Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390272/2/Ste

Linz, 17.04.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des A P, vertreten durch G K P L Rechtsanwälte OG, L, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 17. Februar 2009, GZ Fp96-8-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Feuerpolizeigesetz zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz, noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unab­hängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 17. Februar 2009, GZ Fp96-8-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geld­strafe in der Höhe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer näher bezeichneten Wohnungsgenossenschaft zu verantworten habe, dass diese als Eigentümerin einer genau bezeichneten Liegenschaft eine Auflage des feuerpolizeilichen Bescheids des Stadtamtes Leonding (richtig: des Bürgermeisters der Stadt Leonding) vom 5. Dezember 2003, GZ III-2-131/4-2833-2003 Pu, nicht eingehalten habe. In diesem Bescheid sei „unter Punkt 2) als Dauervorschreibung festgelegt, dass Blumenstöcke aus den Stiegenhausbereichen (Fluchtwegbereich) zu entfernen sind und der Fluchtweg ständig in der gesamten baulichen Breite frei zu halten ist.“ Diese Auflage sei nachweislich zumindest in der Zeit vom 20. Oktober 2007 bis 19. Februar 2008 nicht eingehalten worden, zumal in dieser Zeit im Stiegenhaus Blumenstöcke abgestellt gewesen seien.

Er habe dadurch § 13 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Z 3 lit. e Oö. Feuerpolizeigesetz verletzt, weswegen er in Anwendung der zuletzt genannten Gesetzesstelle bestraft werde.

Begründend führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass die Tat aufgrund einer Privatanzeige verfolgt werde und aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Nach der Darstellung des bisher abgehaltenen Verfahrens und der bisherigen Verantwortung des Beschuldigten stellt sie fest, dass in dem im Spruch zitierten Bescheid vom 5. Dezember 2003 unter Punkt 2 als „Dauervorschreibung“ angeordnet worden sei, dass Blumenstöcke aus den Stiegenhausbereichen (Fluchtwegbereich) zu entfernen seien und der Fluchtweg ständig in der gesamten baulichen Breite frei zu halten sei. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 habe die Wohnungsgenossenschaft der Gemeindebehörde die „Erfüllung der vorgeschriebenen Mängel“ mitgeteilt. Bei den neuerlichen feuerpolizeilichen Überprüfungen am 5. Dezember 2006, am 16. Jänner 2007 und am 14. Juni 2007 seien wiederum Gegenstände im Stiegenhaus vorgefunden worden. Der nunmehr vorgeworfene Tatzeitraum ergebe sich aus Zeugenaussagen.

Die Behörde erster Instanz schließt ihre Begründung mit Erwägungen zum Verschulden sowie zur Strafbemessung.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 23. Februar 2009 (durch Zustellung an seine Rechtsvertretung) zugestellt. Dagegen erhob der Bw durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Berufung, das am 4. März 2009 – und somit rechtzeitig (§ 33 Abs. 3 AVG) – zur Post gegeben wurde und am 5. März 2009 bei der Behörde erster Instanz einlangte.

Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Straferkenntnis von einem nicht näher bewiesenem und begründetem Tatzeitraum ausgehe. Das Ermittlungsverfahren sei völlig mangelhaft geblieben und die Behörde erster Instanz habe ausschließlich belastende Beweismittel herangezogen. Der Spruch finde keine Deckung in den Feststellungen sowie der Begründung des angefochtenen Bescheids. Abschließend wird beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

2.1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Linz-Land hat die Berufung samt dem von ihm geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.3. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.2. dargestellt – rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt erster Instanz, in das angefochtene Straferkenntnis, in die Berufung sowie in den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Leonding vom 5. Dezember 2003.

2.5. Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Leonding vom 5. Dezember 2003 wurde der Wohnungsgenossenschaft zur Beseitigung von Mängeln im Objekt „Am Exerzierfeld 11“ gemäß § 13 Abs. 1 Oö. Feuerpolizeigesetz u.a. Folgendes aufgetragen (Zitat aus dem Spruch):

1) [...]

2) Die Blumenstöcke sind aus dem Stiegenhausbereichen (Fluchtwegbereich) zu entfernen. Der Fluchtweg ist ständig in der gesamten baulichen Breite frei zu halten (Dauervorschreibung).

