erkennen gewesen.
Schließlich legte der Sachverständige auch umfassend und den Denkgesetzen entsprechend nachvollziehbar nicht nur die bei derartigen Nachfahrten in Anschlag zu bringenden Abzüge von der Tachoanzeige des nachfahrenden Fahrzeuges dar. Ebenso wurde unter Hinweis auf einschlägige Fachliteratur die Problematik des sogenannten Parallaxenfehlers und der Tachoungenauigkeit, sowie auch die Schwierigkeit eines exakten Nachfahrabstandes sehr anschaulich aufgezeigt.
Wenn letztlich laut Sachverständigen bereits ein Neufahrzeug im Originalzustand bei Windstille und auf horizontaler Fahrbahn bis zu 52 km/h erreichen kann und dies von der Typisierungsinstitution offenbar geduldet wird, gilt es aus dem Blickwinkel der Verkehrspraxis zumindest auch die messtechnischen Toleranzen und fahrdynamischen Einwirkungen nicht zum Nachteil und zu einem präsumtiven Verschulden neigend auszulegen.
Dass letztlich auf den Gefällestrecken kurzzeitig 60 km/h erreicht wurden bedeutet nicht eine Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit.
Plausibel erscheint es nicht zuletzt selbst für den Laien, dass es im Zuge einer Nachfahrt auf einer kupierten Strecke von nur eineinhalb Kilometer für einen Lenker an sich schwierig ist einen gleichbleibenden Abstand in einem relevanten Zeitraum überhaupt zu erreichen. Der Meldungsleger räumte im Rahmen der Berufungsverhandlung dabei durchaus ein, dass er sich die Örtlichkeiten erst im Zuge der Rückfahrt nach der Amtshandlung nochmals anschaute und für die Anzeigeerstattung notiert hätte. Obwohl in der Anzeige nur der Beginn und das Ende der Nachfahrt mit der Benennung der Straßenkilometrierung erfolgte, benannte der Meldungsleger erst in seiner Zeugenaussage vor der Behörde erster Instanz am 14.10.2008 diese exakte Bezeichnung auch für die dazwischen liegenden Übertretungspunkte. Aufzeichnungen darüber konnten bei der Berufungsverhandlung nicht vorgelegt werden. In welcher Form und wann nun wirklich die Tatörtlichkeit erfasst wurde kann letztlich auf sich bewenden.
Aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine dem Berufungswerber hier angelastete Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung. Dies vor dem Hintergrund, dass sich die Tatvorwürfe als haltlos erwiesen haben.
Der Verantwortung des Berufungswerbers war sohin vollumfänglich zu Folgen gewesen.
Aus den Ausführungen des Sachverständigen kommen im Sinne der obigen Feststellungen die Erfordernisse an eine beweissichere Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahrten sehr deutlich zu Ausdruck. Das diese der Meldungsleger mit alleine im Dienstfahrzeug als Lenker nur sehr eingeschränkt erheben konnte kam im Rahmen des Beweisverfahrens ebenso hervor als bereits die Anzeige deutliche Lücken betreffend die Tatörtlichkeiten aufweist. Das sich der Meldungsleger mit dem angeblichen, von der Lenkerin aber bestrittenen Geständnis zufrieden zeigte, beweist weder die Tatbegehung durch sie und noch weniger durch den Zulassungsbesitzer.
Dieser Widerspruch in der Darstellung des Meldungslegers und der Berufungswerberin kann letztlich auf sich bewenden, da sich auf Grund der sachverständigen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung die Anzeigefakten in keinem Punkt als beweissicher darstellten.
Im Ergebnis fand sich kein einziges empirisch gesichertes Indiz für eine nach dem Kauf erfolgte Umrüstung dieses Fahrzeuges.
5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
Abs.3 lit.a KFG normiert, das der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen darf, die die erforderliche Lenkerberechtigung ………….. besitzen.
Nach § 2 Abs.1 Z14 KFG ist eine Motorfahrrad ein Kraftrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ hat. Nach § 2 Abs.1 Z15 leg. cit. ist ein Motorrad ein nicht unter Z14 fallendes einspuriges Kraftrad.
Die Bauartgeschwindigkeit ist nach § 2 Abs.1 Z37a KFG die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, dass sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann.
Wenn etwa mittels Mopedprüfgerät ein Fahrzeug kontrolliert wurde und dabei festgestellt wurde, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 66 km/h erreicht werden konnte, gelangte etwa der Unabhängige Verwaltungssenat vom Burgenland zum Ergebnis, dass nicht mit der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit angenommen werden könne, dass der/die Beschuldigte erkennen hätte müssen und können, dass es sich bei dem gegenständlichen Kraftfahrzeug nicht um ein Motorfahrrad handelt (UVS-Bgld v. 28.3.2007, 003/14/07038; siehe auch VwGH 5.6.1991, 91/18/0027).
Auch hier ist von keiner Vornahme einer technischen Veränderung auszugehen, sodass es alleine schon deshalb rechtsstaatlich problematisch wäre, den Begriff 'sodass die Bauartgeschwindigkeit nicht überschritten werden kann', ohne Ansehung der vielfach zutreffenden realen Gegebenheiten, wonach dies bereits im Originalzustand oft möglich scheint, in abstrakter Schuldvermutung auf dem Rücken eines Normunterworfenen (hier des Zulassungsbesitzers) auszutragen!
Hier liegen im Gegensatz dazu die bloß im Rahmen einer Nachfahrt in sehr rudimentärer Weise getroffenen Rückschlüsse auf die Bauartgeschwindigkeit vor.
Im zit. Erkenntnis des UVS-Bgld. wurde etwa auch noch auf einen Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25.04.2001 verwiesen, worin bei der Messung mit dem Prüfgerät (gemeint wohl den sogenannten Rollentester) der Mindestwert von 66 km/h als Grundlage für eine Anzeige hinsichtlich der Übertretung der Bauartgeschwindigkeit festgelegte gelte. Dafür, dass es dem Zulassungsbesitzer hätte auffallen müssen, dass es sich bei diesem Fahrzeug nicht um ein Motorfahrrad gehandelt hätte, fehlten – so wie auch in diesem Fall - auch dort die Anhaltspunkte.
Auch hier vermittelte das Kraftfahrzeug offenbar gemäß dem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck eines Motorfahrrades und war gemäß dem Zulassungsschein als solches zugelassen. Wie oben schon ausgeführt wäre dies anderenfalls dem ÖAMTC bei der etwa vier Wochen vorher stattgefundenen Überprüfung iSd § 57a Abs.4 KFG aufgefallen.
5.1. Was den Vorwurf der vorsätzlichen Veranlassung oder die Erleichterung der Begehung einer Verwaltungsübertretung iSd § 7 VStG anlangt, ist vorausgesetzt, dass eine solche auch begangen wurde.
Es genügt wohl für den Tatbestand der Beihilfe die Vorsatzform des bloßen "dolus eventualis (vgl. VwGH 19.4.1989, 88/02/0166, 0205); dies gilt ebenso für die von § 7 VStG gleichfalls umfasste Anstiftung (VwGH 10.9.2004, 2004/02/0193).
Der Täter (Gehilfe) muss demnach den tatbildmäßigen Erfolg als möglich angenommen und trotzdem die Handlung vorsätzlich gesetzt, also den Erfolg eventuell mitgewollt haben (VwGH25.3.1992, 91/03/0009).
Da sich sämtliche Tatbestandselemente nicht nur als nicht erweislich, sondern – was hier den Vorwurf der Beitragstäterschaft betrifft - diese vielmehr gar nicht real in Erscheinung traten, war das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r