Mit der Behebung der Mängel ist unverzüglich zu beginnen und bis spätestens zu nachstehenden Terminen dem Stadtamt Leonding schriftlich mitzuteilen. Erfüllungstermin 2 Monate nach Rechtskraft des Bescheids: Punkte 1 und 2

Hinweise: Gemäß § 4 (7) O.Ö. Feuerpolizeiverordnung 1998 sind Stiegenhäuser, Gangbereiche sowie Kellergänge von Lagerungen jeder Art frei zu halten. [...]

Es folgt eine kurze, wenige Sätze umfassende „Begründung“.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 teilte die Wohnungsgenossenschaft der örtlichen Feuerpolizeibehörde die „Erledigung“ des Mängelbeseitigungsauftrages mit. Damit war für die Behörde der feuerpolizeiliche Akt abgeschlossen.

Bei verschiedenen Überprüfungen durch die Gemeindebehörde in den Folgejahren (zuletzt etwa am 14. Juni 2007) wurden keine Mängel festgestellt.

Im Stiegenhaus des Hauses „Am Exerzierfeld 11“ wurden von Zeit zu Zeit verschiedene Gegenstände (etwa Schirme, Schuhe, Blumen) kurzfristig deponiert.

2.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Straferkenntnis, der Berufung sowie dem genannten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Leonding vom 5. Dezember 2003.

2.7. Die Durchführung einer – im Übrigen von keiner Partei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 51e Abs. 2 Z 1 VStG).

3.  In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1.1. Gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. e des Oö. Feuerpolizeigesetzes – Oö. FPG, LGBl. Nr. 113/1994, in der im vorgeworfenen Tatzeitraum (2. Oktober 2007 bis 19. Februar 2008) geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 32/2007, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Abs. 2 leg. cit.) – eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer u.a. „den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbehebung nicht Folge leistet (§ 13 Abs. 1)“.

§ 13 Abs. 1 Oö. FPG verpflichtet die Behörde, dem Eigentümer mittels Bescheids die Beseitigung festgestellter Mängel, die die Brandsicherheit gefährden, unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

3.1.2. § 22 Abs. 1 Z 1 lit. d Oö. FPG enthält eine  Strafbestimmung (mit einer deutlich geringeren Strafdrohung als § 22 Abs. 1 Z 3 lit. e leg. cit.) für Personen, die den Verpflichtungen u.a. des § 16 Abs. 1 leg. cit. nicht nachkommen.

Nach § 16 Abs. 1 Oö. FPG sind u.a. Fluchtwege ständig frei zu halten. Gemäß § 4 Abs. 7 Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998, LGBl. Nr. 113/1998, (vgl. § 21 Abs. 1 Oö. FPG) sind Gänge, Stiegenhäuser und Fluchtwege in ihrer baulich vorgegebenen Breite ständig freizuhalten.

3.2. Das objektive Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 Z 3 lit. e Oö. FPG erfüllt daher eine Person, die in einem feuerpolizeilichen Mängelbeseitungsauftrag nach § 13 Abs. 1 leg. cit. enthaltenen Auflagen keine Folge leistet.

Grundvoraussetzung dafür ist, dass der Mängelbeseitungsauftrag überhaupt eine Auflage im Rechtssinn enthält, die der Bw hätte missachten können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) bedürfen Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, nämlich keiner Bescheidauflage (vgl. z.B. die Entscheidungen des VwGH VwSlg. 10.078 A/1980 und aus jüngster Zeit etwa vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0187, mwN). Die bloße Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann nicht als solche Nebenbestimmung (Auflage) angesehen werden (vgl. bereits VwSlg. 6.068 A/1963 sowie Duschanek, Nebenbestimmungen im Bescheid, ÖZW 1985, 13). Bloße nicht normative Hinweise oder sonstige Rechtsbelehrungen können nicht als Auflagen angesehen werden (vgl. für viele Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 17 und 28 zu § 59 sowie ua. VwSlg. 3.871 A/1955 und VwGH vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0187, mwN).

Die mit dem zitierten feuerpolizeilichen Mängelbeseitungsauftrag getroffene Auflage fordert die Freihaltung des Fluchtweges. Jedoch ergibt sich dieses Gebot bereits unmittelbar aus dem Gesetz und auch aus der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnung. Daher stellt diese Auflage im vorliegenden Zusammenhang nur eine an den Bescheidadressaten gerichtete Rechtsbelehrung dar und kann lediglich als Hinweis auf die Notwendigkeit der Einhaltung der genannten Bestimmungen gewertet werden, sodass ihr ein eigenständiger normativer Gehalt nicht zukommt. Die Nichteinhaltung des Gebotes zur Freihaltung von  Fluchtwegen würde daher allenfalls eine Übertretung des § 16 Abs. 1 Oö. FPG und des § 4 Abs. 7 Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998 (und der diese sichernden Verbotsnorm des § 22 Abs. 1 Z 1 lit. d Oö. FPG) darstellen, ist aber von der hier von der Behörde erster Instanz herangezogenen Verbotsnorm des § 22 Abs. 1 Z 3 lit. e Oö. FPG nicht erfasst.

Wenn überhaupt wäre dem Bw daher eine Übertretung des § 22 Abs. 1 Z 1 lit. d Oö. FPG vorzuwerfen gewesen. Eine Sanierung dieses Mangels durch den Unabhängigen Verwaltungssenat kommt vor dem Hintergrund der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht in Betracht, weil die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren – trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern – auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt, sodass sie ihn nicht für eine Tat schuldig sprechen darf, die ihm im Verfahren vor der ersten Instanz gar nicht zur Last gelegt worden ist (vgl. dazu ua. VwGH vom 26. April 2007, 2006/03/0018, mwN).

Schon aus diesen Gründen war der Berufung gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

3.3. Letztlich wird ergänzend noch festgehalten, dass beim Unabhängigen Verwaltungssenat auch Bedenken gegen den von der Behörde erster Instanz vorgeworfenen Tatzeitraum sowie gegen die Art und Weise, wie dieser bestimmt wurde, bestehen. Tatsächlich scheint dieser mit „zumindest in der Zeit von 20. Oktober 2007 bis 19. Februar 2008“ umschriebene Zeitraum durch die Ermittlungsergebnisse nicht hinreichend konkret belegt zu sein. Dergestalt ist der Beschuldigte nicht in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten oder den Tatvorwurf gar zu widerlegen. Zudem besteht auf diese Weise keine Gewähr dafür, dass der Beschuldigte wegen ein und desselben Verhaltens nicht neuerlich zur Verantwortung gezogen wird (vgl. Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten).

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde, noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzu­schreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

Rechtssatz:

VwSen-390272/2 vom 17. April 2009

 

(Oö. Feuerpolizeigesetz § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Z 1 lit. d; § 22 Abs. 1 Z 3 lit. e; Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998 § 4 Abs. 7; VStG § 44a):

 

Das objektive Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 Z 3 lit. e Oö. FPG erfüllt eine Person, die in einem feuerpolizeilichen Mängelbeseitungsauftrag nach § 13 Abs. 1 leg. cit. enthaltenen Auflagen keine Folge leistet. Grundvoraussetzung dafür ist, dass der Mängelbeseitungsauftrag überhaupt eine Auflage im Rechtssinn enthält, die der Bw hätte missachten können (Hinweis VwGH VwSlg. 3.871 A/1955; VwGH VwSlg. 6.068 A/1963; VwGH VwSlg. 10.078 A/1980; VwGH vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0187, mwN; DUSCHANEK, Nebenbestimmungen im Bescheid, ÖZW 1985, 13; HENGSTSCHLÄGER/LEEB, AVG, Rz. 17 und 28 zu § 59). Die mit dem gegenständlichen feuerpolizeilichen Mängelbeseitungs- auftrag getroffene Auflage fordert die Freihaltung des Fluchtweges. Jedoch ergibt sich dieses Gebot bereits unmittelbar aus dem Gesetz und auch aus der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnung. Daher stellt diese Auflage im vorliegenden Zusammenhang nur eine an den Bescheidadressaten gerichtete Rechtsbelehrung dar und kann lediglich als Hinweis auf die Notwendigkeit der Einhaltung der betreffenden Bestimmungen gewertet werden, sodass ihr ein eigenständiger normativer Gehalt nicht zukommt. Die Nichteinhaltung des Gebotes zur Freihaltung von  Fluchtwegen würde daher allenfalls eine Übertretung des § 16 Abs. 1 Oö. FPG und des § 4 Abs. 7 Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998 (und der diese sichernden Verbotsnorm des § 22 Abs. 1 Z 1 lit. d Oö. FPG) darstellen, ist aber von der hier von der Behörde erster Instanz herangezogenen Verbotsnorm des § 22 Abs. 1 Z 3 lit. e Oö. FPG nicht erfasst.

 

 

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